European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00019.21T.0325.000
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019, GZ 314 HR 31/18s‑43, erklärte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Auslieferung des Boris M***** an die Russische Föderation zur Strafverfolgung wegen der in der – dem Auslieferungsersuchen vom 7. Dezember 2018 zugrunde liegenden – Verordnung zur Strafverfolgung vom 21. Mai 2018 beschriebenen und durch Note vom 8. August 2019 konkretisierten Tatvorwürfe für (nicht un‑)zulässig. Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 18. Februar 2020, AZ 22 Bs 295/19x, nicht Folge. Den dagegen vom Betroffenen erhobenen Erneuerungsantrag analog § 363a Abs 1 StPO wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 11. August 2020, AZ 12 Os 51/20x, zurück.
[2] In der Folge beantragte der Betroffene beim Landesgericht für Strafsachen Wien die Wiederaufnahme des Verfahrens. Diesen Antrag wies das genannte Gericht mit Beschluss vom 12. November 2020, GZ 314 HR 31/18s‑70, ab. Der dagegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. Dezember 2020, AZ 20 Bs 332/20z, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Erneuerungsantrag des Betroffenen analog § 363a Abs 1 StPO, welchem keine Berechtigung zukommt:
[4] Für einen – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags (RIS‑Justiz RS0122228), bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 sinngemäß (RIS‑Justiz RS0122737, RS0128394).
[5] Soweit der Erneuerungswerber gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 12. November 2020 argumentiert, verfehlt er den Bezugspunkt. Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber mit Beschwerde anfechten kann, sind nämlich unzulässig (RIS‑Justiz RS0124739 [T2]).
[6] Ein Erneuerungsantrag hat – weil Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, MRK7 § 13 Rz 16) – auch deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS‑Justiz RS0122737 [T17]). Daran geht der Erneuerungsantrag vorbei. Er spricht nämlich weder inhaltlich noch nominell eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle an (vgl RIS‑Justiz RS0132365).
[7] Der Erneuerungsantrag des Betroffenen war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).
[8] Ein Antrag auf Zuerkennung der hemmenden Wirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen (RIS‑Justiz RS0125705), weshalb das darauf bezogene Begehren des Betroffenen als unzulässig zurückzuweisen war.
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