Rechtssatz
Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind (hier: langes Verfahren, sieben Prozessbeteiligte, wiederholte Klageeinschränkungen, Teilabweisung).
9 Ob 48/09p | OGH | 29.10.2009 |
Auch; nur: Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind. (T1)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall ergibt sich die Notwendigkeit eingehender Berechnungen unter anderem daraus, dass Klagsänderungen vorgenommen wurden, somit verschiedene Verfahrensabschnitte zu bilden sind und der Akt insgesamt acht umfangreiche Bände umfasst. (T2)<br/>Veröff: SZ 2009/146 |
7 Ob 175/13f | OGH | 29.01.2014 |
Auch; Beisatz: Wenn der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann (§ 510 Abs 1 letzter Satz ZPO), sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfragen gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll. (T4) |
9 ObA 68/14m | OGH | 29.10.2014 |
Beisatz: Hier: Zahlreiche Klagsausdehnungen im erstinstanzlichen Verfahren. (T5) |
1 Ob 17/16f | OGH | 28.04.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Vielzahl unterschiedlicher Verfahrensabschnitte mit unterschiedlichen Streitwerten und Erfolgsquoten. (T7) |
2 Ob 124/16y | OGH | 27.10.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier insgesamt fünf Verfahrensabschnitte mit jeweils unterschiedlichem Obsiegen, Bestreitung etlicher Positionen als nicht zweckentsprechend. (T8) |
9 ObA 44/17m | OGH | 25.07.2017 |
Beisatz: Hier: Mehrere Klagseinschränkungen und umfangreiche Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO. (T9)<br/>Veröff: SZ 2017/81 |
8 ObA 23/18t | OGH | 24.10.2018 |
Beisatz: Hier: Verfahren über vier Rechtsgänge, Teilzuspruch, Klagseinschränkung. (T10) |
1 Ob 157/18x | OGH | 17.10.2018 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Abänderung eines Urteils, das (nur) zur Verhandlung in erster Instanz mit zwei weiteren Verfahren verbunden war, sodass die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur gemeinsam getroffen werden kann. (T11) |
2 Ob 113/18h | OGH | 17.12.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Mehrere Verfahrensabschnitte mit unterschiedlichen Streitwerten und Erfolgsquoten, Bestreitung etlicher Positionen in den Einwendungen der beklagten Parteien gegen das Kostenverzeichnis. (T12) |
2 Ob 170/18s | OGH | 29.01.2019 |
Vgl; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/10 |
2 Ob 92/19x | OGH | 26.05.2020 |
vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/47 |
6 Ob 96/20s | OGH | 25.11.2020 |
Vgl; Beisatz: Auch eine Aufhebung in die erste Instanz ist möglich. (T13) |
9 ObA 19/21s | OGH | 29.04.2021 |
Beisatz: Hier: Umfangreiche Einwendungen der Beklagten gegen die Kostennote der Klägerin und eine im Berufungsverfahren unerledigt gebliebene Kostenrüge der Beklagten im Zusammenhang mit einem im Berufungsverfahren zurückgewiesenen Kostenrekurs der Beklagten gegen einen nachträglichen Kostenbestimmungsbeschluss des Erstgerichts. (T14) |
6 Ob 61/21w | OGH | 23.06.2021 |
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Wurde das Urteil des Erstgerichts im Berufungsverfahren mit umfangreicher Kostenrüge im Kostenpunkt bekämpft, erscheint eine Aufhebung in die erste Instanz nicht zweckmäßig. Vielmehr ist diesfalls in Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die diesbezügliche Entscheidung dem Berufungsgericht aufzutragen. (T15) |
1 Ob 66/22w | OGH | 22.06.2022 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren. (T16) |
1 Ob 99/23z | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T13 |
2 Ob 231/23v | OGH | 21.03.2024 |
Beisatz: Hier: Zwei Rechtsgänge, mehrere Verfahrensabschnitte mit unterschiedlichen Streitwerten und Erfolgsquoten, kombinierte Anwendung von § 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO. (T17); Beisatz wie T13 |
Dokumentnummer
JJR_20090226_OGH0002_0010OB00001_09T0000_001
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