Rechtssatz
Soweit der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO - neben einer in der Anführung der in den Entscheidungsgründen festgestellten entscheidenden Tatsachen bestehenden Ordnungsfunktion - eine sichere Individualisierungsgrundlage bezweckt, streiten daraus resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und damit das Vorliegen des aus dem XX. Hauptstück der StPO resultierenden Verfolgungshindernisses.
15 Os 63/09t | OGH | 03.06.2009 |
Beisatz: Nunmehr 16. Hauptstück der StPO. (T1) |
13 Os 18/11p | OGH | 12.05.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat nicht hinreichend individualisiert oder die ihm ‑ in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion - zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt. (T2) |
11 Os 75/12g | OGH | 21.08.2012 |
Auch; nur: Im Fall einer nachfolgenden Verurteilung streiten allfällige Zweifel an der Individualisierungsgrundlage für die Annahme von Tatidentität und damit das Vorliegen eines Verfolgungshindernisses. (T3) |
13 Os 35/18y | OGH | 09.05.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Fehlen im Referat der entscheidenden Tatsachen dem in Rede stehenden Tatbestand entsprechende Sachverhaltselemente, die jedoch in den ‑ als Tatsachengrundlage für die Subsumtion ausschließlich maßgebenden ‑ Entscheidungsgründen einwandfrei festgestellt worden sind, ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung. (T6) |
15 Os 7/23b | OGH | 08.03.2023 |
vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Auch Verweis auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO, Art 4 des 7. ZPMRK) (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20050928_OGH0002_0130OS00085_05G0000_001
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