European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107765
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er ‑ zusammengefasst wiedergegeben ‑ in G***** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Denise Sz***** anderen fremde Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar
I./ zwischen Dezember 2012 und 20. Jänner 2013 Gewahrsamsträgern der Teppichreinigung St***** durch Einsteigen in einen Lagerplatz eine unbekannte Menge Flüssiggasflaschen;
II./ am 26. Februar 2013 Gewahrsamsträgern einer Z*****-Filiale mehrere Lebensmittel.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Indem der Angeklagte (nominell Z 5, der Sache nach Z 3) kritisiert, es sei dem Urteil nicht zu entnehmen, zu welchem genauen Zeitpunkt er welche Menge an Flüssiggasflaschen weggenommen habe, verkennt er, dass die genaue Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität einer Tat bestimmenden Merkmalen gehört, wenn ‑ wie hier ‑ nicht zweifelhaft ist, dass Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen, und die Tatzeit auch nicht ausnahmsweise (zB wegen Infragestehens von Verjährung) rechtlich entscheidend ist (RIS-Justiz RS0098557; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 14). Die exakte Anzahl der weggenommenen Sachen wiederum ist nur dann entscheidend, wenn eine strafsatzändernde Wertgrenze betroffen ist (RIS-Justiz RS0099406).
Darüber hinaus streiten im Fall eines nachfolgenden Verfahrens allfällige Zweifel an der Individualisierungsgrundlage für die Annahme von Tatidentität und damit für das Vorliegen des aus dem 16. Hauptstück der StPO resultierenden Verfolgungshindernisses (RIS-Justiz RS0120226).
Mit der Aussage der Mitangeklagten Denise Sz***** hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (US 7). Soweit die Mängelrüge neuerlich unter Bezugnahme auf deren den Angeklagten entlastende Aussage vermeint, das Erstgericht hätte die Depositionen des Zeugen Kay Sch***** als „subsidiär“ und jene des Zeugen Patrick U***** als widersprüchlich und persönlich motiviert ansehen müssen, macht sie kein Begründungsdefizit geltend, sondern bekämpft lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) geht schon deshalb fehl, weil sie ungeachtet unterschiedlicher Anfechtungskriterien lediglich auf die Ausführungen der Mängelrüge verweist und somit den unzulässigen Versuch unternimmt, ohne direkte Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel erhebliche Bedenken aus den Entscheidungsgründen selbst abzuleiten (RIS-Justiz RS0117961).
Soweit der Angeklagte mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholend argumentiert, dass es an der Feststellung der Anzahl der weggenommenen Sachen ebenso mangle wie an jener der genauen Tatzeit, legt er ‑ abgesehen von der mangelnden Bezugnahme auf die Feststellungen (RIS-Justiz RS0099810) ‑ nicht dar, weshalb die „konkrete Tatzeit in diesem Fall ein erhebliches Tatbestandsmerkmal“ sei und verfehlt demgemäß die prozessordnungsgemäße Darstellung auch dieses Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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