European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00122.19V.0407.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus B***** des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in M***** gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Johann G***** sowie Hildegard H***** durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von Bargeld verleitet, welche die Genannten in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigte, und zwar – soweit hier von Bedeutung –
(1) „in der Zeit von Jänner 2017 bis 03. 10. 2017 insbesondere durch die unrichtige Behauptung, er sei im Stande, die übergebenen Gelder nach Verkauf seiner Liegenschaft aus dem Verkaufserlös zurückzubezahlen, obwohl er wusste, dass er dazu nicht im Stande sein wird, zu mehreren Geldübergaben in Gesamthöhe von zumindest EUR 40.000 Euro“.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 9 (richtig) lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO, Art 4 des 7. ZPMRK) nicht hinreichend individualisiert oder die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt (RIS‑Justiz RS0120226 [insbesondere T2]).
Der Einwand der Verfahrensrüge (Z 3), das Referat der entscheidenden Tatsachen lasse nicht erkennen, über welche Tatsachen der Angeklagte getäuscht habe, geht somit schon im Ansatz fehl, weil die Konkretisierung der Tat gerade nicht im Referat, sondern in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu erfolgen hat (Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 10 mwN). Im Übrigen trifft die Behauptung nicht zu (vgl US 2).
Der Verweis der Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf das zu Z 3 Vorgebrachte entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS‑Justiz RS0115902).
Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte seinen Onkel Johann G***** und Hildegard H***** über seine Rückzahlungsfähigkeit, wobei er ihnen seine hohe Verschuldung verschwieg und wahrheitswidrig vorspiegelte, die Rückzahlung der geliehenen Beträge aus dem Verkaufserlös seiner Liegenschaft bestreiten zu können (US 8 bis 12 und 15).
Die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zum Tatbestandselement der Täuschung über Tatsachen (Z 9 lit a) wird nicht auf der Basis des dargestellten Urteilssachverhalts entwickelt. Solcherart verfehlt die Rechtsrüge die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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