Rechtssatz
Die Bejahung oder Verneinung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals "nationalsozialistisch" im Sinne des § 3g VerbotsG ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten. Eine Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge scheidet daher aus.
14 Os 81/08f | OGH | 05.08.2008 |
nur: Die Bejahung oder Verneinung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals "nationalsozialistisch" im Sinne des § 3g VerbotsG ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten. (T1) |
14 Os 81/09g | OGH | 17.11.2009 |
Beisatz: Bejahen die Geschworenen die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund deren das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch" entspricht, sodass (auch) dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen ist (Lässig in WK-StGB - 2 § 3g VG Rz 17; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 618). (T2) |
13 Os 135/09s | OGH | 14.01.2010 |
Vgl; Beisatz: Bei normativen Tatbestandsmerkmalen ist deren Bejahung oder Verneinung auf der Feststellungsebene angesiedelt und daher allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten, womit insoweit die Anfechtung mit Subsumtionsrüge ausscheidet (WK-StPO § 281 Rz 618). (T3) |
13 Os 64/12d | OGH | 30.08.2012 |
nur: Die Bejahung des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und solcherart allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten, womit diesbezüglich eine Anfechtung mit Rechtsrüge ausscheidet. (T4) |
15 Os 36/24v | OGH | 26.06.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Bedeutung des Symbols der "schwarzen Sonne". (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20040714_OGH0002_0130OS00028_0400000_001
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