Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Thomas P***** mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt.
Danach hat er sich von September bis Dezember 2010 in Wien auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er „auf seinem Profil auf Facebook“ im angefochtenen Urteil einzeln wiedergegebene Äußerungen (A bis E) veröffentlichte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ - einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung oder eines Verhaltens - ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten (RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK2 VG § 3g Rz 17).
Mit dem Hinweis auf einzelne Aussagen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, wonach „nicht jeder Angehörige der SS ein Nazi, ein Verbrecher war“ und „hoch geachtete Persönlichkeiten Mitglieder dieser Organisation“ gewesen seien (vgl ON 19 S 23 und 55), sowie mit der Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer „im Zuge der Hauptverhandlung klar“ von den „angelasteten Vorwürfen distanziert“ und angegeben habe, „Nazi-Methoden nicht zu billigen“ (vgl ON 19 S 53 ff), weckt die Tatsachenrüge (Z 10a) keine erheblichen Bedenken gegen die Annahme der Geschworenen, die inkriminierten Äußerungen hätten nationalsozialistischen Inhalt.
Das weitere - nominell ebenfalls im Rahmen der Tatsachenrüge vorgetragene - Argument, der Beschwerdeführer fühle sich in seinem „in Art. 6 EMRK garantierten Recht auf ein faires Verfahren“ verletzt, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich „an der Auswahl der Geschworenen zu beteiligen und Geschworene aus Gründen ihrer Geisteshaltung oder mangelnder Sachkenntnis abzulehnen“, ist mit Blick auf die Möglichkeit, (auch) hinsichtlich Laienrichtern einen Antrag auf Ablehnung wegen Ausschließung zu stellen (§ 46 iVm § 44 Abs 3 StPO) und bei Fehlen der erforderlichen Befähigung eines Geschworenen dessen Amtsenthebung zu beantragen (§ 15 Abs 2 GSchG), unverständlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 98 und 132). Ein entsprechender Antrag wurde in der Hauptverhandlung nach dem ungerügten Protokoll über diese nicht gestellt (vgl ON 19 S 5 ff). Im Übrigen wird Ausgeschlossenheit oder das Fehlen der erforderlichen Befähigung in Bezug auf die hier im Verfahren tätigen Geschworenen nicht konkret behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Die unterbliebene Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf die aktenkundige (vgl ON 18 S 9), vom Erstgericht jedoch übersehene (US 9) Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. August 2011, AZ 4 Hv 76/11b, wird - in Ermangelung einer Strafneubemessung oder einer ausstehenden Berufungsentscheidung - im Weg des in § 410 StPO geregelten Verfahrens nachzuholen sein (RIS-Justiz RS0107405).
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