OGH 14Os26/97 (RS0107405)

OGH14Os26/9715.4.1997

Rechtssatz

Nach der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl 1996/762, geänderten Rechtslage kann die gesetzwidrige Nichtanwendung der §§ 31, 40 StGB schon vom Erstgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - im Wege über das in § 410 StPO neue Fassung geregelte Verfahren zur Vermeidung eines tilgungsrechtlichen Nachteils für den Verurteilten (§ 4 Abs 4 TilgG) saniert werden, und zwar auch dann, wenn nach Prüfung der Voraussetzungen des § 31 a StGB hervorkommt, dass zu einer nachträglichen Strafmilderung (letztlich doch) kein Anlass besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht (im kollegialgerichtlichen Verfahren der Dreirichtersenat - siehe § 13 Abs 3 neue Fassung beziehungsweise § 14 Abs 2 StPO) auszusprechen, dass auch unter Bedacht auf die erst nachträglich bekannt gewordene (oder übersehene), im Verhältnis des § 31 StGB stehende Verurteilung zu einer nachträglichen Milderung der spruchmäßig nunmehr als Zusatzstrafe zu deklarierenden Strafe kein Anlass besteht. Diesen Beschluss hat das Gericht gemäß §§ 2 Abs 1 Z 4 lit k, 3 Abs 1 und Abs 3 StRegG dem Strafregisteramt mitzuteilen. Eine Berichtigung des Strafregisters durch eine formlose Mitteilung im Sinne des § 5 Abs 1 StRegG kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Eine Berichtigung hat zur Voraussetzung, dass die im Strafregister enthaltenen Angaben über eine Verurteilung unrichtig sind, also die Eintragung nicht mit dem Entscheidungsinhalt übereinstimmt. Ist aber der dokumentierte Entscheidungsinhalt selbst unrichtig, so bedarf es zunächst der prozessordnungsgemäßen korrigierenden Entscheidung eines zuständigen Richters (eben § 410 StPO; sonst §§ 33, 292; §§ 353 ff oder §§ 363a ff StPO).

Normen

StGB §31
StGB §31a Abs1
StGB §40
StPO §410 Abs1
StRegG §2 Abs1 Z4 litk
StRegG §3 Abs1
StRegG §3 Abs3
StRegG §5 Abs1
TilgG §4 Abs4

14 Os 26/97OGH15.04.1997
14 Os 74/99OGH22.06.1999

Vgl auch

14 Os 12/05dOGH05.04.2005

Auch; nur: Die gesetzwidrige Nichtanwendung der §§ 31, 40 StGB kann schon vom Erstgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - im Wege über das in § 410 StPO geregelte Verfahren zur Vermeidung eines tilgungsrechtlichen Nachteils für den Verurteilten saniert werden. (T1)

12 Os 23/07kOGH22.03.2007

Auch; nur T1

12 Os 135/06dOGH27.09.2007

Vgl

13 Os 136/09pOGH14.01.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Bedachtnahme auf eine erst nach dem angefochtenen Urteil in Rechtskraft erwachsene Verurteilung kann - in Ermangelung einer Strafneubemessung oder einer noch ausstehenden Berufungsentscheidung - nur im Weg eines in § 410 StPO geregelten Verfahrens erfolgen (WK-StGB - 2 § 31a Rz 11). (T2)

13 Os 12/12gOGH08.03.2012

Vgl auch

15 Os 102/12gOGH24.04.2013

Auch; Beisatz: Schon die bloße Feststellung der Tatsache, dass Verurteilungen zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehen, verlangt die Durchführung eines darauf bezogenen Verfahrens. Auch dann, wenn zu einer Reduktion der im Nach-Urteil verhängten Strafe letztlich keine Veranlassung besteht, ist sie nunmehr als Zusatzstrafe zu deklarieren und diese Tatsache dem Strafregisteramt mitzuteilen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970415_OGH0002_0140OS00026_9700000_001

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