European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00038.23G.0530.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen – auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden – Urteil wurde DI * G* des Verbrechens nach § 3g erster Fall VG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er sich am 6. März 2017 in W* auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er den Nationalsozialismus verherrlichend und die Wiederbelebung, Verbreitung und Aktualisierung der nationalsozialistischen Ideologie und deren Zielsetzungen fördernd auf der von ihm betriebenen Homepage www.*.at den Text „The German Male, from Hitler-Youth to suicidal pussies, within less than a century. Amazing.“ veröffentlichte, was übersetzt heißt „Der deutsche Mann, von der Hitler‑Jugend zum selbstmordgefährdeten Weichei, in weniger als einem Jahrhundert. Erstaunlich.“, wodurch er die Hitlerjugend und den Nationalsozialismus glorifizierte.
[3] Dagegen richtet sich die aus § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
[4] Soweit die Rechtsrüge (Z 11 lit a) behauptet, dass weder die Hitlerjugend noch der Nationalsozialismus durch die vom Angeklagten veröffentlichte Äußerung im nationalsozialistischen Sinne glorifiziert werden sollten und auch eine entsprechende „Wiederbetätigungstendenz“ nicht ersichtlich sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ (einschließlich des Bedeutungsinhalts einer äußeren Handlung) auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten ist.
[5] Bejahen diese – wie hier – die Schuldfrage, so ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Dessen Bejahung ist daher der Anfechtung mit Rechtsrüge entzogen (vgl RIS‑Justiz RS0119234 [T2]; Lässig in WK² VerbotsG § 3g Rz 17; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 618).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 zweiter Satz StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 zweiter Satz StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)