Rechtssatz
Gegenstand der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO können nur abstrakte rechtliche Umstände sein, nicht aber solche, die sich in concreto aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht (hier: auf die unterschiedliche Wirkung des den Raubopfern heimlich verabreichten Rohypnols) ist vielmehr der vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 2 StPO mit den Laienrichtern abzuhaltenden mündlichen Besprechung vorbehalten.
14 Os 116/99 | OGH | 20.06.2000 |
nur: Gegenstand der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO können nur abstrakte rechtliche Umstände sein, nicht aber solche, die sich in concreto aus dem Beweisverfahren ergeben. (T1) |
15 Os 76/04 | OGH | 18.11.2004 |
Auch; Beisatz: Die schriftliche Rechtsbelehrung ist nach abstrakten Gesichtspunkten ohne Bezugnahme auf konkrekte Tatumstände abzufassen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0150OS00002_9800000_001
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