Spruch:
I. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C***** wird verworfen.
II. Die Berufung des Angeklagten K***** wird zurückgewiesen.
III. Den Berufungen der Angeklagten C***** und V***** sowie den Beschwerden der Angeklagten K***** und V***** wird nicht Folge gegeben.
IV. Gemäß § 390 a StPO fallen den drei Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurden die Angeklagten Enver K*****, alias Lucio Bo*****, und Ramiz C*****, alias Rahman Ja*****, (jeweils zu 1. bis 8.) sowie Drago V*****, alias Ivan Ba*****, (zu 5., 6. und 9.) des Verbrechens des bandenmäßig begangenen schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB, V***** (zu 10.) überdies des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (insoweit ist die Qualifikation im Urteilsspruch US 30 verfehlt, weil die allgemeine Strafvorschrift des § 29 StGB nur für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz bloß wert- oder schadensqualifizierter Delikte Anwendung findet - vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 29 RN 2 ff -, wozu das Verbrechen des Raubes in keiner seiner Erscheinungsformen zählt) schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Danach haben die Angeklagten (mit Ausnahme des Schuldspruchs 10.) jeweils als Mitglieder einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes dadurch, daß sie nachgenannte Personen mit Rohypnol betäubten, sohin mit Gewalt gegen ihre Person, diesen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Devisen, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. K***** und C***** am 6.März 1995 in Radstadt/Mandling (Salzburg) dem Dragutin V***** 5.300 DM (Hauptfragen VIII und IX),
2. K***** und C***** am 25.September 1995 in Wien dem Hasan Po***** 100.000 S (Hauptfragen XIV und XV),
3. K***** und C***** am 19.Oktober 1995 in Graz dem Meho H***** 21.290 S (Hauptfragen XX und XXI),
4. K***** und C***** zwischen Oktober 1994 und März 1995 unter Mitwirkung des gesondert verfolgten Bandenmitgliedes Mile M***** in Wien zwei unbekannt gebliebenen Pensionisten 5.000 DM (Hauptfragen XXII und XXIII),
5. K*****, C***** und V***** im September 1995 in Wien einem Unbekannten 80.000 S (Hauptfragen XXIV, XXV und XXVI),
6. K*****, C***** und V***** im September/Oktober 1995 auf der Autofahrt von Wien nach Graz einem Unbekannten 35.000 S (Hauptfragen XXX, XXXI und XXXII),
7. K***** und C***** am 12.Oktober 1995 in Wien dem Vojislav J***** 11.200 S (Hauptfragen XXXIX und XL),
8. K***** und C***** am 6.Oktober 1995 in Graz dem Marko A***** 3.600
S und 1.500 DM (Hauptfragen XLIII und XLIV),
9. V***** unter Mitwirkung eines noch nicht ausgeforschten Bandenmitgliedes am 31.Oktober 1995 in Salzburg dem Vitomir O***** 3.000 S und 11.500 DM (Hauptfrage XLV),
10. V***** allein am 1.Dezember 1995 in Salzburg dem Hasib Pr***** 35.000 S.
Gegen den Schuldspruch meldeten nur die Angeklagten C***** und V***** rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 334 und 333). Während C***** in der Folge eine auf Z 5 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde auch fristgerecht ausführte, zog V***** seine angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde in einem am 28.Jänner 1998 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz seines Verteidigers zurück (ON 8 des Os-Aktes).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C***** (ON 352):
Rechtliche Beurteilung
Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Z 5, der Sache nach jedoch Z 6) behauptet der Beschwerdeführer zunächst, er habe sich im Laufe des Gerichtsverfahrens dahin verantwortet, an "keinerlei" Straftaten der Mitangeklagten beteiligt gewesen zu sein; damit sei die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß er die angeklagten Straftaten "ganz alleine" verübt habe, weshalb die Qualifikation der bandenmäßigen Begehung nicht vorliege und folglich zu jedem angeklagten Raubfaktum eine Eventualfrage nach "§ 142 StGB" zu stellen gewesen wäre. Ferner habe die zeugenschaftliche Einvernahme der Tatopfer ergeben, daß sie durch die Einnahme von Rohypnol sehr unterschiedlich beeinträchtigt worden seien; für den Fall, daß eine Beeinträchtigung des Opfers nicht vorgelegen sei, hätte es zu jedem angeklagten Faktum (auch) der Stellung einer Eventualfrage nach "§§ 127 ff StGB" bedurft.
Die Rüge versagt aus mehreren Gründen.
Mit dem bloßen Hinweis auf "§ 142 StGB" (dessen Abs 1 den Grundtatbestand des Raubes umfaßt, Abs 2 hingegen den privilegierten sogenannten minderschweren Raub umschreibt) sowie auf "§§ 127 ff StGB" unterläßt es der Nichtigkeitswerber prozeßordnungswidrig, jene anderen Delikte konkret zu benennen, die nach seiner Meinung als Eventualfragen in das Fragenschema aufzunehmen gewesen wären. Er legt auch nicht dar, auf Grund welchen Vorbringens in der Hauptverhandlung die nunmehr urgierte weitere Fragestellung indiziert gewesen sein sollte. Das Beschwerdevorbringen ist daher mangels der gebotenen Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 6 E 8 a ff).
Zudem argumentiert er schlichtweg an seiner eigenen Verantwortung vor Gericht vorbei. Denn sowohl in der Hauptverhandlung vom 27.Jänner 1997 als auch in jener am 25.September 1997 gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten stellte er jeglichen Schuldvorwurf entschieden in Abrede und bezeichnete seine vor der Sicherheitsbehörde zu Protokoll gegebene Verantwortung mit dem weitgehenden Eingeständnis, mehrere Straftaten gemeinsam mit K***** und V***** verübt zu haben (vgl 157 ff, 219 ff und 245 ff/I), ebenso als nicht richtig (419 ff/V, 168, 171/VI) wie schon vor dem Untersuchungsrichter (ON 13/I). Daraus sowie aus den Verantwortungen der Mitangeklagten K***** (391 ff/V) und V***** (441 ff/V) ergibt sich somit kein Vorbringen, das auf eine Alleintäterschaft des Angeklagten C***** hindeutet und demnach die Stellung von Eventualfragen nach dem Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs 1 StGB indiziert hätte. Angesichts dessen wäre der Nichtigkeitswerber aber umso mehr verpflichtet gewesen, in der Beschwerde jene Beweisergebnisse detailliert anzugeben, welche vom Schuldspruch umfaßten Raubüberfälle er allein oder ohne Gewalt begangen haben soll.
Aber davon abgesehen wäre es - der Beschwerde zuwider - den Geschworenen (worauf sie in der schriftlichen Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen wurden - S 16) durchaus möglich gewesen, einerseits durch Streichung der Worte "als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen (oder anderer) Bandenmitgliedes(r)" bei den den Angeklagten C***** betreffenden Hauptfragen unter gleichzeitiger Verneinung der die Bandenmitglieder betreffenden korrelierenden Hauptfragen ihre Meinung dahin auszudrücken, daß sie den Beschwerdeführer als Alleintäter ansehen, und solcherart dessen Taten nur als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu beurteilen. Die rechtliche Subsumtion eines auf diese Weise zustandegekommenen Verdikts ist Sache des Schwurgerichtshofes (Mayerhofer aaO § 345 Z 11 a E 1).
Der Instruktionsrüge (Z 8) genügt es zu erwidern, daß Gegenstand der (schriftlichen) Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO ausschließlich abstrakte rechtliche Umstände (vgl hiezu S 5 dritter Absatz vorletzter Satz der Rechtsbelehrung Beilage C zu ON 324), nicht aber auch solche sein können, die sich in concreto aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Beziehung - so in dem hier aktuellen Fall auf die unterschiedliche Wirkung des den Raubopfern heimlich verabreichten Rohypnols - ist vielmehr der vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 2 StPO mit den Laienrichtern abzuhaltenden mündlichen Besprechung vorbehalten (Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 14, 15, 17 f; § 321 E 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über die Angeklagten nach § 143 StGB (zu ergänzen: unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) Freiheitsstrafen, und zwar über K***** in der Dauer von zehn Jahren, über C***** und V***** in der Dauer von je acht Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es bei allen drei Angeklagten als erschwerend die Tatsache, daß sie die Raubüberfälle "auch unter Mißbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, nämlich auf Pensionisten aus dem Heimatland" verübten, sowie die mehrfache Tatwiederholung, bei K***** und V***** überdies eine einschlägige Vorstrafe in Österreich, das schwerstgetrübte Vorleben im Ausland bei K***** und einschlägige Vorstrafen aus Kroatien und Bosnien bei V*****; mildernd war demgegenüber bei K***** das teilweise Geständnis und das teilweise Schadensanerkenntnis, bei C***** der bisher ordentliche Lebenswandel, bei V***** kein Umstand.
Gleichzeitig mit dem Urteil faßte das Geschworenengericht den Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO auf Widerruf der den Angeklagten K***** und V***** mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.Dezember 1993, GZ 2 c E Vr 14.935/93-23, gewährten bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe von je sieben Monaten.
Alle drei Angeklagten bekämpfen den Strafausspruch mit Berufung; K***** und V***** beschweren sich auch gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht.
Zur Berufung des Angeklagten K***** (ON 351):
Die Berufung dieses Angeklagten war gemäß § 296 Abs 1 letzter Satz iVm §§ 294 Abs 4, 344 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil er sie persönlich in einer am 24.Oktober 1997 beim Erstgericht eingelangten Eingabe mit den Worten "Ich bitte um Erlaubnis meine Berufung zurückzuziehen" (ON 349) ausdrücklich und unmißverständlich zurückgezogen hat; demnach konnte die vom Verteidiger dennoch ausgeführte Berufung keine Wirksamkeit mehr entfalten (Mayerhofer aaO § 285 a E 34 f analog zum Verzicht des Angeklagten auf Nichtigkeitsbeschwerde).
Zu den Berufungen der Angeklagten C***** und V*****:
Obwohl das Geschworenengericht die besonderen Strafzumessungsgründe nicht vollständig erfaßt hat, werden die über die Angeklagten verhängten Sanktionen im Ergebnis sowohl dem besonders gravierenden Unrechtsgehalt der Straftaten als auch der bedeutenden personalen Täterschuld gerecht und sind daher keineswegs korrekturbedürftig. Daran ändert nämlich die Tatsache nichts, daß bei V***** ebenso wie bei K***** der zu Unrecht angenommene Erschwerungsgrund "einer einschlägigen Vorstrafe in Österreich" (vgl ON 261) zu entfallen und C***** - wie oben dargelegt - vor der Sicherheitsbehörde ein Geständnis abgelegt hat.
Die von den Rechtsmittelwerbern zu ihren Gunsten zusätzlich ins Treffen geführten Umstände sind zum Teil aktenfremd, zum Teil ungeeignet, eine mildere Bestrafung zu rechtfertigen:
Eine von C***** behauptete "zweifellos untergeordnete Rolle" bei Planung und Organisation der Straftaten kommt zufolge des festgestellten arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Bandenmitglieder ebensowenig als mildernd in Frage wie eine nicht näher erläuterte "persönliche und finanzielle Situation" oder die "psychischen Belastungen", denen er durch den langjährigen Krieg im Heimatland und durch die erzwungene Verlagerung des Mittelpunktes seines Lebensinteresses nach Österreich ausgesetzt war; hiefür sind nämlich auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Daß die "Idee" zu den inkriminierten Straftaten nicht von ihm ausgegangen ist, vermag ihn bei seiner Mitwirkung in acht Raubfällen gleichfalls nicht zu begünstigen.
Der Einwand des Angeklagten V***** hinwieder, der verfahrensgegenständliche Sachverhalt sei gegenüber delikttypischen Sachverhalten "geringfügig", spielt den gravierenden Unrechtsgehalt der von ihm zu verantwortenden Raubüberfälle mit einer Beute im Wert von mehr als 100.000 S in befremdender Weise herunter. Daß er dabei "keine Gewalt" angewendet habe, ist urteilsfremd. Wäre bei den Raubüberfällen auch eine "Waffe verwendet" worden, würde ihn eine zusätzliche strafsatzerhöhende Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB beschweren. Eine "unverhältnismäßig lange" Verfahrensdauer (richtig: § 34 Abs 2 StGB) liegt angesichts der ungewöhnlichen Vielzahl von Raubfakten zum Nachteil im Ausland wohnender Opfer und der dadurch bedingten Schwierigkeiten (insbesondere in der Zustellung von Ladungen) nicht vor. Was die Verübung einer Mehrzahl von Kapitalverbrechen in Österreich mit der Tatsache zu tun haben soll, "daß Herr V***** in einem Land lebt, in dem zum Tatzeitpunkt Not und Elend herrschte und er über keine Ausbildung verfügt, die es ihm ermöglicht, in einem sicheren Land seinen Lebensunterhalt zu verdienen", bleibt völlig im Dunkeln. Mit dem Hinweis schließlich, daß die Raubüberfälle unter "Mißbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, nämlich auf Pensionisten aus dem Heimatland verübt wurden" (US 34 f), stellt das Erstgericht nicht bloß auf die Tatsache einer "gemeinsamen Sprache" ab, sondern bringt die besondere Verwerflichkeit der Angeklagten bei Auswahl der aus dem gewohnten Lebenskreis herausgerissenen und daher zum Umgang mit Landsleuten bereiten Opfer sowie die heimtückische Vorgangsweise zum Ausdruck, wie sie C***** (241/I) und K***** (251/I) selbst eindrucksvoll beschreiben, was zumindest gemäß § 32 Abs 3 StGB bei der Strafbemessung zutreffend zu berücksichtigen war.
Sonach war beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Zu den Beschwerden der Angeklagten K***** und V*****:
Zur Klarstellung ist in prozessualer Hinsicht bezüglich der Beschwerde des Angeklagten K***** zu erwähnen, daß er diese innerhalb von drei Tagen nach mündlicher Verkündung rechtzeitig angemeldet hat (ON 333); eine Ausführung derselben, die vorliegend - zufolge des nachträglichen Verzichts auf die Berufung - wegen Überschreitung der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist ohnehin verspätet erfolgte, ist gemäß § 498 Abs 2 StPO (verbo: "kann") nicht notwendig (vgl auch Mayerhofer aaO § 498 E 6).
Ungeachtet dessen, daß über die Angeklagten Freiheitsstrafen im Ausmaß von zehn und acht Jahren verhängt wurden und anzunehmen ist, daß der Vollzug dieser relativ langen Freiheitsstrafen die erhoffte resozialisierende Wirkung erzielen wird, ist fallbezogen auch der Widerruf der seinerzeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen im Ausmaß von immerhin je sieben Monaten zusätzlich geboten (§ 53 Abs 1 StGB), um dadurch das Unrechtsbewußtsein bei den Rechtsmittelwerbern, bei denen sich in Schwebe bleibende Strafdrohungen wirkungslos erwiesen haben, nachhaltiger zu schärfen, sie künftighin von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und alte bedingte Unrechtsfolgen aus dem Jahre 1993 zweckmäßigerweise endgültig mitzuerledigen.
Daher mußten auch die Beschwerden erfolglos bleiben.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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