OGH 13Os119/05g

OGH13Os119/05g14.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Ahmet D***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. September 2005, GZ 431 Hv 2/05p-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ahmet D***** (I. 1. und 2.) der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, (I. 3.) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und (II.) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien nachgenannten Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt bzw weggenommen bzw dies versucht, und zwar

zu I./ unter Verwendung einer Waffe

1.) indem er am 21. März 2005 der Jenny P***** Carmona-Laberrera (Kassiererin im ADEG-Markt in *****) einen Zettel, auf dem geschrieben stand: „Das ist ein Überfall, bleiben sie ruhig!", sowie eine Papierschere entgegenhielt und diese so zum Öffnen der Kassenlade und zur Übergabe von 370 Euro Bargeld nötigte,

2.) indem er am 23. März 2005 der Erna H***** (Angestellte in der Trafik der Elzbieta H*****) ein Messer entgegenhielt und sie mit den Worten „Das Geld her, aber alles!" bedrohte und so zum Öffnen der Kassenlade nötigte und daraus zumindest 600 Euro Bargeld entnahm,

3.) indem er am 24. März 2005 den Erich S***** (Angestellter in der Trafik der Anna S*****) mit den Worten „Sofort alles Geld her!" zur Geldübergabe aufforderte und ihm sogleich ein Küchenmesser entgegenhielt und das in der Kassa befindliche Geld wegzunehmen bzw abzunötigen versuchte;

zu II./ indem er am 24. März 2005 Marianne J***** (Angestellte in der Trafik der Zlata P*****) und Zlata P***** durch die Vorgabe, eine Waffe bei sich zu haben, indem er seine rechte Hand in der Jackentasche stecken hatte und mit den Fingern eine Pistole andeutete, sowie mit den Worten „Geld her, einen Fünfhunderter!" zum Öffnen der Kassenlade nötigte und daraus 375 Euro entnahm.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch ins Leere geht. Die Fragestellungsrüge (Z 6) bringt zu den Schuldsprüchen I./2. und 3. vor, der Schwurgerichtshof habe bei der Fragestellung der Verantwortung des Angeklagten bzw den Angaben des Zeugen, der Angeklagte habe zur Tat ein rundes, nicht spitzes und auch nicht scharfes Messer, welches „die Qualifikation iSd § 143 StGB bzw den funktionellen Waffengriff nicht erfülle", verwendet, insoweit nur ungenügend Rechnung getragen, als „keine Eventualfrage in Richtung des § 142 StGB gestellt wurde und durch die Unterlassung der Zusatzfrage nach § 142 StGB daher die Bestimmung des § 314 verletzt wurde".

Das Begehren nach Teilung der Hauptfragen in die Fragen nach dem Grunddelikt nach § 142 Abs 1 StGB, und der Qualifikation (§ 143 zweiter Fall StGB) zeigt nicht auf, warum durch die Unterlassung einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach der Qualifikation des Raubes trotz § 330 Abs 2 erster Satz StPO, welcher es den - darüber belehrten - Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach § 317 Abs 2 StPO eingeräumten Ermessens eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll (Schindler, WK-StPO § 316 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).

Die Instruktionsrüge (Z 8) bemängelt die „undifferenzierte" Anführung des „Messers" wodurch die Rechtsbelehrung undeutlich bzw unvollständig geblieben sei, unterlässt es jedoch darzulegen, aus welchen Gründen Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO nicht ausschließlich abstrakte rechtliche Umstände, sondern auch solche sein können, die sich in concreto aus dem Beweisverfahren ergeben, und Letztere nicht der vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 2 StPO mit den Laienrichter abzuhaltenden mündlichen Besprechung vorbehalten bleiben müssen. Im Übrigen wurde in der Rechtsbelehrung - der Beschwerde zuwider - die für den Waffenbegriff notwendige Eignung eines Messers als in seiner Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit als für einen Kampf taugliches Instrument eigens hervorgehoben (S 9 der Instruktion) und damit in Relation zum zuvor erklärten Begriff der Waffe als Mittel gesetzt, welches dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (S 8 der Instruktion).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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