Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
G r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Achim K***** der Verbrechen nach § 3g VerbotsG (A./1./ und 2./) sowie der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz zweite Alternative StGB (B./I./) und der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz zweite Alternative StGB (B./II./) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -
A./ mit dem Vorsatz, die Person Adolf Hitlers zu verherrlichen und die Wertvorstellungen und Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu fördern, sich auf eine andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er
1./ am 10. Mai 2008 mit dem für die nationalsozialistische Parole „Heil Hitler“ stehenden Zeichen „88“ gegenüber Monty Kö***** in einer SMS-Nachricht grüßte,
2./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten ab Anfang des Jahres 2006 bis 21. Juni 2008 nationalsozialistische Symbole bzw Parolen und bildliche Darstellungen von Adolf Hitler in seiner Wohnung gegenüber Christoph Ka*****, Mario H***** und anderen nicht näher bekannten Personen zur Schau stellte, und zwar die an der Wohnzimmerwand angebrachte Hakenkreuzfahne im Ausmaß von ca 180 cm x 55 cm, den darunter befestigten Dolch mit dem an der Klinge gravierten Wahlspruch der „Schutzstaffel (SS)“, lautend „Meine Ehre heißt Treue“, und dem am Griffstück angebrachten Reichsadler samt Hakenkreuz und „SS“-Runen sowie die in einer Glasvitrine des Wohnzimmers aufgestellten Abbildungen von Adolf Hitler und dem Hakenkreuz.
Rechtliche Beurteilung
Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu A./ richtet sich die auf Z 8 und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Inhalt der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO ist die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage. Die Rückführung der Tatbestandsmerkmale auf den konkreten Sachverhalt hingegen ist Gegenstand der in § 323 Abs 2 StPO angeordneten Belehrung (RIS-Justiz RS0109476).
Die von der Rüge vermisste Belehrung, wie die verschlüsselte Botschaft „88“ zu verstehen sei, betrifft eben keinen dieser rechtlichen Umstände und fand daher zu Recht keine Aufnahme in die Rechtsbelehrung. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer geforderte Belehrung zur subjektiven Tatseite „in Bezug auf die verschlüsselte Wendung ‘88' in der gegenständlichen SMS“. Welche Information zur subjektiven Tatseite über die den Geschworenen gegebene, den Vorsatz allgemein und in Beziehung auf das Tatbestandsmerkmal „Betätigen“ erklärende (zu ON 34/S 145 f), notwendig gewesen wäre, um die Geschworenen nicht in Irrtum zu führen, vermag die Rüge nämlich nicht darzulegen.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider wird das objektive Tatbestandmerkmal der „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn“ in der Rechtsbelehrung - unmissverständlich - dargelegt (zu ON 34/S 141 f). Die weiteren Überlegungen des Rechtsmittels, wie leicht sichtbar bzw erkennbar die „verbotenen Sachen“ seien, verfehlen ebenso den im Nichtigkeitsverfahren vorgegebenen Anfechtungsrahmen wie der Einwand, es hätten auch „positive“ Fallvarianten (nicht verurteilender Erkenntnisse) aufgezeigt werden müssen.
Die Erwägungen der Rechtsrüge (Z 11 lit a) zum Schuldspruch A./I./, das Versenden einer verschlüsselten Nachricht, deren Inhalt für Dritte nicht erkennbar sei, sei mangels Eignung einen Zusammenhang zum Nationalsozialismus herzustellen, nicht tatbestandsmäßig und auch der Vorsatz des Angeklagten hätte sich nicht auf eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn gerichtet, gehen nicht vom Wahrspruch der Geschworenen aus, wonach sich Achim K***** mit dem Vorsatz, die Person Adolf Hitlers zu verherrlichen und die Wertvorstellungen und Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu fördern, in der dort näher beschriebenen Art und Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt habe.
Gleiches gilt für die zu Faktum A./II./ angestellten Erwägungen, das bloße Aufbewahren von „Glaskrügen mit verbotenen Darstellungen Hitlers“ sei mangels eines Vorsatzes des Angeklagten, dass derartige Gegenstände von Dritten gefunden würden, nicht strafbar. Sie übergehen nämlich den Inhalt des Wahrspruchs, wonach der Angeklagte nationalsozialistische Symbole und bildliche Darstellungen von Adolf Hitler gegenüber Christoph Ka*****, Mario H***** und anderen Personen mit dem Vorsatz zur Schau stellte, die Person Adolf Hitlers zu verherrlichen und die Wertvorstellungen und Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu fördern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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