OGH 13Os4/02

OGH13Os4/0227.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Yonglei L***** und andere wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligte nach §§ 75, 12 zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Yonglei L***** und Zhongyi W*****, die Berufungen der Angeklagten Yonglei L*****, Zhongyi W***** und Donghua C***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Yonglei L***** und Zhongyi W***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Korneuburg vom 26. September 2001, GZ 71a Vr 2085/00-206, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, der Verteidiger Dr. Kresbach, Dr. Schaden, Dr. Artmann und in Anwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Zhongyi W***** und Donghua C***** werden verworfen, ihren Berufungen und der des Yonglei L***** wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über Yonglei L***** und Zhongyi W***** verhängten Freiheitsstrafen jeweils auf zwölf Jahre erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Yonglei L*****, Zhongyi W***** und Donghua C***** wurden mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, und zwar Yonglei L***** und Zhongyi W***** als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, Donghua C***** als Beteiligter nach § 12 zweiter (und dritter) Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach haben zur Ausführung der Tat des abgesondert verfolgten Chang Wei P*****, der am 23. August 2000 in Bruck/Leitha den Mao Hai F***** durch Hiebe mit einem Beil gegen den Kopf, Nacken- und Schulterbereich tötete,

a) Yonglei L***** beigetragen, indem er am 23. August 2000 in Bruck/Leitha mit dem abgesondert verfolgten Chang Wei P***** den Mao Hai F***** mit Klebebändern an den Armen fesselte und er allein überdies den gefesselten Mao Hai F***** aus dem PKW zerrte und gemeinsam mit dem inzwischen verstorbenen Yida Wa***** zu einem Gebüsch trug, damit Chang Wei P***** ihn dort erschlagen konnte;

b) Zhongyi W***** beigetragen, indem er am 23. August 2000 in Bruck/Leitha den PKW Marke Honda Civic, Kennzeichen G-64AVD, in dem sich Mao Hai F*****, Chang Wei P*****, Yonglei L*****, Donghua C***** und Yida Wa***** befanden, zum Tatort lenkte;

c) Donghua C***** bestimmt und beigetragen, indem er

aa) am 22. August 2000 in Wien den Chang Wei P***** zur Ermordung der Mao Hai F***** aufforderte und

bb) am 23. August 2000 in Bruck/Leitha mit Yonglei L***** und dem abgesondert verfolgten Chang Wei P***** den Mao Hai F***** mit Klebebändern an den Armen fesselte, damit Chang Wei P***** ihn erschlagen konnte.

Die Geschworenen hatten die Yonglei L***** und Donghua C***** betreffenden Hauptfragen (fortlaufende Zahlen 1 und 3 des des Fragenschemas) stimmeneinhellig und die Zhongyi W***** betreffende Hauptfrage (fortlaufende Zahl 2) stimmenmehrheitlich bejaht. Eventualfragen betreffend Zhongyi W***** (nach erpresserischer Entführung gemäß § 102 Abs 1 und Abs 3 StGB) und Donghua C***** (nach Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß § 286 Abs 1 StGB) blieben demgemäß unbeantwortet, desgleichen die Zusatzfrage nach dem Strafausschließungsgrund des § 286 Abs 2 Z 1 StGB.

Die (gesondert ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Zhongyi W***** und Donghua C***** stützt der Erstgenannte auf Z 4, 5, 6, 8 und 13, der Zweitgenannte auf Z 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO, indes beide zu Unrecht.

Der Angeklagte Yonglei L***** hat seine bloß angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag zurückgezogen.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zhongyi W*****:

Der Einwand (Z 4 iVm § 152 Abs 1 Z 1 StPO), dass der Zeuge BezInsp Leopold E***** vor Beantwortung der Frage, ob dem Angeklagten bei der Vernehmung gesagt wurde, "Pass auf, das bleibt geheim, das geben wir nicht in den Gerichtsakt" (S 380/VI), über ein Entschlagungsrecht hätte belehrt werden müssen, versagt. Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung des Zeugen in der Hauptverhandlung zu besorgen war, er könnte sich durch die Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen, werden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt (vgl auch EvBl 2000/119, 13 Os 34/01). Die unsubstantiierte Behauptung, dass der Zeuge bei positiver Antwort das Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB zugegeben hätte, wird im Übrigen in der Beschwerde nicht an die genannte Fragestellung, sondern an eine davon gesonderte Mutmaßung geknüpft.

Ebensowenig liegt im gerügten Unterbleiben der Protokollierung eines vom Zeugen BezInsp Erik Eg***** nach Vorhalt des § 152 (Abs 1 Z 1) StPO abgegebenen Verzichts auf ein Zeugnisentschlagungsrecht ein Nichtigkeit begründender Verstoß. Auch die spontane Beantwortung der von der Vorsitzenden gestellten Frage unmittelbar nach Vorhalt des Zeugnisbefreiungsgrundes (vgl S 383/VI) kann als unmissverständliche Willensäußerung dahin verstanden werden, aussagen zu wollen (jüngst 15 Os 20/01 mwN).

Indem die Beschwerde pauschal auf die Verlesung der "mehrfach im Gerichtsakt erliegenden Anzeigen" ohne Einverständnis des Beschwerdeführers verweist (vgl S 384/VI), sagt sie nicht, welches konkrete Beweismittel entgegen § 252 Abs 1 StPO verlesen worden sein soll (§ 285a Z 2 StPO).

Auch die Verfahrensrüge aus Z 5 versagt. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt einen (Beweis-)Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung voraus. Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen stellte der Angeklagte jedoch keinen Beweisantrag auf Beiziehung eines Sinologen, sondern "regte" eine solche Maßnahme bloß an (S 331/VI). Dem Erfordernis eines Antrags wurde damit nicht entsprochen.

Zu Unrecht wird eine Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund des § 10 Abs 1 StGB und daran anschließend eine Fragestellung im Hinblick auf § 10 Abs 2 zweiter Satz StGB vermisst (Z 6). Eine Zusatzfrage im Sinn des § 313 StPO ist nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht, das heißt in der Verantwortung des Angeklagten oder im Beweisverfahren konkretisiert worden sind (Mayerhofer StPO4 § 313 E 13), die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.

Da sich der Angeklagte vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich nur mehr dahin verantwortete, er habe befürchtet, "unter Umständen miteingesperrt" bzw geschlagen zu werden (S 312, vgl auch 308 f/VI), war die Stellung der vermissten Zusatzfrage schon im Hinblick auf das Unverhältnismäßigkeitskorrektiv des § 10 Abs 1 StGB nicht indiziert. Danach setzt der Entschuldigungsgrund voraus, dass der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll. Da diese Voraussetzung auch bei Annahme der genannten Befürchtung nicht erfüllt wäre, konnte der Beschwerdeführer keinesfalls entschuldigt sein.

Aber auch das sonstige Rechtsmittelvorbringen vermag unberechtigtes Unterlassen einer Fragestellung nicht aufzuzeigen. Mit dem Hinweis, nach Aussagen des Angeklagten Donghua C***** seien von Yida Wa***** alle mit dem Erschlagen bedroht worden, die seinen Plan nicht befolgen (S 340, 351/VI), übergeht der Beschwerdeführer, dass er seinen unwidersprochenen (vgl S 343/VI) Angaben zufolge nach dem Zeitpunkt der angeblichen Bedrohung die Wohnung, in der sich die Tätergruppe versammelt hatte, verließ und nach einigen Stunden wieder dorthin zurückkehrte (S 305 ff/VI). Demnach würde aber, nähme man tatsächlich einen unmittelbaren drohenden bedeutenden Nachteil für den Angeklagten zur Tatzeit an, entschuldigender Notstand gemäß § 10 Abs 2 erster Satz StGB ausscheiden. Aus der ins Treffen geführten Verantwortung des Angeklagten Donghua C***** ist demnach für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Entgegen der Instruktionsrüge (Z 8) war der Schreibfehler im ersten Satz der Rechtsbelehrung ("Wer einen anderen tötet, begehrt das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB.") offensichtlich und keineswegs geeignet, die Geschworenen irrezuleiten, wurde doch der Tatbestand des § 75 StGB im Folgenden in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise korrekt erläutert.

Wie der Beschwerdeführer teilweise selbst einräumt, brauchen gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen trotz § 321 Abs 2 StPO nicht bei jeder einzelnen Frage wiederholt zu werden (Mayerhofer aaO § 321 E 5, § 345 Z 8 E 53). Warum die Geschworenen dabei angeblich "nicht ausreichend zwischen den Angeklagten bzw den ihnen vorgeworfenen Tathandlungen unterscheiden" hätten können, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan und ist so einer argumentationsbezogenen Erwiderung nicht zugänglich. Soweit der Angeklagte moniert, dass "genauer auf das notwendige Vorliegen der subjektiven Tatseite hingewiesen hätte werden müssen", übergeht er die diesbezüglichen ausführlichen und korrekten Erläuterungen in der Rechtsbelehrung (S 2) und den ausdrücklichen Hinweis auf das Vorsatzerfordernis auch bei Beteiligten (S 5). Der Einwand, die Rechtsbelehrung enthalte keinen Hinweis darauf, dass zur Strafbarkeit eines Beteiligten im Sinn des zweiten oder dritten Falles des § 12 StGB der unmittelbare Täter konkret rechtswidrig handeln müsse, beruht auf überholter Judikatur (vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 17, 60).

Unzutreffend und mangels jeglicher Substantiierung einer weiteren sachbezogenen Erörterung verschlossen ist der Vorwurf, ein bei Darstellung der Kausalität (S 2 dritter Absatz der Rechtsbelehrung) unterlaufene "Grammatikfehler" (der allerdings konkret nicht aufgezeigt wird) sei geeignet gewesen, bei den Geschworenen Missverständnisse hervorzurufen.

Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer auch mit dem Einwand, die Geschworenen seien nicht darüber aufgeklärt worden, "dass sowohl äußere als auch innere Tatseite vorliegen müssen und die innere Tatseite grundsätzlich alle Tatbestandsmerkmale der äußeren Tatseite zu umfassen hat", ergeben sich diese Erfordernisse doch unmissverständlich aus Aufbau und Sinngehalt der Rechtsbelehrung in ihrer Gesamtheit (S 2 bis 5). Der in diesem Zusammenhang weiters vorgebrachten Ansicht, es wäre eine Erklärung dahin nötig gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits bei Setzung des Tatbeitrages, also bei Beginn der Autofahrt, "zumindest einen bedingten Vorsatz zum Mord" haben musste, ist zu entgegnen, dass Gegenstand der Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein können. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist Sache der nach § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung (Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 14).

Der bei deliktsbezogener Darlegung des bedingten Vorsatzes gebrauchte Halbsatz, führt keineswegs zu der vom Beschwerdeführer auf Grund verfehlt isolierter Betrachtung behaupteten Unverständlichkeit der Rechtsbelehrung zur inneren Tatseite, wurde der bedingte Vorsatz doch auf S 2 und 3 der Rechtsbelehrung judikaturkonform und logisch einwandfrei erörtert. Auf Missachtung des Zusammenhanges beruht auch die sinnentstellend gesonderte Betrachtung eines Halbsatzes aus der Erläuterung unmittelbarer Täterschaft und eines isolierten Wortes aus der Darlegung von Beitragstäterschaft (S 4 der Rechtsbelehrung). Wenngleich bei Erklärung von Rechtsfragen eine Bezugnahme auf (kasuistische) "Beispielsfälle" tunlichst unterbleiben soll, liegt hier in der exemplarischen Anführung des Lenkens eines Fahrzeuges als eine von vielen gleichfalls genannten Möglichkeiten der Leistung eines Tatbeitrags kein Mangel, weil die Instruktion im Hinblick auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen über Beitragstäterschaft nicht zu einer Beeinflussung der den Geschworenen zukommenden Beweiswürdigung führen konnte.

Durch unrichtige Darstellung des Zusammenhanges von Fragen, die nicht den Angeklagten betreffen (S 5 der Rechtsbelehrung in Bezug auf die Hauptfrage 3), ist dieser nicht beschwert, weshalb es insoweit an einer Anfechtungsvoraussetzung fehlt.

Die in der Sanktionsrüge (Z 13) vorgebrachte Kritik an der Nichtannahme weiterer Milderungsumstände stellt nur ein Berufungsvorbringen dar.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Donghua C*****:

Auch dieser Angeklagte reklamiert zu Unrecht die Stellung einer Zusatzfrage nach entschuldigendem Notstand (§ 10 Abs 1 StGB). Abgesehen davon, dass der Angeklagte vor dem erkennenden Gericht die Bestimmung des Chang Wei P***** zur Tat gänzlich leugnete und in Ansehung des Beitrags die subjektive Tatseite bestritt (vgl S 346, 349/VI), somit auf Grund seiner Verantwortung die Stellung der vermissten Zusatzfrage nicht geboten war, fehlt es auch sonst an Verfahrensergebnissen, durch die ein bei der Bestimmungshandlung unmittelbar drohender Nachteil indiziert war. Zum inkrimierten Beitragsverhalten genügt der Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, der zufolge er nach der genannten Bedrohung duch Yida Wa***** die Wohnung verließ, um Essen zu besorgen, und dann wieder zurückkehrte (S 339 bis 343/VI), sodass im Hinblick auf § 10 Abs 2 erster Satz StGB selbst bei Annahme der behaupteten Drohung entschuldigender Notstand nicht in Betracht kam.

Keine Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Z 10a) werden mit dem Vorbringen geweckt, dass es für die Konstatierung, nach welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen den Mao Hai F***** mit Klebebändern an den Armen fesselten, "nach der Aktenlage überhaupt keine diese Feststellung deckenden Beweise" gebe. Der Beschwerdeführer übersieht dabei unter anderem die Angaben des Mitangeklagten Zhongyi W***** vom 8. September 2000 vor dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, wonach Mao Hai F***** von den anderen im Fond des PKW sitzenden Personen, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand, mit Klebeband gefesselt wurde (S 339 f/I). Mit dem Hinweis auf gegenteilige Aussagen unternimmt der Beschwerdeführer nur eine Anfechtung der Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung. Er vermag jedoch keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen aufkommen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Zhongyi W***** und Donghua C***** waren daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte die Angeklagten nach § 75 StGB zu Freiheitsstrafen und zwar Yonglei L***** zu zehn Jahren, Zhongyi W***** unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 1 StGB zu acht Jahren und Donghua C***** zu fünfzehn Jahren.

Dabei wertete es als erschwerend bei Yonglei L***** und Zhongyi W***** keinen Umstand, bei Donghua C*****, dass er bereits ein getrübtes Vorleben führte und sich an der Tat führend beteiligte, als mildernd bei Yonglei L***** und Zhongyi W*****, "dass sie jeweils bislang nicht gerichtlich vorbestraft sind", bei Yonglei L***** die geständige Verantwortung auch bereits bei den polizeilichen Vernehmungen, bei Zonghyi W***** die untergeordnete Rolle bei der Tatbegehung, bei Donghua C***** keinen Umstand.

Bei Yonglei L***** und Zonghyi W***** war nach Ansicht des Geschworenengerichtes die Annahme des Milderungsumstandes nach § 34 Z 2 StGB durch den Umstand der bisher gerichtlichen Unbescholtenheit zu substituieren, weil bei dem von den Angeklagten teilweise selbst eingeräumten Vorleben (Mitglied einer Schlepperorganisation) nicht von einem bisher ordentlichen Lebenswandel im Sinn der zitierten Gesetzesstelle gesprochen werden kann.

Die von den Angeklagten L*****, W***** und C***** erhobene Berufung begehrt jeweils eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, diejenige der Staatsanwaltschaft betreffend L***** und W***** deren Erhöhung.

Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als berechtigt. Zutreffend legt sie dar, dass sich der Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels im Ergebnis (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) auf die bloße Unbescholtenheit reduziert, auf die es allerdings hier allein nicht ankommt; haben doch die beiden Angeklagten L***** und W***** im Verfahren erster Instanz wiederholt eingestanden, im Dienste der Schlepperorganisation tätig geworden zu sein. Diese Tatsache spricht nicht nur gegen den ordentlichen Lebenswandel, sondern widerlegt auch den Berufungseinwand, die Urteilstaten stünden mit dem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 6, Foregger/Kodek StGB6 § 34 Z 2).

Beim Angeklagten W***** kommt weiters der "untergeordneten" Beteiligung - immerhin war er als Fahrer tätig - nicht derartige Bedeutung zu, dass von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe gesprochen werden kann. Die in der Berufung dieses Angeklagten zusätzlich reklamierten Milderungsgründe des Alters von knapp über 21 Jahren sowie eines entschuldigenden Notstandes können ohnedies nicht herangezogen werden, ergibt sich doch aus dem gesamten persönlichen Umfeld des Angeklagten zum einen kein Anhaltspunkt auf eine verzögerte Reife und ist zum anderen der - nach der Aktenlage behauptete - Druck zur Tatausübung durch die weiteren Mitglieder der Organisation aufgewogen durch den Vorwurf des massiv abweichenden Verhaltens von dem normgetreuen eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen.

Ebenso vermag die im Gerichtstag ausgeführte Berufung des Angeklagten L***** keine weiteren Milderungsgründe aufzuzeigen, das Geständnis wurde ohnedies ausreichend berücksichtigt, von einer "untergeordneten" Tätigkeit kann nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden.

Wie die Staatsanwaltschaft weiters zutreffend anführt, indiziert die Art der Tat und deren Ausführung einen außerordentlich hohen Unrechts- und Schuldgehalt. Dies dokumentiert sich in der Planung und Verübung eines Mordes, der nach quälender Behandlung des später Getöteten im Vorfeld sodann in brutaler Art und Weise wegen finanzieller Auseinandersetzungen und Abspaltungsbestrebungen von Mitgliedern innerhalb einer Schlepperorganisation, um Macht zu demonstrieren und die straffe hierarchische Führung aufrecht zu erhalten, begangen wurde.

Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der solcherart zum Nachteil der Angeklagten komplettierten Strafzumessungsgründe sowie unter gebotener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof - in alleiniger Stattgebung der Berufung des öffentlichen Anklägers - die im Spruch genannten Sanktionen erforderlich, um zum einen der gravierenden personalen Täterschuld als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der Urteilstaten, zum anderen dem erhöhten Rechtsschutzbedürfnis der Bevölkerung gegen derartige Taten im Umfeld krimineller Organisationen Rechnung zu tragen.

Die Berufungen der Angeklagten Yonglei L***** und Zhongyi W***** waren damit erfolglos.

Letztlich musste auch die Berufung des Angeklagten C***** scheitern. Abgesehen von den auch hier zutreffenden Erwägungen zum - alternativen - Verhalten eines rechtstreuen Menschen, wie bereits in Erledigung der Einwände in der Berufung des Angeklagten W***** dargelegt, kommt der (behaupteten) Drohung mit dem Umbringen für den Fall der Nichtteilnahme an der Fahrt schon deshalb keine mildernde Bedeutung zu, weil eine derartige Drohung bereits bezüglich der Bestimmungshandlung nach der Aktenlage weder indiziert ist noch behauptet wurde. Im Übrigen hat das Geschworenengericht zutreffend die verstärkte Tatbeteiligung als erschwerend gewertet (Fabrizy in WK Rz 118, 15 Os 169, 170/01). Ansonsten gelten die Darlegungen über den exorbitant hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat so wie bei den anderen Angeklagten, sodass eine Herabsetzung der über C***** verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht zu ziehen war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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