OGH 4Ob168/93; 6Ob2042/96d; 6Ob50/98s; 6Ob305/98s; 6Ob148/00h; 6Ob114/00h; 6Ob272/00v; 6Ob50/01y; 6Ob103/01t; 6Ob146/01s; 6Ob60/03x; 6Ob79/03s; 6Ob210/03f; 6Ob137/04x; 6Ob14/05k; 4Ob244/05v; 4Ob26/06m; 6Ob184/04h; 9ObA142/07h; 4Ob46/09g; 6Ob40/09i; 4Ob91/12d; 6Ob196/12k; 6Ob170/13p; 6Ob42/14s; 22Os5/15y; 6Ob105/17k; 6Ob215/16k; 6Ob28/17m; 15Os28/18h; 2Ob99/17y; 6Ob88/18m; 6Ob48/22k; 4Ob35/24m (RS0022784)

OGH4Ob168/93; 6Ob2042/96d; 6Ob50/98s; 6Ob305/98s; 6Ob148/00h; 6Ob114/00h; 6Ob272/00v; 6Ob50/01y; 6Ob103/01t; 6Ob146/01s; 6Ob60/03x; 6Ob79/03s; 6Ob210/03f; 6Ob137/04x; 6Ob14/05k; 4Ob244/05v; 4Ob26/06m; 6Ob184/04h; 9ObA142/07h; 4Ob46/09g; 6Ob40/09i; 4Ob91/12d; 6Ob196/12k; 6Ob170/13p; 6Ob42/14s; 22Os5/15y; 6Ob105/17k; 6Ob215/16k; 6Ob28/17m; 15Os28/18h; 2Ob99/17y; 6Ob88/18m; 6Ob48/22k; 4Ob35/24m25.6.2024

Rechtssatz

Auch für jede Prozessführung muss gelten, dass ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung vorliegen kann, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden.

Normen

ABGB §1295 Ia7
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1305
ABGB §1330 BV

4 Ob 168/93OGH25.01.1994

Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505

6 Ob 2042/96dOGH11.04.1996
6 Ob 50/98sOGH10.06.1998

Auch; Beisatz: Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege kann Eingriffe in die Ehre eines anderen rechtfertigen. (T1) Beisatz: Das bloße "Wissenmüssen" reicht für den Ausschluss eines Rechtfertigungsgrundes nicht aus. (T2)

6 Ob 305/98sOGH26.11.1998

Auch

6 Ob 148/00hOGH28.06.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/105

6 Ob 114/00hOGH13.07.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Pressekonferenz einen verbalen Angriff gegen einen Prozessgegner oder potentiellen Prozessgegner seines Klienten startet, agiert nicht im Rahmen der ihm als Rechtsvertreter zukommenden Aufgaben der Rechtspflege und trägt zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung nichts sachlich Zielführendes bei. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/117

6 Ob 272/00vOGH23.11.2000

Auch; Beis wie T2

6 Ob 50/01yOGH15.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Eine Beleidigung kann auch durch wissentlich falsche Prozessbehauptung erfolgen. (T4)

6 Ob 103/01tOGH16.05.2001

Auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund steht unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Prozesses, in dem die bekämpften Behauptungen aufgestellt wurden, zu. Auf die mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an. (T5)

6 Ob 146/01sOGH05.07.2001

Auch; Beisatz: Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden. Dies gilt auch für Aussagen eines Zeugen oder Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Vorerhebungen oder Voruntersuchungen. (T6)

6 Ob 60/03xOGH24.04.2003

Beis wie T2

6 Ob 79/03sOGH21.05.2003
6 Ob 210/03fOGH23.10.2003

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6

6 Ob 137/04xOGH08.07.2004

Auch; Beis wie T5; Beis wie T2

6 Ob 14/05kOGH19.05.2005

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Frage, ob die „eidesstattliche Erklärung" einer Aussage im Prozess gleichzuhalten ist und diese Rechtsgrundsätze auch auf eine solche Erklärung anzuwenden sind, wurde offen gelassen. (T7)

4 Ob 244/05vOGH24.01.2006

Auch; Beis wie T6 nur: Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden. (T8)<br/>Beisatz: Sollen durch einstweilige Verfügung bestimmte Handlungen in einem Verwaltungsverfahren verboten werden, die der Rechtswahrung in diesem Verfahren dienen, so steht dem Verbot schon der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, weil das Gericht damit über die Zulässigkeit einer Verfahrenshandlung im Verwaltungsverfahren entscheidet. (T9)

4 Ob 26/06mOGH14.03.2006

Beis wie T2

6 Ob 184/04hOGH30.11.2006

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T5 nur: Auf die mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an. (T10)

9 ObA 142/07hOGH28.11.2007

Beis wie T2

4 Ob 46/09gOGH21.04.2009

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Das Interesse am Funktionieren der Rechtspflege ist dann, aber auch nur dann ein Rechtfertigungsgrund in einem Verfahren nach § 7 UWG oder § 1330 ABGB, wenn in einem Verfahren herabsetzende Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder objektiv unrichtige Aussagen getätigt werden, die nicht wissentlich falsch sind. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Wissentlich falsche Angaben über die (angeblich) bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der Klägerin in einem Antrag auf Bewilligung der Sicherstellungsexekution. (T12)

6 Ob 40/09iOGH26.03.2009

Beis wie T5

4 Ob 91/12dOGH02.08.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

6 Ob 196/12kOGH31.01.2013

Vgl; Beisatz: Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach § 1330 ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen ‑ wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht privilegiert. (T13)

6 Ob 170/13pOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßigen Betrug vorgeworfen. (T14)

6 Ob 42/14sOGH13.03.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Allgemeinen wird von der Rechtsprechung eine grundsätzlich anzunehmende Rechtfertigung einer ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerung dann verneint, wenn diese wissentlich falsch ist. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Rechtfertigung nach § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB. (T16)

22 Os 5/15yOGH09.11.2015

Auch; Beis wie T13

6 Ob 105/17kOGH07.07.2017

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Überlegungen zur Privilegierung von Parteibehauptungen, Aussagen oder Anzeigen lassen sich nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. Dabei findet nämlich kein rechtsförmiges Verfahren statt, in dessen Zuge auch die Richtigkeit der Behauptungen geklärt werden könnte. (T17)

6 Ob 215/16kOGH26.09.2017

Auch

6 Ob 28/17mOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T13

15 Os 28/18hOGH14.03.2018

Auch

2 Ob 99/17yOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8

6 Ob 88/18mOGH28.06.2018

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Aussagen eines Zeugen (so bereits 6 Ob 146/01s). (T18)

6 Ob 48/22kOGH18.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gegenüber einem Zeugen. (T19)<br/>

4 Ob 35/24mOGH25.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00168_9300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)