European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00099.17Y.0425.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Schenkungsvertrags mit der Beklagten wegen groben Undanks nach § 948 ABGB.
Die Vorinstanzen gaben diesem Begehren übereinstimmend aufgrund der Tatsachenfeststellungen statt, wonach die Beklagte in einem Zivilverfahren darauf bestanden habe, der Klägerin (ihrer Mutter) Betrug und Geldwäsche vorzuwerfen, weil die Mutter auf Schweizer Schwarzgeldkonten erliegendes Vermögen weitaus geringer als der tatsächlichen Summe entsprechend angegeben habe, obwohl die Beklagte von der Verhandlungsrichterin auf die mangelnde rechtliche Relevanz dieses Vorbringens im dortigen Verfahren und die Gefahr der behördlichen Verfolgung der Mutter und deren Kränkung ausdrücklich hingewiesen worden war. Weil sie selbst immer davon ausging, dass die Mutter vom tatsächlichen Kontostand keine Kenntnis hatte, wusste sie überdies, dass der erhobene Vorwurf der arglistigen Täuschung mit Bereicherungsabsicht in Bezug auf die Klägerin falsch war.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin stützt sich zentral auf das ihr zustehende Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und auf ein faires Verfahren und meint durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in ihrem Grundrecht auf Verfolgung vermeintlicher Ansprüche ungebührlich eingeschränkt worden zu sein.
Die Revisionswerberin übersieht, dass ein bewusst wahrheitswidriges Vorbringen – auch nach strafrechtlichen Kriterien – unter keinen Umständen gerechtfertigt ist (RIS‑Justiz RS0093233; RS0093379). Das entspricht auch der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu § 1330 ABGB (RIS‑Justiz RS0022784 [T6, T8]; 6 Ob 184/04h; 6 Ob 103/01t).
Angesichts der wiedergegebenen Feststellungen ist auch keine Grundlage für einen Verbotsirrtum der Beklagten ersichtlich. Auch mit ihrem Vorbringen zum Nichtvorliegen einer Schenkung vermag sie die einzelfallsbezogene Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu erschüttern.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
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