OGH 9Os69/80 (RS0093233)

OGH9Os69/8013.8.1980

Rechtssatz

Die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt nicht voraus, daß die ehrenrührige Behauptung wahr ist oder der Täter daran doch immerhin aus objektiv hinreichenden Gründen geglaubt hat; nicht gerechtfertigt ist nur, wem nachgewiesen wird, daß er die ehrenrührige Behauptung bewußt wahrheitswidrig (wider besseres Wissen) erhoben hat.

Normen

StGB §111 Abs3
StGB §114 Abs1

9 Os 69/80OGH13.08.1980

Veröff: EvBl 1981/51 S 161 = AnwBl 1982,707

13 Os 126/93OGH29.09.1993

Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/20 S 100

13 Os 117/94OGH10.08.1994

Vgl auch; Beisatz: Was ein Täter bei der (vom Strafgesetz verpönten) Tat wußte und wollte, ist kein rechtlicher Schluß, sondern eine Tatsache, die anders als bei einem normativen Begriffsmerkmal keiner rechtlichen Korrektur unterliegen kann. (T1)

2 Ob 99/17yOGH25.04.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19800813_OGH0002_0090OS00069_8000000_002

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