Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21.September 1993, GZ 18 U 147/93-11, wurde der Fleischermeister Raimund P***** von der gegen ihn erhobenen Privatanklage, am 29.März 1993 in Klagenfurt in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise Albert G***** durch die Äußerung "Das ist Diebstahl" eines unehrenhaften Verhaltens, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, beschuldigt zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Bezirksgericht stellte fest, der Angeklagte habe zwar die inkriminierte Bezichtigung geäußert, jedoch nicht wider besseres Wissen. Es käme ihm deshalb der Rechtfertigungsgrund nach § 114 Abs 1 StGB zugute.
Der dagegen vom Privatankläger erhobenen Berufung gab das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht (mit Urteil vom 25. Jänner 1994, 4 Bl 347/93) Folge, hob das angefochtene Urteil auf und erkannte Raimund P***** wegen der ihm angelasteten ehrverletzenden Äußerung des Vergehens nach § 111 Abs 1 StGB schuldig (und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe).
Wegen Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung wiederholte das Berufungsgericht das Beweisverfahren und traf darauf gegründet folgende Feststellungen:
Albert G***** ist seit 1959 beim K***** (regGenmbH) beschäftigt und seit 1.April 1963 Abteilungsleiter in der Häute- und Felleabteilung. Raimund P***** ist Mitglied des Aufsichtsrates des K***** und wurde von diesem für den Bereich Klagenfurt zum Kassenprüfer bestellt. Im F***** war es seit 30 Jahren üblich, daß von Rinderhäuten die Fleisch- und Fettreste heruntergeschnitten, als Hundefutter an Dritte weiterverkauft und der Erlös davon unter den Arbeitern anteilig aufgeteilt wurde. Diese Vorgangsweise war dem Angeklagten bekannt. Er bemühte sich bereits vor Jahren vergeblich, sie abzuschaffen. Der von den Häuten abfallende Rohtalg wurde an den F***** zurückverkauft und auch dieser Erlös unter den Arbeitern anteilig aufgeteilt. Albert G***** selbst ist weder aus den Talg- noch aus den Fleischverkäufen etwas zugeflossen.
Anläßlich der am 29.März 1993 durchgeführten Kassaprüfung stellte Raimund P***** aus dem Kassaausgangsbeleg Nr. 0725 fest, daß an das Schlachthaus für 1.054 kg Rohtalg 752 S bezahlt worden waren. Als er Albert G***** darauf ansprach, erklärte dieser, daß diese Summe zur Auszahlung an die Arbeiter verwendet wurde. P***** ließ daraufhin G***** das Protokoll der Kassenprüfung vom 29.März 1993 unterschreiben, indem er ausdrücklich darauf hinwies, daß der Beleg Nr. 0725 laut Angaben von Albert G***** zur Abrechnung von Rindstalg zugunsten der Bediensteten des K***** diente. Nach der Unterzeichnung des Protokolls durch den Privatankläger sagte der Angeklagte zu Albert G***** in Anwesenheit des Geschäftsführers Direktor Günther H***** und der Angestellten Anneliese W*****: "Das ist Diebstahl".
Der Angeklagte hatte auch bei der Kassaprüfung vom Privatankläger erfahren, daß mit dem Erlös aus den Talgresten ebenso verfahren wurde wie mit jenen aus den Fleischresten und dies auch durch ein Gespräch mit dem Zeugen Adolf K***** am selben Tag bestätigt bekommen. Er hatte dies auch schon 1991 von Alois S*****, der seit 1986 Obmann des Vorstandes des F***** war, erfahren.
Der Angeklagte war sich, als er gegenüber dem Privatankläger die Äußerung: "Das ist Diebstahl" machte, bewußt, daß er den Privatankläger Albert G***** eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt und dadurch persönlich angreift bzw diffamiert.
Ferner wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Äußerung am 30.(richtig: 29.)März 1993 diese wider besseres Wissen tätigte.
Das Berufungsgericht wiederholte diese Feststellung, indem es in den Gründen ausdrücklich ein weiteres Mal aussprach, daß der Angeklagte mit der inkriminierten Äußerung den Privatankläger wider besseres Wissen des Diebstahls bezichtigte (US 6).
Der Generalprokurator erblickt in der Vorgangsweise des Berufungsgerichtes eine Verletzung der §§ 114 Abs 1 StGB, 270 Abs 2 Z 5 und 474 StPO und beantragte in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, nach Feststellung der Gesetzesverletzung und gänzlicher Aufhebung des Urteiles in der Sache selbst zu erkennen und der Berufung des Privatanklägers Albert G***** nicht Folge zu geben.
Die Beschwerde führt dazu aus:
"Wird durch eine nach § 111 StGB tatbestandsmäßige Handlung ein Recht ausgeübt (oder gar eine Rechtspflicht erfüllt), dann ist die betreffende üble Nachrede gemäß § 114 Abs 1 StGB gerechtfertigt. Daß die ehrenrührige Behauptung wahr wäre oder daß der Täter daran doch immerhin aus objektiv (also bei einer Beurteilung nach dem Durchschnittsmaßstab eines unbefangenen Dritten aus seiner Sicht) hinreichenden Gründen geglaubt hätte (§ 111 Abs 3 StGB), wird (unter diesen Umständen) zur Rechtfertigung nicht verlangt. Nur das Fehlen der Richtigkeit der Nachrede (und/oder des guten Glaubens des Täters daran) spielt folglich im Rahmen des § 114 Abs 1 StGB (Rechtfertigung) insofern eine Rolle, als die Annahme einer Rechtsausübung (oder gar einer Rechtspflichterfüllung) in aller Regel dann auszuschließen ist, wenn sich der Täter (über das Fehlen der oben bezeichneten Strafausschließungsgründe hinaus) einer Unrichtigkeit der üblen Nachrede (sogar) gewiß war. Trifft letzteres nicht zu, dann ist die innerhalb des Rahmens einer Rechtsausübung erhobene ehrenrührige Behauptung selbst dann gerechtfertigt, wenn dem Täter mangels objektiv zureichender Gründe ein guter Glaube nicht zugebilligt werden kann (SSt 51/12 = EvBl 1980/196 = = JBl 1980, 553). Wider besseres Wissen handelt der Täter dann, wenn er etwa eine Anzeige im Bewußtsein ihrer Wahrheitswidrigkeit erstattet, strafbare Handlungen erdichtet oder sie wider besseres Wissen einem anderen zuschiebt (EvBl 1970/49).
Straffreiheit wegen Erfüllung einer Rechtspflicht oder Ausübung eines Rechtes setzt aber auch die Wahrung der Verhältnismäßigkeit voraus. In diesem Sinne wird der erwähnte Rechtfertigungsgrund in der Regel nur dann gegeben sein, wenn sich einerseits der Eingriff in jenen Schranken hält, die ein mit rechtlichen Werten verbundener Mensch von selbst zu wahren pflegt, und wenn andererseits der vom Täter erstrebte (und von der Rechtsordnung gebilligte) Zweck in einer vernünftigen Relation zum Gewicht des Eingriffes steht (vgl SSt 51/47, EvBl. 1970/49). In diesem Sinne billigt die Rechtsprechung einer im Strafverfahren als Beschuldigter vernommenen Person sogar zu, daß sie etwa eine sie belastende Zeugenaussage als unwahr, ja sogar als erlogen oder erdichtet bezeichnen darf, wobei dieses Vergreifen in der richtigen Bezeichnung der Negation belastender Zeugenaussagen nur als strafloser Wortüberschwang angesehen wird (EvBl 1970/49, 1965/37, 417, 1957/14). Der Umstand, daß ein unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB zu beurteilendes Täterverhalten, das sich subjektiv als bewußte Rechtsausübung darstellt, auch noch durch andere Motivation wie Verächtlichmachung des Privatanklägers bestimmt wird, ist rechtlich ohne Bedeutung (SSt 52/62)."
Die Beschwerde führt ferner unter Bezugnahme auf die einschlägige gesetzliche Regelung aus, daß Träger des Vermögens einer Genossenschaft, an dem ihre Mitglieder kraft ihrer Mitgliedschaft beteiligt sind, die Genossenschaft als juristische Person selbst sei. Die umfassende Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrates erstrecke sich nicht nur auf den Vorstand und seine Mitglieder, sondern auf jede Geschäftsführertätigkeit für die Genossenschaft.
Der Beschuldigte sei als mit der Kassenprüfung beauftragtes Aufsichtsratmitglied mit der Vorgangsweise im Hinblick auf den Rohtalg konfrontiert worden. Diese lasse auf einen mittelbaren Vermögensnachteil für die Genossenschaftsmitglieder schließen, wozu noch buchhalterische Unklarheiten (Unterlassung der Führung eines Kassabuches, vom Beschuldigten selbst erstellter Beleg über den Verkauf von Rindstalg) kämen. Dies lege den Schluß nahe, dem für diese Gestion Verantwortlichen sei die mangelnde Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise bewußt gewesen.
Unter Aufzählung der Beschwerde bedeutsam erscheinender Umstände kommt sie schließlich (bei ausdrücklichem Hinweis darauf, zu welcher Auffassung der Beschuldigte gelangen konnte, S 7 der Beschwerde), - jedoch anders als das Berufungsgericht - zur Ansicht, daß die ehrverletzende Äußerung eine adäquate Bewertung des Verhaltens des Privatanklägers darstelle, weswegen dem Beschuldigten der Rechtfertigungsgrund nach § 114 Abs 1 StGB zustatten komme.
Des weiteren führt die Nichtigkeitsbeschwerde aus:
"Gemäß § 474 StPO erkennt der Gerichtshof erster Instanz über eine gegen ein Urteil eines Bezirksgerichtes ergriffene Berufung, wenn er das Rechtsmittel nicht als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen oder seine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanz geltenden Vorschriften, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Zu diesen auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Vorschriften gehört die des § 270 Abs 2 Z 5 StPO über die Darstellung der Entscheidungsgründe in der Urteilsausfertigung (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 63 ff zu § 270; SSt 18/19).
Im gegebenen Fall hatte das Erstgericht als Tag der inkriminierten Äußerung des Beschuldigten den 29.März 1993, einen Montag, festgestellt. Der Zeuge Adolf K***** hatte angegeben, daß er einen Tag vor dieser Äußerung vom Angeklagten zur Verwertung des Erlöses für den Talg befragt worden sei (AS 81 f). Das Erstgericht sprach in seiner Urteilsbegründung dem Zeugen die Glaubwürdigkeit bezüglich des Datums dieses Gespräches ab, weil es sich nach den Angaben des Zeugen um einen Sonntag gehandelt haben müßte (Ersturteil S 5).
Das Berufungsgericht traf in seiner Urteilsausfertigung ebenfalls die Feststellung, daß der Beschuldigte die inkriminierte Äußerung am 29. März 1993 gemacht habe (Berufungsurteil S 4). Im Widerspruch dazu führte es im Rahmen der Beweiswürdigung als Tag der Äußerung den 30. März 1993 an und führte aus, daß der Zeuge Adolf K***** glaubwürdig angegeben habe, am Tag vor der Äußerung, nämlich am 29. März 1993, mit dem Beschuldigten ein Gespräch über die Verwertung der Talgreste geführt zu haben. Da der 29.März 1993 ein Montag, und nicht wie vom Erstgericht angenommen ein Sonntag war, sei es unerfindlich, warum die Aussage K***** hinsichtlich des Datums als unglaubwürdig erscheine (Berufungsurteil S 5 f).
Obwohl es sich beim Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte erstmals über die Praxis der Verwertung der Talgreste erfahren hat, um keine für die rechtliche Beurteilung bedeutsame Tatsache handelt (siehe Punkt III./1. der Beschwerdeausführungen), hat das Berufungsgericht diesem Umstand rechtliche Bedeutung beigemessen. Dennoch hat es nicht mit der vom § 270 Abs 2 Z 5 StPO geforderten vollen Bestimmtheit seine Entscheidungsgründe zu dieser Frage dargelegt."
Rechtliche Beurteilung
Den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes zur Prüfung der im vorliegenden Fall behaupteten Gesetzesverletzungen sei vorangestellt, daß im prinzipiellen den rechtlichen Ausführungen der Beschwerde nicht entgegengetreten werden kann. Diesen müßte sie aber jene (formell ausreichend begründeten) Feststellungen zugrunde legen, die in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurden.
Die (auf Tatbestandsebene) durchzuführende Prüfung, ob der für den Angeklagten geltend gemachte Rechtfertigungsgrund vorliegt, hat auf der Basis der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu erfolgten. Diese Feststellungen umfassen auch das innere Vorhaben des Beschuldigten. Gemäß § 114 Abs 1 StGB ist eine in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise geäußerte ehrverletzende Äußerung gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig, wenn dies unter anderem in Erfüllung einer Rechtspflicht geschieht. Auch der in Erfüllung einer Rechtspflicht Handelnde haftet aber für sein ehrverletzendes Vorbringen, wenn dies wider besseres Wissen geschieht (9 Os 70,71/76, 69/80; 11 Os 107,108/80; Leukauf-Steininger, Komm3, RN 3; Foregger-Serini, StGB5, Erl I; beides zu § 114).
Dazu hat das Berufungsgericht (in Abkehr von den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen nach Durchführung eines neuen Beweisverfahrens) wiederholt und unmißverständlich konstatiert, daß der Angeklagte bei seiner ehrverletzenden Äußerung wider besseres Wissen gehandelt hat.
Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur ist der Umstand, daß der Angeklagte dem Privatankläger wider besseres Wissen bezichtigt hat, keine rechtliche Folgerung (S 3 der Beschwerde), sondern die Feststellung einer inneren Tatsache, also eines inneren (psychologischen) Vorganges, der rational feststellbar ist (wie zB Ansichten, Absichten und Gesinnungen; siehe dazu in anderem Zusammenhang Leukauf-Steininger, aaO, § 146 RN 10). Was ein Täter bei der (vom Strafgesetz verpönten) Tat wußte und wollte, ist kein rechtlicher Schluß, sondern eine Tatsache, die anders als bei einem normativen Begriffsmerkmal keiner rechtlichen Korrektur unterliegen kann. Bei Prüfung des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes nach § 114 Abs 1 StGB hängt die Rechtswidrigkeit der Behauptung (auch) von der Feststellung ab, ob sie dolo principali aufgestellt worden ist (nochmals 9 Os 70,71/76). Daß Lehre und Rechtsprechung neben dem Erfordernis, daß die ehrverletzende Äußerung "nicht wider besseres Wissen" erfolgt sein darf, also der Täter nicht nur mit der Möglichkeit rechnet, daß seine Vorstellung falsch sei (vgl Dreher-Tröndle, dStGB46, § 15 Rz 7), in diesem Zusammenhang zur Verdeutlichung auch (die von der Beschwerde zitierten) Rechtsbegriffe "Wissentlichkeit" bzw "Gewißheit von der Unrichtigkeit der üblen Nachrede" verwendet, tut dem keinen Abbruch. Denn was der Täter im Tatzeitpunkt wußte (und wollte), ist als innere Tatsache, wie sie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde, vom Obersten Gerichtshof der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen.
Die weiters in der Beschwerde (mit EvBl 1970/49) angeführten Fälle des Handelns wider besseres Wissen, sind lediglich mögliche Spielarten einer im vorliegenden Zusammenhang denkbaren inneren Tätereinstellung und schließen keineswegs aus, daß der Angeklagte auch die vorliegende ehrverletzende Behauptung wider besseres Wissen aufstellte.
Nur der Vollständigkeit wegen (weil von der Beschwerde nicht releviert) sei darauf verwiesen, daß diese Feststellung auch (formal) mängelfrei begründet ist. Der Aussage des im Rahmen der Beweiswiederholung vor dem Berufungsgericht als Zeugen vernommenen (früheren) Obmannes des F***** Alois S***** läßt sich nämlich entnehmen, daß die vom Privatankläger gehandhabte Übung schon jahrzehntelang Praxis in der Genossenschaft war und mit dem Ergebnis, daß man, wenn die Leistung (der Arbeiter) stimmt, dagegen nichts unternehmen werde, wiederholt bei Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen besprochen wurde und der Angeklagte erstmals bereits im Jahr 1989 dagegen Einwände erhob (S 128 ff). Daraus geht hervor, daß der Angeklagte seit längerem über die von ihm auch bereits früher kritisierte Vorgangsweise und deren Billigung durch die zuständigen Genossenschaftsorgane informiert war.
Auch der von der Beschwerde behauptete (formale) Begründungsmangel bezüglich der Zeit, zu dem der Beschuldigte erstmals in die Praxis der Verwertung der Talgreste erfahren hat, liegt nicht vor.
Denn wie schon die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, betrifft das Datum keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache; sie wird, entgegen der Beschwerdeausführung, auch nicht dadurch zu einer solchen, daß sie das Berufungsgericht als solche ansieht und sich deshalb mit ihr auseinandersetzt. Soweit die Beschwerde aber allenfalls mit ihrer Rüge auf die Tatzeit abzielt, kommt auch dieser angesichts des sonst klar beschriebenen Sachverhaltes keine rechtliche Relevanz zu (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 262 E 31 ff).
Auf Grundlage der Feststellungen der angefochtenen Entscheidung erweist sich diese daher als nicht mit den in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfehlern behaftet; die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt zu verwerfen war.
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