Normen
11 Os 107/80 | OGH | 10.09.1980 |
Veröff: EvBl 1981/56 S 190 = RZ 1980/67 S 273 |
13 Os 117/94 | OGH | 10.08.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Was ein Täter bei der (vom Strafgesetz verpönten) Tat wusste und wollte, ist kein rechtlicher Schluss, sondern eine Tatsache, die anders als bei einem normativen Begriffsmerkmal keiner rechtlichen Korrektur unterliegen kann. (T1) |
15 Os 167/00 | OGH | 11.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt. (T2) |
15 Os 85/07z | OGH | 06.09.2007 |
Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsausübung ist nicht auf die „Schranken des Notwendigen" reduziert. Ein Beklagter oder Angeklagter muss vollständige Gelegenheit haben, die wider ihn erhobenen Vorwürfe zu beseitigen und sich zu rechtfertigen; es steht ihm frei, den Sachverhalt seiner Verteidigungslinie entsprechend umfassend zu schildern. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird. (T3) |
2 Ob 99/17y | OGH | 25.04.2018 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2 |
7 Ob 181/17v | OGH | 26.09.2018 |
Auch |
3 Ob 114/22v | OGH | 20.07.2022 |
nur: Objektiv unzutreffende Beschuldigungen sind nur dann rechtswidrig, wenn entweder damit der Rahmen des sachdienlichen (notwendigen) Vorbringens überschritten wird oder die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäußert wurden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0110OS00107_8000000_001
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