Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, den Tatbestand des § 7 UWG dadurch verwirklicht zu haben, dass sie in Exekutionsanträgen grob wahrheitswidrig behauptet hätten, die Klägerin verletze Geschmacksmuster der Erstbeklagten. Den Beklagten soll verboten werden, solche oder inhaltsgleiche Behauptungen aufzustellen.
2. Ein Verbot von Prozessbehauptungen und Aussagen in Gerichtsverfahren (hier: Exekutionsverfahren) wird für zulässig erachtet, soweit es sich um vorsätzlich falsche Anschuldigungen handelt. Sie können nicht mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege gerechtfertigt werden. Dieses Interesse bildet einen Rechtfertigungsgrund, wenn in einem Verfahren herabsetzende Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder objektiv unrichtige Aussagen
gemacht werden, die nicht wissentlich falsch sind (4 Ob 168/93 = SZ
67/10; 6 Ob 50/98s; s auch 6 Ob 148/00h = SZ 73/105; 6 Ob 146/01s =
MR 2001, 231 - Spitzelaffäre; RIS-Justiz RS0022784, RS0022784). Der Täter darf nur nicht vorsätzlich, wider besseres Wissen falsche Behauptungen aufstellen; ein bloßes „Wissenmüssen" reicht für den Ausschluss des Rechtfertigungsgrundes nicht aus (RIS-Justiz RS0022784 [T2]). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft bei behaupteten wissentlich falschen Anzeigen oder Aussagen den Kläger (RIS-Justiz RS0105665).
3. Das Rekursgericht hielt nicht für bescheinigt, dass die Beklagten in den Exekutionsanträgen vorsätzlich - also wider besseres Wissen - falsche Behauptungen aufgestellt hätten, und hat die abweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt. Es ist damit nicht von den zuvor angeführten Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, unter welchen Umständen herabsetzende Tatsachenbehauptungen in Gerichtsverfahren untersagt werden können.
4. Von der in der Zulassungsbeschwerde weiters aufgeworfenen Frage, ob die Beklagten in Wettbewerbsabsicht gehandelt haben, hängt die Entscheidung nicht ab.
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