OGH 6Ob14/05k

OGH6Ob14/05k19.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ. Prof. Dr. Bruno B*****, gegen die beklagte Partei Sonja S***** , vertreten durch Dr. Alfred Hawel und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Widerrufs kreditschädigender Behauptungen, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 29. November 2004, GZ 2 R 307/04f-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 1. September 2004, GZ 9 C 1134/04z-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat der Beklagten die mit 499,39 EUR (darin enthalten 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Vorstand des Instituts für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz. Dieses Institut bot seit dem Wintersemester 2002/2003 das Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften an. Mit 31. 12. 2002 wurde das Institut im Zuge der Universitätsreform als selbständiger Rechtsträger aufgelöst. Die Beklagte war bis dahin studentisches Mitglied der Institutskonferenz.

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der im Dezember 2002 gegründeten Gemeinnützigen S*****gesellschaft mbH. Handelsrechtliche Geschäftsführerin ist Andrea H*****. Zwischen dem Institut für Fernunterricht und der GmbH wurde am 5. 12. 2002 eine Vereinbarung über die Ausgliederung der Entwicklung und der Produktion der Medienkoffer im Rahmen des Multimedia-Diplomstudiums der Rechtswissenschaften mit Wirkung zum 31. 12. 2002 geschlossen. Am 12. 2. 2004 erstattete der Rektor der Universität gegen den Kläger eine an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gerichtete Disziplinaranzeige wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen. Mit Bescheid vom 22. 3. 2004 verhängte der Rektor über den Kläger die vorläufige Suspendierung mit sofortiger Wirkung. Dagegen erhob der Kläger eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Rektor als belangte Behörde eine Gegenschrift vom 10. 5. 2004. Der Kläger brachte beim Landesgericht Linz am 29. 3. 2004 eine Klage gegen den Rektor und die Universität wegen Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, deren Widerrufs und Veröffentlichung, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein.

Die Beklagte unterfertigte eine von ihr im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgerichtshofverfahren von der stellvertretenden Rektorin der Universität Linz abverlangte, mit 20. 4. 2004 datierte eidesstättliche Erklärung folgenden Inhalts:

„Ich .......... bestätigte hiermit an Eides statt, dass o. Univ. Prof. Dr. Bruno B***** (Kläger) im Februar 2004 veranlasst hat, Broschüren des Instituts für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften mit dem Titel: „Das Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften 1998-2003" an mehrere Studierende des Multimedia-Diplomstudiums der Rechtswissenschaften zu versenden. Ferner bestätige ich, dass diese Broschüren mit Umschlägen versandt wurden, die als Absender die Marke Linzer Rechtsstudien iVm Gemeinnützige S*****gesmbH, Andrea H***** etabl., trugen". Diese Erklärung wurde vom Rektor der Universität Linz sowohl im Verfahren über die Beschwerde des Klägers beim Verwaltungsgerichtshof als auch in dem vom Kläger vor dem Landesgericht Linz geführten Ehrenbeleidigungsverfahren (seitens der dortigen Beklagten) vorgelegt.

Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage, die Beklagte zur Unterlassung der Behauptung zu verpflichten, er habe im Februar 2004 veranlasst, Broschüren des Instituts für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften mit dem Titel: „Das Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften 1998-2003" an mehrere Studierende des Multimedia-Diplomstudiums der Rechtswissenschaften zu versenden und diese Behauptung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die eidesstattliche Erklärung vom 20. 4. 2004 gegenüber der Universität Linz, der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Kläger als unwahr zu widerrufen. Die Behauptung sei unwahr. Die Broschüren seien von der GmbH produziert worden. Deren Versendung habe nicht er, sondern die Geschäftsführerin der Gesellschaft veranlasst. Der Rektor der Universität Linz habe das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die wahrheitswidriges eidesttattliche Erklärung der Beklagten gestützt und behauptet, dass der Kläger im Eigentum der Universität stehendes Werbematerial, das auch von der Universität bezahlt worden sei, im Namen der GmbH verwendet habe. Er habe die eidesstattliche Erklärung auch im Verfahren vor dem Landesgericht Linz vorgelegt. Die Erklärung sei daher eine öffentliche Mitteilung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. Die Beklagte sei mit allen Angelegenheiten des Multimedia-Diplomstudiums vertraut gewesen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die eidesstattliche Erklärung entspreche der Wahrheit. Im Übrigen handle es sich um eine nichtöffentlich vorgebrachte Mitteilung. Die Beklagte habe die eidesstattliche Erklärung für die Verwendung in einem behördlichen Verfahren ausgestellt. Der Rektor habe als Erklärungsempfänger ein berechtigtes Interesse daran gehabt. Die Beklagte sei von der Richtigkeit der Erklärung ausgegangen. Sie treffe kein Verschulden. Sie habe auf Grund der optischen Aufmachung der Broschüren und ihrer weitgehenden Inhaltsgleichheit mit jenen der Fakultät davon ausgehen dürfen, dass es sich auch bei den Broschüren der GmbH um solche der Universität gehandelt habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf weiters folgende (zum Teil von der Beklagten bekämpfte) Feststellungen:

Im Dezember 2003 wurde im Auftrag des Klägers als Vorstand des Instituts für Fernunterricht die Broschüre mit dem Titel: „Das Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften 1998 bis 2003" erstellt. Sie enthält auf der Umschlagseite das Impressum: „Institut für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften, Petrinumstraße 12, 4040 Linz. Inhalt: Bruno B***** (Kläger). Interview: Simone L*****, Grafik: A. K*****. Archivergänzende Fotos: Ursula G*****. Druck:

E***** GmbH. 23. 12. 2003". Neben dem Impressum ist ein Wappen in Farbe aufgedruckt. Diese Broschüre wurde für die Öffentlichkeitsarbeit des Instituts verwendet. An Studierende wurde sie nicht versendet. Sie wurde vom Institut für Fernunterricht bezahlt. Der Beklagten wurde als Studienvertreterin und studentisches Mitglied der Institutskonferenz im Dezember 2003 ein Exemplar zugesandt, das auf der Umschlagseite die Widmung „Mit freundlichen Grüßen Bruno B***** (Kläger)" enthielt. Die GmbH gab ebenfalls die Herstellung einer solchen Broschüre in Auftrag. Diese trug denselben

Titel und auf der Umschlagseite das Impressum: „Linzer Rechtsstudien Gemeinnützige S*****gesellschaft mbH, P*****. Inhalt: Bruno B***** (Kläger). Interview: Simone L*****. Grafik: A. K*****.

Archivergänzende Fotos: Ursula G*****. 23. 12. 2003". Daneben ist ein Wappen in schwarz-weiß aufgedruckt. Diese Broschüre wurde an Studenten des Multimedia-Diplomstudiums versandt. Die Beklagte erhielt im Februar 2004 ebenfalls ein Exemplar. Dieses war abermals auf der Umschlagseite mit der Widmung: „Mit freundlichen Grüßen Bruno B***** (Kläger)" versehen. Die Broschüre der GmbH unterscheidet sich von der Broschüre des Instituts durch das Impressum, die Farbe des Wappens und durch einige Kleinigkeiten im Inhalt und in der Bebilderung. Ihre Herstellung wurde aus Mitteln der GmbH finanziert. Die Druckaufträge wurden von der Geschäftsführerin erteilt. Diese druckte den Broschüren auch den Stempel mit der persönlichen Widmung des Klägers auf und versandte sie mit dem Absender „Linzer Rechtsstudien- Gemeinnützige S***** gesmbH, Andrea H*****, Geschäftsführerin.... „. Die Versendung wurde nicht durch den Kläger veranlasst, geschah aber mit seinem Willen und mit seiner Zustimmung. Die Beklagte wusste im Februar 2004, als sie die zweite Broschüre erhielt, dass der Kläger seit 31. 12. 2003 nicht mehr Vorstand des Instituts für Fernunterricht war. Sie erhielt in weiterer folge E-Mails von Studenten, die sich über die Kosten für die Erstellung der Broschüre ärgerten. Die Beklagte erhielt bei ihrer Rückfrage beim (wieder neu errichteten) Institut für Fernunterricht die Auskunft, dass niemand solche Broschüren versendet habe. Sie zog auf Grund der Widmung auf den Broschüren den Schluss, dass sie vom Kläger versendet worden seien. Das gegenüber der ersten Broschüre, die sie erhalten hatte, geänderte Impressum fiel ihr nicht auf. Sie konzentrierte sich auf den Inhalt der Broschüre und ging davon aus, dass es sich um die gleiche Broschüre wie jene handle, die sie im Dezember 2003 erhalten hatte. Die Beklagte hatte keine genaue Kenntnis vom Zustandekommen der beiden Broschüren. Sie wurde im März 2004 von der am 22. 3. 2004 erfolgten Suspendierung des Klägers informiert. Auf Ersuchen der stellvertretenden Rektorin übermittelte sie beide Broschüren der Universität Linz. Bei einem Anruf der stellvertretenden Rektorin im April 2004 erklärte sich die Beklagte bereit, eine eidesstattliche Erklärung zu unterschreiben, die nach Mitteilung der stellvertretenden Rektorin für eine Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Suspendierung des Klägers benötigt werde. Sie erhielt daraufhin die mit dem eingangs zitierten Text vorgefertigte eidesstattliche Erklärung zugesandt, die sie unterfertigte und der Universität rückmittelte. Der Beklagten war die Bedeutung einer eidesstattlichen Erklärung klar. Es kann nicht festgestellt werden, ob sie wusste, dass diese Erklärung auch im Ehrenbeleidigungsprozess vor dem Landesgericht Linz vorgelegt werden sollte.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass dem Kläger der Beweis der Unrichtigkeit der in der eidesstattlichen Erklärung enthaltenen Tatsachenbehauptungen gelungen sei. Die Versendung der Broschüre der GmbH sei zwar mit seinem Wissen erfolgt, er habe diese aber nicht selbst veranlasst. Es sei auch unrichtig, dass die Gesellschaft Broschüren des Instituts für Fernunterricht versendet habe. Vielmehr habe es sich um ihre eigenen Broschüren gehandelt. Die Behauptungen der Beklagten seien kreditschädigend. Die Beklagte habe zwar nicht vorsätzlich in dem Sinn, dass ihr die Unrichtigkeit ihrer Erklärung tatsächlich bekannt gewesen sei, gehandelt. Ihr sei aber grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie habe das unterschiedliche Impressum und den am Kuvert angeführten Absender außer Acht gelassen. Sie habe es unterlassen, die beiden Broschüren nebeneinander zu legen und im Detail zu vergleichen. Sie hätte mit dem Kläger vor der Unterfertigung der Erklärung Kontakt aufnehmen müssen. Sie könne sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB berufen. Eine eidesstattliche Erklärung werde anstelle einer Zeugenaussage abgegeben und diene der Vorlage in einem öffentlichen gerichtlichen Verfahren, wo sie auch verlesen werde. Sie sei daher keine vertrauliche Mitteilung.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es billigte die Erwägungen des Erstgerichts, dass der Beklagten nicht vorzuwerfen sei, die eidesstattliche Erklärung wider besseres Wissen abgegeben zu haben. Ob der Inhalt der Äußerung wahr sei, sei daher unerheblich. Zeugen und „umso mehr" Verfassern von eidesstattlichen Erklärung komme trotz der Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen der Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtsprechung zugute. Das bloße „Wissenmüssen" reiche für den Ausschluss des Rechtfertigungsgrunds nicht aus. Die Ausübung des Rechts habe seine Grenzen nur im Rechtsmissbrauch, wenn rufschädigende Behauptungen „wider besseres Wissen", erhoben würden, der Erklärende also wissentlich die Unwahrheit verbreitet habe. Da feststehe, dass der Beklagten der Widerspruch zwischen den beiden Broschüren nicht bewusst gewesen sei, sei dem Klagebegehren zur Gänze kein Erfolg beschieden, weil das öffentliche Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege keinen Unterschied zwischen dem Anspruch auf Unterlassung und jenem auf Widerruf mache. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil der Entscheidung des Berufungsgerichts eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zugrundeliege.

Die Revision des Klägers ist entgegen diesem Ausspruch zulässig, weil das Berufungsgericht seine klageabweisende Entscheidung ausschließlich mit der bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht geprüften Ansicht begründet, dass (auch) einer unrichtigen eidesstattlichen Erklärung der vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtfertigungsgrund zugutekomme. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende, unrichtige Tatsachenbehauptung dann vorliegen kann, wenn sie in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen, grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Bei Aussagen in Strafanzeigen oder in Partei- oder Zeugenvernehmungen kann sich derjenige, der Tatsachen behauptet, trotz deren Unrichtigkeit auf den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege berufen. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen (RIS-Justiz RS0114015; RS0022784). Der Rechtfertigungsgrund steht unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Prozesses zu, in dem die bekämpften Behauptungen aufgestellt wurden. Auf die mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an (6 Ob 103/01t). Die Frage, ob die „eidesstattliche Erklärung" einer Aussage im Prozess gleichzuhalten ist und diese Rechtsgrundsätze auch auf eine solche Erklärung anzuwenden sind, ist nicht ohne weiteres zu bejahen. Es besteht im Gegensatz zur Zeugenaussage keine Rechtspflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung. Sie ist auch nicht an ein Gericht oder an eine Behörde gerichtet, sondern wird demjenigen gegenüber abgegeben, dessen Prozesstandpunkt die Erklärung stützen soll. Sie ist, wenn sie von einem möglichen Zeugen und nicht von der Partei eines Verfahrens selbst abgegeben wird, nicht mit einer Prozessbehauptung des Erklärenden gleichzusetzen. Der Erklärende begibt sich mit der Ausfolgung einer solchen schriftlichen Erklärung an denjenigen, der sie von ihm abverlangte, der Möglichkeit, auf ihre Verwendung Einfluss zu nehmen und zu verhindern, dass die allfällige Zusage, die Erklärung nur zum genannten Zweck zu verwenden, nicht eingehalten wird. Ob der Beklagten ein Rechtfertigungsgrund zugute kommt, kann allerdings dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht das Klagebegehren aus anderen Gründen im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat:

Das Erstgericht beurteilte die in der eidesstattliche Erklärung der Beklagten enthaltenen Behauptungen als unwahr. Das Berufungsgericht ließ die Frage des Wahrheitsgehalts der Behauptungen offen. Bei der Beurteilung der Frage nach dem Bedeutungsinhalt einer Äußerung kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an. Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgebend. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist eine Rechtsfrage, die von den besonderen Umständen des Falls abhängt. Die Mitteilung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (RIS-Justiz RS0031883). Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (6 Ob 164/98f). Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (6 Ob 328/99z; 6 Ob 114/04i).

Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat das Erstgericht nicht auf den wesentlichen Aussagekern der eidesstattlichen Erklärung abgestellt, sondern diese Erklärung wortwörtlich genommen und mit dem von ihm festgestellten Sachverhalt verglichen. Für die Beurteilung, ob die Erklärung der Beklagten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers sinngemäß zutrifft, ist zunächst wesentlich, dass die GmbH zwar die Kosten der „Herstellung" jener Exemplare der Broschüre getragen hat, die im Febraur 2004 an die Studenten versendet wurden, dass diese „neue" Broschüre aber nichts anderes war als eine „Neuauflage" der vom Institut hergestellten, wenn auch einige Bilder vertauscht und das Wappen auf dem Umschlagblatt statt in Farbe in schwarz-weiß abgebildet wurde. Die von der GmbH getragenen Kosten erschöpften sich somit zwangsläufig im Wesentlichen in den Kosten der maschinellen Herstellung (in den Druckkosten) dieser weiteren Exemplare. Die sonstige Arbeit, wie insbesondere der kreative Teil, die Verfassung der Texte, die Beschaffung des Bildmaterials, die Anordnung der Texte und Bilder und die Gestaltung der Broschüre insgesamt war bereits geleistet und vom Institut finanziert worden, wie sich aus einem Vergleich der beiden Broschüren und nicht zuletzt aus dem vom Erstgericht festgestellten Impressum jener Exemplare, für die die GmbH die Funktion als „Hersteller" beansprucht, ergibt. Die GmbH hat sich eines bereits fertiggestellten und fremdfinanzierten Druckwerks für ihre Zwecke bedient, indem sie dieses abermals vervielfältigen und Studenten zukommen ließ. Die Urheberschaft (§ 10 UrhG) des Instituts auch an jenen von der GmbH versendeten Broschüren kann nicht zweifelhaft sein. Das Institut war in diesem Sinn geistige Eigentümerin. Von einer eigentümlichen geistigen Schöpfung der GmbH im Sinn des § 5 UrhG kann keine Rede sein. Es trifft daher zumindest singemäß zu, dass im Februar 2004 Broschüren „des Instituts" versendet wurden.

Der Kläger streitet auch nicht ab, dass der „Nachdruck" der Broschüren und deren Versendung mit seinem Wissen und Willen geschehen sind. Ein eigenmächtiges Vorgehen der Geschäftsführerin der GmbH hat er nicht behauptet. Es lag vordringlich in seinem Interesse als Alleingesellschafter, bei Studenten für das von „seiner" GmbH hergestellte Studienmaterial zu werben. Er selbst verfügte auch als (seit Anfang 2004) ehemaliger Institutsvorstand über die erforderlichen Exemplare der (noch) vom Institut hergestellten und finanzierten Broschüren, die als „Muster" Verwendung fanden. Er hat zumindest geduldet, dass die an die Studenten versendeten Exemplare mit seiner persönlichen Widmung samt seiner Unterschrift versehen wurden. Die in der eidesstattlichen Erklärung enthaltene Formulierung, der Kläger habe die Versendung „veranlasst", ist jedenfalls im Sinn einer maßgebenden Beteiligung des Klägers an diesem Vorgang richtig. Dass nicht er, sondern die Geschäftsführerin die Druckaufträge an die Druckerei erteilte, schließt nicht aus, dass sie dabei durchaus in seinem Sinn und nach seinen Vorstellungen vorging.

Die wesentliche Aussage der eidesstattlichen Erklärung, dass der Kläger, wenn auch formell über „seine" GmbH - vom Institut hergestellte Broschüren als „Muster" für weitgehend identische, für die Studenten bestimmten Nachdrucke verwendete, die durchaus in seinem Sinn - noch dazu mit seiner persönlichen Widmung - den Studenten übermittelt wurden, entspricht der Wahrheit. Wer formell den Druckauftrag erteilte und in wessen Eigentum die auftrags der Gesellschaft gedruckten Exemplare standen, ist hingegen nicht entscheidend. Dieses Verständnis der eidesstattlichen Erklärung, das im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen ist, ergibt sich bereits aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit dem ohnedies außer Streit stehenden Sachverhalt, sodass sich eine Behandlung der Mängel- und Beweisrüge der Berufung der Beklagten erübrigt.

Das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts ist daher infolge der Wahrheit des wesentlichen Tatsachenkerns der vom Kläger bekämpften Äußerung zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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