OGH 6Ob114/04i

OGH6Ob114/04i27.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für O*****, vertreten durch Dr. Alfred J. Noll, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. März 2004, GZ 2 R 25/04s-26, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. Dezember 2003, GZ 3 Cg 177/03i-19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Unklarheitenregel und die Beweislastverteilung unrichtig angewendet. Ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (6 Ob 328/99z uva). § 1330 Abs 2 ABGB erfasst das Verbreiten kreditschädigender Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit der Verbreitende kannte oder kennen musste. Die Beweislast für die Unwahrheit er Tatsachenbehauptung trifft den Kläger. Wenn die kreditschädigende Tatsachenbehauptung jedoch zugleich eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB ist, hat der Beklagte als Täter die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zu beweisen. Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt vielmehr der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns, wobei eine Äußerung noch grundsätzlich als richtig anzusehen ist, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht. Wie eine Aussage zu verstehen ist und ob danach in die Ehre eines anderen eingegriffen und dessen Ruf geschädigt wird, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerung, somit nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls, denen - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Das Berufungsgericht hat die dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung auf den Einzelfall angewendet und die beanstandeten Äußerungen der Beklagten als in ihrem Kern richtig beurteilt. Eine auffallende Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist nicht zu erkennen. Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist nämlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (6 Ob 328/99z; 6 Ob 251/03k; RIS-Justiz RS0113640). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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