Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revision nicht vor. Wie sich schon aus den zahlreichen Zitaten des Berufungsgerichtes, insbesondere aber aus der in EvBl 1994/97 veröffentlichten Entscheidung (mwN) ergibt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei jeder Prozeßführung für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung ein Rechtfertigungsgrund vorliegen kann, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt und nicht wider besseres Wissen erhoben wurde. Zugunsten dessen, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist ein milder Maßstab anzulegen; es ist zu berücksichtigen, daß das Recht jedes Rechtsuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (EvBl 1994/97; 4 Ob 61/95 ua). Einem Rechtsanwalt kommt hinsichtlich des Prozeßvorbringens überdies der Rechtfertigungsgrund des § 9 Abs 1 RAO zugute (EvBl 1994/97).
Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und dementsprechend auch nicht deren Zurückweisung beantragt. Er hat daher die Kosten der nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
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