Spruch:
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.195,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.032,50 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im April 1987 beauftragte die Klägerin den Beklagten, ihr für die Reportage "Rosa Widerstand" ein Foto des Architekten Rudolf K***** mit dem damals im Flur der "R*****-Villa" in W***** angebrachten Plakat aus dem Nationalratswahlkampf 1983 zu liefern. Der Beklagte stellte auftragsgemäß ein Lichtbild Rudolf K*****s her, welches ihn vor diesem Wahlplakat zeigt. Die Klägerin veröffentlichte das vom Beklagten hergestellte Lichtbild in der Nr 5/87 der Zeitschrift "B*****". Das erwähnte Wahlplakat enthielt unter der Überschrift "Gloria Po-Politik ist mehr" die Vergrößerung eines Lichtbildes Rudolf K*****s und darunter den Namen der wahlwerbenden Gruppe "A***** Liste". Dieses Lichtbild hatte der Fotograf Herbert P***** hergestellt und Rudolf K***** für die Anfertigung des Wahlplakates zur Verfügung gestellt; der Veröffentlichung dieses Lichtbildes in einem (anderen) Druckwerk hat er nie zugestimmt.
Wegen der Lichtbildveröffentlichung in der Nr 5/87 der Zeitschrift "B*****" nahm Herbert P***** die Klägerin im Verfahren 39 Cg 59/87 des Handesgerichtes Wien auf Unterlassung, Zahlung eines angemessenen Entgelts und Schadenersatz in Anspruch. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.9.1991, 3 R 29/90, wurde die Klägerin (dort: Beklagte) schuldig erkannt, es zu unterlassen, Lichtbilder von Personen, an denen die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte Herbert P***** zustehen, insbesondere die Porträtaufnahme von "Gloria" zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, Herbert P***** ein angemessenes Entgelt von S 2.200,-- sA zu zahlen, sowie die Prozeßkosten zu ersetzen; ferner wurde Herbert P***** ermächtigt, den Urteilsspruch auf Kosten der Klägerin veröffentlichen zu lassen. Vorher, nämlich am 31.5.1988 hat der erkennende Senat in diesem Verfahren eine einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien wiederhergestellt (SZ 61/135 = ÖBl 1989, 118 - Gloria). In der Begründung führte er aus, daß Fotografien eines Lichtbildes als Vervielfältigungen im Sinne des § 15 Abs 1 UrhG anzusehen seien; das Veröffentlichen eines durch Vervielfältigen gewonnenen Werkstücks sei ein Verbreiten im Sinne des § 16 Abs 1 UrhG. Die Klägerin (dort: Beklagte) habe durch diese Veröffentlichung in die Herbert P***** zustehenden Verwertungsrechte eingegriffen. Selbst wenn man das Wahlplakat wegen der aufgedruckten Parolen als Bearbeitung des von Herbert P***** aufgenommenen Lichtbildes ansehen wollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil, soweit ein Urheberrecht an einem bearbeiteten Werk bestehe, die Zustimmung des Originalwerkurhebers auch zur Verwertung der Bearbeitung erforderlich sei. Die Klägerin habe sich nicht darauf berufen, daß sie von Herbert P***** oder einer nach § 13 UrhG als berechtigt anzusehenden Person die Zustimmung zur Benützung des Lichtbildes erhalten habe: die Klägerin habe nur behauptet, daß das von ihr veröffentlichte Lichtbild des Wahlplakates auf ausdrücklichen Wunsch des Abgebildeten hergestellt worden sei. Der auf einem Wahlplakat Abgebildete genösse aber weder den Lichtbildschutz nach § 74 UrhG noch sei er - ohne gegenteilige Anführung auf dem Plakat - dessen Herausgeber oder Verleger. Daher gelte er nicht als gemäß § 13 UrhG mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter des auf einem erschienen Werk nicht bezeichneten Urhebers (Lichtbildherstellers).
Mit Schreiben vom 24.8.1987 übermittelte der Klagevertreter dem Beklagten eine Fotokopie der von Herbert P***** erhobenen Klage und forderte den Beklagten auf, den Beweis darüber zu führen, daß das Foto von ihm und nicht von P***** hergestellt worden sei. Aufgrund dieses Schreibens unterfertigte der Beklagte in der Kanzlei des Klagevertreters die vorbereitete eidesstättige Erklärung vom 27.8.1987, wonach das in der Zeitschrift der Klägerin veröffentlichte Lichtbild von ihm hergestellt worden und das Plakat auf ausdrücklichen Wunsch Rudolf K*****s in die Abbildung aufgenommen worden sei. Gleichzeitig kündigte der Klagevertreter dem Beklagten Schadenersatzforderungen an, falls sich herausstellen solle, daß die Klägerin durch die Veröffentlichung des von ihm gelieferten Lichtbildes in die Rechte Herbert P*****s eingegriffen habe.
Mit Schreiben an den Beklagtenvertreter vom 22.9.1987 erörterte der Klagevertreter die Möglichkeiten der Fortführung des Prozesses nach Erlassung der einstweiligen Verfügung. Das Hauptverfahren könne mit der weiteren Behauptung fortgesetzt werden, Herbert P***** habe Rudolf K***** sämtliche Werknutzungsrechte eingeräumt. Andererseits sei ein direkter Vergleich zwischen dem Beklagten und Herbert P***** denkbar. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.9.1987, niemals Rechte an dem auf dem Wahlplakat abgebildeten Lichtbild behauptet zu haben. Die Klägerin habe selbst zu beurteilen, ob durch den Abdruck des Lichtbildes in Rechte Dritter eingegriffen worden sei. Der Klägerin bleibe die Entscheidung überlassen, den Prozeß fortzuführen. Im Fall eines Prozeßverlustes der Klägerin werde der Beklagte Schadenersatzforderungen ablehnen, sofern es die Prozeßkosten betreffe schon deshalb, weil die Klägerin unter der Voraussetzung, daß der Prozeß verloren werde, bei richtiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage den Prozeß nicht hätte durchführen dürfen. Der Beklagte überlasse es bei gleichzeitiger Ablehnung sämtlicher Forderungen der Klägerin, die geeigneten rechtlichen Schritte zu ergreifen.
Am 22.8.1988 teilte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter mit, daß er einen Prozeßerfolg für möglich halte, wenn der Nachweis gelänge, daß Herbert P***** dem auf dem von ihm hergestellten Lichtbild abgebildeten Rudolf K***** eine Werknutzungsbewilligung erteilt habe oder wenn - als Voraussetzung für die Anwendung des § 13 UrhG - nachgewiesen werden könne, daß Rudolf K***** im Impressum des Plakates als Herausgeber, Verleger- oder Drucker genannt gewesen sei. Darauf brachte der Beklagte eine schriftliche Erklärung Rudolf K*****s vom 13.9.1988 bei, wonach er auf diesem Plakat als Herausgeber, Verleger und für den Inhalt Verantwortlicher genannt gewesen sei; andere Herstellervermerke seien nicht aufgedruckt gewesen.
Nach Erhalt dieser Erklärung brachte die Klägerin im Vorprozeß vor, daß Herausgeber und Verleger des Wahlplakates Rudolf K***** gewesen und Herbert P***** nicht als Urheber bezeichnet gewesen sei, sodaß die Vermutung des § 13 UrhG gelte. Rudolf K***** aber habe der Verwendung des Wahlplakats als Illustration eines in der Zeitschrift der Klägerin erscheinenden Artikels zugestimmt. Bei seiner Einvernahme als Zeuge schwächte Rudolf K***** seine schriftliche Erklärung vom 13.9.1988 zwar dahin ab, daß er heute nicht mehr so sicher sei, ob er auf dem Plakat als Herausgeber, Verleger und für den Inhalt als Verantwortlicher bezeichnet war, denke aber, daß das ziemlich sicher gewesen sei.
Das Handelsgericht Wien stellte in seinem Urteil vom 26.9.1989 fest, daß der Inhalt des Impressums des Wahlplakates nicht feststellbar sei. Das Oberlandesgericht Wien übernahm diese Feststellung nach Beweisergänzung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dem Sachverständigen war es nicht gelungen, das auf dem Wahlplakat aufgedruckte Impressum auf dem vom Beklagten aufgenommenen Lichtbild sichtbar zu machen.
Am 13.7.1990 erwirkte die Klägerin im Verfahren 35 C 768/90k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das rechtskräftige Versäumungsurteil, mit den der Beklagte schuldig erkannt wurde, ihr jeden zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Nichterfüllung der Verpflichtung, ihr das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung an dem auf Seite 34 der Ausgabe Nr 5/87 der Zeitschrift "B*****" veröffentlichen Lichtbild zu übertragen, entsteht.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung des Betrages von S 257.732,16 sA. Der Beklagte habe ihr das auf Seite 34 der Ausgabe 5/87 der Zeitschrift "B*****" veröffentlichte Lichtbild uneingeschränkt zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt und vorgeblich das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung eingeräumt. Nach der Veröffentlichtung habe der Fotograf Herbert P***** urheber- und leistungsschutzrechtliche Ansprüche "an dieser Fotografie" geltend gemacht. In dem von Herbert Puchinger angestrengten Verfahren 39 Cg 59/87 des Handelsgerichtes Wien sei die Klägerin unterlegen und zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung von S 2.200,-- sowie zum Ersatz der Prozeßkosten von insgesamt S 62.451,36 verurteilt worden; weiters habe sie an Kosten der Urteilsveröffentlichung S 10.000,-- zu zahlen gehabt. Der Beklagte habe ihr diese Beträge sowie ihre eigenen Prozeßkosten von S 195.280,80, insgesamt sohin S 257.732,16 zu ersetzen, davon jedoch bisher nur S 12.200,-- gezahlt.
Seine grundsätzliche Ersatzpflicht sei mit den gegen ihn ergangenen Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien festgestellt worden. Sämtliche im Vorprozeß 39 Cg 59/84 des Handelsgerichtes Wien vorgenommenen Prozeßhandlungen seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Auch der Beklagte sei damals der Ansicht gewesen, daß die von Herbert P***** gegen die Klägerin erhobenen Ansprüche nicht berechtigt seien und habe ausdrücklich erklärt, daß Herbert P***** an dem von der Klägerin veröffentlichten Lichtbild keinerlei Rechte zustünden. Die im Schreiben des Beklagtenvertreters vom 28.9.1987 bezogene Stellungnahme laufe auf den unbeachtlichen Einwand hinaus, daß das Verfahren immer dann, wenn es (nachträglich) verloren werde, nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Auf die von der Klägerin vorgenommene Streitverkündigung habe der Beklagte nicht reagiert.
Dadurch, daß die Klägerin den Vorprozeß geführt habe, habe sie die ihr obliegende Rettungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Aufgrund der - nach dem Unterliegen im Provisorialverfahren im Vorprozeß beigebrachten - Erklärung Rudolf K*****s, daß er im Impressum des Plakates als Herausgeber, Verleger und für den Inhalt Verantwortlicher genannt war, sowie aufgrund des Umstandes, daß Herbert P***** auf dem Wahlplakat nicht als Urheber (Fotograf) genannt war, habe die Klägerin schließen dürfen, daß die Zustimmung Rudolf K*****s zur Lichtbildveröffentlichung ausgereicht hätte. Da das Wahlplakat nicht mehr aufzufinden war, sei das vom Beklagten hergestellte Diapositiv - im Berufungsverfahren durch einen Sachverständigen - vergrößert worden, um das Impressum lesbar zu machen, was jedoch nicht gelungen sei. Der Beklagte habe davor gesagt, daß man dieses Diapositiv soweit vergrößern könne, daß das Impressum lesbar werde. Die Klägerin sei daher im Vorprozeß nur unterlegen, weil ihr nicht der Beweis gelungen sei, daß Rudolf K***** auf dem Wahlplakat als Hersteller oder Verleger bezeichnet gewesen sei.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Mit der Zahlung des Betrages von S 12.200,-- habe er die aus dem Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien dem Grunde nach festgelegte Verpflichtung erfüllt. Er habe der Klägerin erklärt, daß die Führung des Vorprozesses gänzlich verfehlt sei. Weitere Verfahrenskosten habe er der Klägerin daher nicht zu ersetzen. Dadurch, daß die Klägerin den Prozeß weitergeführt habe, habe sie ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Auf die Vermutung des § 13 UrhG habe sich die Klägerin nach dem Auftreten Herbert P*****s nicht mehr mit Erfolg berufen können. Die Klägerin habe den Prozeß ohne Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage "auf Biegen und Brechen" geführt. Selbst wenn Rudolf K***** auf dem Plakat im Sinne des § 13 UrhG genannt gewesen wäre, wäre für den Standpunkt der Klägerin im Vorprozeß nichts zu gewinnen gewesen. Der Beklagte habe von der Klägerin den Auftrag gehabt, bei der Herstellung des zu veröffentlichenden Lichtbildes das Wahlplakat miteinzubeziehen. Die Klägerin hätte daher um die rechtlichen Konsequenzen Bescheid wissen müssen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da die Klägerin den Beklagten beauftragt habe, das Wahlplakat in die Fotografie einzubeziehen, hafte sie selbst für die daraus entstehenden Eingriffe in Urheberrechte Dritter. Aufgrund des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sei der Beklagte zwar verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der aus der Nichterfüllung der Verpflichtung, der Klägerin das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung des genannten Lichtbildes zu übertragen, entstanden sei. Aufgrund dieses Urteiles hafte der Beklagte aber nur für kausale Schäden, nämlich die Kosten der Urteilsveröffentlichung und für das angemessene Entgelt Herbert P*****s. Prozeßkosten müsse der Beklagte jedoch nicht ersetzen, weil er der Klägerin ausdrücklich erklärt habe, niemals Rechte "an jenem Plakatfoto" geltend gemacht zu haben und die Klägerin ihre Aussichten im Vorprozeß selbst beurteilen müsse. Zumindest nach der Entscheidung im Provisiorialverfahren hätte die Klägerin den Vorprozeß beenden müssen.
Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten mit Teilurteil schuldig, der Klägerin S 62.451,36 samt 4 % Zinsen aus S 2.200,-- vom 19.8.1987 bis 26.3.1992 und S 62.451,36 seit 17.10.1992 zu zahlen; mit Teil-Zwischenurteil erkannte es zu Recht, daß das darüber hinausgehende Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht ergänzte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt (der in dieser Entscheidung eingangs bereits vollständig wiedergegeben wurde). Die Schadenersatzpflicht des Beklagten bestehe aufgrund des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien dem Grunde nach zu Recht. Diese Pflicht umfasse auch die im Vorprozeß entstandenen Prozeßkosten. Der Beklagte hafte für Prozeßkosten nur dann nicht, wenn die Klägerin gegen die sie treffende Schadensminderungspflicht verstoßen hätte. Dem Beklagten sei aber dieser Beweis nicht gelungen.
Die Klage Herbert P*****s habe zwar zunächst den Eindruck erweckt, daß dieser Rechte an dem vom Beklagten der Klägerin gelieferten Lichtbild behauptet habe. Im Provisorialverfahren sei aber geklärt worden, daß es um die Rechte an dem dem Wahlplakat zugrundeliegenden, von Herbert P***** aufgenommenen Lichtbild gehe. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren habe sich der Hinweis ergeben, daß § 13 UrhG dann anwendbar sei, wenn der auf dem Wahlplakat abgebildete Rudolf K***** dort als Herausgeber oder Verleger angeführt war. Daraus habe die Klägerin zu Recht geschlossen, daß sie den Prozeß gewinnen könne, wenn ihr der Nachweis gelinge, daß das Wahlplakat einen solchen Vermerk enthielt. Daß dieser Nachweis möglich sei, habe sie aufgrund der vom Beklagten beigebrachten Erklärung Rudolf K*****s annehmen dürfen. Gegen diese Prozeßführung habe sich der Beklagte nicht ausgesprochen. Er habe vielmehr nur mitgeteilt, daß er die Wahl der Vorgangsweise der Klägerin überlasse. Die Erklärung des Beklagten im Schreiben vom 28.9.1987, daß er jegliche Schadenersatzforderung, sofern sie Verfahrenskosten betreffe, ablehne, weil die Klägerin den Prozeß "unter der Voraussetzung, daß er verloren werde, bei richtiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage" nicht hätte führen dürfen, enthalte in Wahrheit keine Stellungnahme zu der Frage, ob der Prozeß geführt werden solle.
Die Klägerin habe ihre Prozeßchancen durchaus positiv beurteilen dürfen. Hätte sie den Prozeß nicht geführt und den Anspruch Herbert P*****s befriedigt, hätte sie sich der Ablehnung von Schadenersatzansprüchen durch den Beklagten mit der Begründung ausgesetzt, daß sie die Führung eines aussichtsreichen Prozesses unterlassen habe.
Rudolf K***** habe im Verfahren immerhin erklärt, daß er glaube, auf dem Wahlplakat als Herausgeber oder Verleger genannt gewesen zu sein. Daß die auf die Verwaltervollmacht des § 13 UrhG zielende Tatsachenbehauptung der Klägerin nicht beweisbar sei, habe sich erst auf Grund des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens ergeben. Wäre Rudolf K***** auf dem Plakat als Herausgeber oder Verleger bezeichnet gewesen, dann hätte die Vermutung gegolten, daß er auch mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter sei. Mit einer Zustimmung Rudolf K*****s zur beanstandeten Lichtbildveröffentlichung hätte daher dem von Herbert P***** behaupteten Eingriff in seine Verwertungsrechte wirksam begegnet werden können. Die Vermutung des § 13 UrhG gelte nicht nur bis zu jenem Zeitpunkt, in dem sich der tatsächliche Urheber melde. Der Beklagte verkenne mit diesem Einwand, daß der Erfolg des Unterlassungsbegehrens den Nachweis der behaupteten Rechtsverletzung voraussetze. Anders sei das nur bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage, die im Vorprozeß aber nicht vorgelegen sei.
Der Beklagte habe der Klägerin demnach die Kosten des Vorprozesses zu ersetzen. Der Höhe nach stünden jedoch nur jene Prozeßkosten fest, die die Klägerin Herbert P***** habe ersetzen müssen. Hinsichtlich der eigenen Prozeßkosten der Klägerin sei das Verfahren noch ergänzungsbedürftig. Insoweit sei mit Teil-Zwischenurteil nur auszusprechen gewesen, daß die Haftung des Beklagten dem Grunde nach gegeben sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist - ungeachtet der entgegenstehenden Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil zu der im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klägerin im Vorprozeß stehenden Frage, wie weit die Vermutung des § 13 UrhG reicht, wenn in dem die Vermutung begründenden Werkstück ein weiteres (übernommenes oder bearbeitetes) Werk (Lichtbild) enthalten ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Daß der Beklagte der Klägerin im Vorprozeß nach der Streitverkündigung nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, hat auf die Entscheidung keinen Einfluß, weil es hier nicht um die Frage ihrer Bindungswirkung auf das vorliegende Verfahren (vgl dazu Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 931; JBl 1984, 265; aA Fasching, LB2 Rz 415) geht, sondern nur um den Einwand des Beklagten, die Klägerin habe durch mutwillige Führung des Vorprozesses gegen die jeden Geschädigten gemäß § 1304 ABGB treffende Pflicht verstoßen, den Schaden möglichst gering zu halten (vgl dazu Reischauer aaO Rz 37 zu § 1304 ABGB und die dort angeführte Judikatur).
Zutreffend ist die Aussicht des Berufungsgerichtes, daß dem Beklagten der Mitverschuldenseinwand, daß er das Wahlplakat im Auftrag der Klägerin in das beanstandete Lichtbild aufgenommen habe, wegen des gegen ihn ergangenen Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien abgeschnitten ist. Mit diesem Urteil wurde der Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin jeden zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Nichterfüllung der Verpflichtung, ihr das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung an dem in der Nr 5/87 der Zeitschrift "B*****" veröffentlichte Lichtbild zu übertragen, entsteht. Nach dem Wortlaut des Urteilsspruches war der Beklagte vertraglich verpflichtet, der Klägerin sämtliche für diese Lichtbildveröffentlichung erforderlichen Berechtigungen zu übertragen.
Da er dem Feststellungsbegehren der Klägerin nicht entgegengetreten ist, hat er sich um den naheliegenden Einwand gebracht, die Klägerin habe von ihm ausdrücklich ein Lichtbild Rudolf K*****s mit dem erwähnten Plakat im Hintergrund verlangt und hätte sich daher als (fachkundige) Bestellerin selbst um den Erwerb der Rechte an dem von Herbert P***** aufgenommenen Bild kümmern müssen. Da sich das Begehren auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten nach dem Vorbringen in der Klage auf Schäden bezog, "die aus der Inanspruchnahme der Klägerin durch den Fotografen Herbert P***** entstehen", deckt dieses Urteil wegen des infolge Säumnis des Beklagten für wahr zu haltenden Sachverhalts alle Schäden, die aus der Nichtverschaffung des Rechtes der Vervielfältigung und Verbreitung des Lichtbilds des Herbert P***** entstanden sind.
Eine Verletzung der Rettungsobliegenheit berührt, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, den Umfang der Schadenersatzpflicht nur dann, wenn sie dem Geschädigten zum Verschulden gerechnet werden kann (Rummel aaO Rz 38 zu § 1304 ABGB; SZ 47/69; SZ 49/19 ua). Der Einwand, daß der Geschädigte gegen diese Obliegenheit durch mutwillige Prozeßführung verstoßen habe, ist nur dann begründet, wenn der in diesem Prozeß vertretene Rechtsstandpunkt bei gehöriger Aufmerksamkeit vernünftigerweise als chancenlos zu beurteilen war. Auch der Geschädigte haftet kraft der ihn treffenden Rettungsobliegenheit für die Folgen einer solchen Prozeßführung für Fahrlässigkeit jeden Grades, aber nur, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit (§ 1297 ABGB) hätte erkennen müssen, daß sein im Verfahren vertretener Standpunkt aussichtslos ist. Insoweit kann auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung, ob die Prozeßführung und damit die Verzögerung der Leistung (hier Verursachung eines Schadens durch höhere Prozeßkosten) entschuldbar ist, zugunsten des Bestreitenden ein milder Maßstab anzulegen ist und vor allem berücksichtigt werden muß, daß das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (JBl 1956, 526; SZ 51/172; SZ 57/128; SZ 59/159). Die Stattgebung des Klagebegehrens des Vorprozeß allein beweist noch nicht, daß den Beklagten an der Prozeßführung ein Verschulden traf (JBl 1972, 144; MietSlg 24.193; SZ 57/128). Es muß daher eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts erwiesen sein, um die Prozeßführung einer Partei als Verschulden werten zu können (NZ 1982, 154; SZ 51/172; SZ 57/128 mwN). Im vorliegenden Fall kommt es daher für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin durch die Führung des Vorprozesses die Rettungsobliegenheit verletzt hat, nur darauf an, ob der von ihr dort eingenommene Prozeßstandpunkt chancenlos war.
Gemäß § 13 UrhG gilt, solange der Urheber eines erschienen Werks nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 UrhG die Vermutung der Urheberschaft begründet, der Herausgeber oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter des Urhebers; auch ist der Herausgeber oder Verleger in einem solchen Fall berechtigt, Verletzungen des Urheberrechts im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen. Nach den EBzUrhG 1936 (abgedruckt in Dillenz, Materialien zu Urheberrecht 62 f) ist der Herausgeber oder Verleger eines solchen Werks, solange kein Umstand eintritt, der nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, so zu behandeln, als ob er vom Urheber mit der Verwaltung des Urheberrechts betraut wäre; als Verwalter fremder Rechte ist der Herausgeber oder Verleger nach § 1029 ABGB berechtigt, alles zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert oder was gewöhnlich damit verbunden ist; im Innenverhältnis hat der Herausgeber oder Verleger alle ihm vom Urheber auferlegten Beschränkungen dieser Vertretungsmacht einzuhalten; dagegen sind solche Beschränkungen Dritten gegenüber wirkungslos, denen ohne ihr Verschulden die Beschränkungen unbekannt sind (§ 1026 ABGB).
Anders als die verwandte Vorschrift des § 10 Abs 2 dUrhG, die in deutschem Schrifttum nur als sogenannte "Prozeßstandschaft" zum Schutz von Urhebern, die anonym bleiben wollen, ausgelegt wird, diesen Personenkreis aber nicht ermächtigt, Dritten Nutzungsrechten einzuräumen (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht 225 Rz 10 zu § 10 dUrhG; aA Möhring/Nicolini, UrhG 123) spricht § 13 UrhG ausdrücklich von einer Verwaltervollmacht. Der Oberste Gerichtshof hat dazu auch schon ausgesprochen, daß diese nach außen hin nicht beschränkbar ist (ÖBl 1970, 130). Die Klägerin durfte im Vorprozeß demnach durchaus erwarten, daß ihr Rudolf K***** Verwertungsrechte an dem Plakat übertragen hätte können, wenn er darauf als Herausgeber bezeichnet gewesen oder dessen Verleger gewesen wäre (vgl dazu, daß die Angabe des Verlegers auf Vervielfältigungsstücken für den Eintritt der Vermutung nicht vorausgesetzt ist (Loewenheim aaO 225 Rz 9 zu § 10 dUrhG; Möhring/Nicolini aaO 125).
Zur Frage, ob sich die gesetzliche Vollmachtsvermutung des § 13 UrhG auch auf die Rechte an dem in ein erschienenen Werk (unverändert) aufgenommenes Werk Dritter oder auf bearbeitete Werke erstreckt, fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die allfällige Unkenntnis des Umstandes, daß die Vermutung bei Bearbeitungen nach einer Ansicht in der deutschen Literatur (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz 289, Rz 14 zu § 10 dUrhG) nur die Rechte des Bearbeiters, nicht dagegen die des bearbeiteten Werkes erfaßt, kann der Klägerin nach den dargestellten Grundsätzen nicht zum Verschulden gerechnet werden. Das Wahlplakat bot überdies keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, daß es eine Bearbeitung des von Herbert P***** aufgenommenen Lichtbildes ist.
Auch aus der Widerleglichkeit der Vermutung des § 13 UrhG mußte die Klägerin nicht den Schluß ableiten, daß ihre Berufung auf die Verwaltervollmacht Herbert K*****s aussichtslos sein könnte, berief sie sich doch auf die Zustimmung einer als Herausgeber oder Verleger genannten Person, deren gesetzlich vermutete Vollmacht im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Lichtbilds in ihrer Zeitschrift noch nicht widerlegt war. Mangels einer Rechtsprechung zu den Folgen der Widerleglichkeit der Vermutung des § 13 UrhG mußte die Klägerin daher auch nicht annehmen, daß Herbert P***** im Vorprozeß die genannte Vermutung ihr gegenüber entkräften könnte.
Schließlich war auch die Behauptung der Beklagten im Vorprozeß, daß Rudolf K***** auf dem Plakat als Herausgeber oder Verleger bezeichnet war, nicht aus der Luft gegriffen, hatte ihr doch der Beklagte eine entsprechende Erklärung Rudolf K***** beigebracht. Daß sie diese Tatsachenbehauptung nicht erweisen konnte, kann der Klägerin ebenfalls nicht zum Verschulden gerechnet werden.
Die auf § 74 Abs 1 2. Satz UrhG bezugnehmenden Revisionsausführungen, daß nicht der Beklagte sondern die Klägerin als Herstellerin des veröffentlichten Lichtbildes zu gelten habe, sind schon deshalb unbeachtlich, weil der Beklagte in erster Instanz nicht behauptet hat, dieses Lichtbild als Mitarbeiter im Unternehmen der Klägerin hergestellt zu haben.
Zu Recht hat daher das Berufungsgericht den Schadenersatzanspruch der Klägerin bejaht. Der Revision des Beklagten war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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