Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein auf § 1330 ABGB gestützter Anspruch setzt die Öffentlichkeit der Tatbegehung voraus. Der Äußerung muss vor zumindest einer von den Beteiligten (d.s. der Täter und der Verletzte) verschiedenen Person gefallen sein. Nur gegenüber dieser Person besteht ein Widerrufsanspruch, nicht aber gegenüber dem Verletzten selbst, weil der Widerrufsanspruch nach der vom Berufungsgericht richtig zitierten oberstgerichtlichen Judikatur (6 Ob 316/97g = JBl 1998, 369 ua) kein Strafanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch ist, der dazu dient, die über den Verletzten bei Dritten entstandene abträgliche Meinung zu beseitigen. Beim Kläger selbst kann durch die Beleidigung kein zu beseitigender schlechter Eindruck entstanden sein. Der Kläger weiß, dass die von ihm bekämpfte Tatsachenbehauptung falsch ist.
Eine Beleidigung kann auch durch wissentlich falsche Prozessbehauptung erfolgen (6 Ob 305/98s = JBl 1999, 313). Der Kläger hätte den Widerruf etwa gegenüber allen Personen fordern können, die in der Tagsatzung die Vorwürfe des Beklagten gehört haben. Von einer fehlenden Feststellbarkeit ("Individualisierung") der Erklärungsempfänger kann demnach keine Rede sein.
Eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht hat das Berufungsgericht aus näher dargelegten Gründen verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Der Revisionswerber kann einen Verfahrensmangel erster Instanz mit Revision nicht neuerlich geltend machen.
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