§ 1330 ABGB:
Die Grundsätze der stRsp über Schadenersatz wegen rechtswidriger Verfahrenshandlungen können bei bewußt unwahren Behauptungen möglicherweise auch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch rechtfertigen. Diese Rechtsfrage bleibt offen, weil der Kläger einen Eingriff in seine Ehre nicht bescheinigt hat.