§ 140 ABGB:
Ein Anspruch der haushaltsführenden Ehefrau gegen ihren alleinverdienenden Ehemann auf ein nennenswertes Taschengeld, das zur Zahlung von Unterhalt an Kinder aus einer früheren Ehe herangezogen werden könnte, wird nur bei einem deutlich überdurchschnittlichen Einkommen des Ehemannes in Betracht kommen (Präzisierung von 6 Ob 2126/96g = JBl 1997, 35).