§ 1425 ABGB:
Die Rsp, wonach der Erlagsgegner nicht legitimiert sei, den Annahmebeschluß im Erlagsverfahren zu bekämpfen, kann bei neuerlicher Prüfung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden.
Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Das gilt umso mehr, wenn der Annahmebeschluß durch Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird. Aus dieser Rechtsmittellegitimation folgt aber nicht, daß im Erlagsverfahren zu prüfen wäre, ob der Erlagsgrund tatsächlich besteht.