OGH 9ObA142/07h

OGH9ObA142/07h28.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter W*****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V*****GmbH, *****, vertreten durch Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2007, GZ 10 Ra 167/06m-13, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. August 2006, GZ 7 Cga 73/06i-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger war vom 1. 10. 2001 bis zum 22. 10. 2004 als Prokurist bei der Beklagten beschäftigt. Am 22. 10. 2004 wurde er mit der Begründung entlassen, er habe Druckaufträge zu überhöhten Preisen vergeben.

Mit Schreiben vom 15. 11. 2004 behauptete die Beklagte, dass eine Überprüfung der vom Kläger in den letzten Wochen veranlassten Freigaben Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit zahlreichen Ausschreibungen ergeben habe, durch die die Beklagte erheblich geschädigt worden sei. Nach Meinung der beiden mit der Überprüfung beauftragten Juristen sei zumindest der Tatbestand der Untreue verwirklicht. Eine Strafanzeige sei in Vorbereitung; deren Abfertigung hänge davon ab, ob der Kläger einen Beitrag zur Schadensgutmachung leisten werde.

Mit der Behauptung, keinen Entlassungsgrund verwirklicht zu haben, erhob der Kläger daraufhin zu 19 Cga 223/04h gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von EUR 25.281,85 brutto (Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Abfertigung). Im über diese Klage eingeleiteten Verfahren erhob die Beklagte Vorwürfe gegen den Kläger im Zusammenhang mit einem näher bestimmten Druckauftrag und zwei genau bezeichneten Projekten. In ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 3. 3. 2005 (vorgetragen in der mündlichen Verhandlung vom 12. 5. 2005) erstattete sie dazu ua folgendes Vorbringen:

„Der Kläger hat damit dem damaligen Geschäftsführer der beklagten Partei nicht nur weitere Angebote betreffend die Ausschreibung des Drucks für ... vorenthalten, sondern hat die Vergabe des Druckauftrages aus Motiven, welche mit Händen zu greifen sind, an das drittgereihte Unternehmen vorgeschlagen, wobei er dieses Unternehmen in bewusster Irreführung des Geschäftsführers als Bestbieter angepriesen hat."

Dieser Schriftsatz wurde von einem Konzipienten des Beklagtenvertreters, der damals auch alleiniger Geschäftsführer der Beklagten war, selbständig verfasst. Der Schriftsatz wurde vom Beklagtenvertreter unterzeichnet; sein Inhalt war dem Beklagtenvertreter bekannt.

In der im Vorprozess durchgeführten Verhandlung vom 28. 7. 2005 wurde der Geschäftsführer der Beklagten aufgefordert, eine Ehrenerklärung abzugeben. Er lehnte dies jedoch ab. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er konkrete Anhaltspunkte habe, dass der Kläger im Zusammenhang mit diversen Druckaufträgen irgendwelche Malversationen gemacht habe, sagte der Geschäftsführer, dass er solche betreffend diesen Druckauftrag nicht habe.

Mit Urteil des Erstgerichtes vom 28. 7. 2005 wurde dem im Vorprozess erhobenen Klagebegehren stattgegeben. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Wien am 16. 3. 2006 bestätigt und ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Wien billigte die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, nach denen kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten des Klägers vorgelegen ist. Mit Schreiben vom 2. 8. 2005, somit vor Rechtskraft des Urteils im Vorprozess, wurde der Geschäftsführer der Beklagten erfolglos aufgefordert, die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu widerrufen. Am 13. 7. 2006 klagte der Kläger die Beklagte auf Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung für den Zeitraum 23. 10. 2004 bis 21. 12. 2004. Nach Leistung durch die Beklagte wurde das Verfahren am 25. 9. 2006 [und damit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im hier zu beurteilenden Verfahren] auf Kosten eingeschränkt, worauf gegen die nicht erschienene Beklagte ein Versäumungsurteil erging.

Im vorliegenden Verfahren sagte der Geschäftsführer der Beklagten in der Verhandlung am 24. 8. 2006 aus, er habe keinen Hinweis darauf, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit Druckaufträgen für die Beklagte irgend ein persönliches Verschulden zu Schulden habe kommen lassen.

Der Kläger begehrt mit seiner nunmehrigen Klage, die Beklagte zu verpflichten, die Behauptung (oder sinngleiche Behauptungen) zu unterlassen, er habe die Vergabe des Druckauftrages für ... aus Motiven, welche mit Händen zu greifen sind, an das drittgereihte Unternehmen vorgeschlagen, wobei dieses Unternehmen in bewusster Irreführung des Geschäftsführers als Bestbieterin angepriesen wurde. Die inkriminierte Behauptung sei nicht nur ehrenrührig und kreditschädigend, sondern nachweislich falsch. Sie erfülle sowohl den Tatbestand des § 1330 Abs 1 wie auch jenen des § 1330 Abs 2 ABGB, zumal dem Geschäftsführer der Beklagten die Unwahrheit seiner Behauptungen bekannt gewesen sei. Wiederholungsgefahr sei aufgrund des mehrmaligen Angriffs und der Weigerung der Beklagten gegeben, sich außergerichtlich zur Unterlassung und zum Widerruf der Äußerung zu verpflichten.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie sei nicht passiv legitimiert, weil es sich bei der inkriminierten Äußerung um ein Prozessvorbringen ihres anwaltlichen Vertreters gehandelt habe. Die Voraussetzungen des § 1330 ABGB lägen im Übrigen nicht vor. Das Schreiben vom 15. 11. 2004 sei nur an einen anderen Anwalt gerichtet gewesen und nicht an einen größeren Personenkreis ergangen. Zum Zeitpunkt der Erstattung des entsprechenden Prozessvorbringens habe eine dieses Vorbringen deckende Verdachtslage bestanden. Ein wissentlich falsches Prozessvorbringen sei nicht erstattet worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und erachtete als nicht feststellbar, dass der Geschäftsführer (und Rechtsanwalt) der Beklagten die inhaltliche Richtigkeit des Schriftsatzes vom 3. 3. 2005 vor dessen Unterfertigung persönlich überprüft habe.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass sich die von der Beklagten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zwar als haltlos erwiesen hätten, dass jedoch aus den mittlerweiligen Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten zu erkennen sei, dass er sich von den ursprünglich erhobenen Vorwürfen distanziere, sein Unrecht eingesehen habe und ernstlich gewillt sei, von künftigen vergleichbaren Äußerungen Abstand zu nehmen. Es bestehe daher keine Wiederholungsgefahr. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger angestrengten Verfahren über eine ordnungsgemäße Abrechnung, weil dieses Verfahren mittlerweile beendet sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Der Kläger habe die Feststellung bekämpft, wonach nicht feststellbar sei, ob der Beklagtenvertreter die inhaltliche Richtigkeit des Schriftsatzes persönlich überprüft habe. Stattdessen begehre er die Feststellung, dass dem Beklagtenvertreter (und mit ihm der Beklagten) die Unrichtigkeit der inkriminierten Äußerungen bekannt gewesen sei und dass er sie im Wissen um ihre Unrichtigkeit (neuerlich) erhoben habe. Ein Eingehen auf diese Beweisrüge sei nicht erforderlich. Der Kläger nehme nicht den Rechtsanwalt bzw Geschäftsführer der Beklagten in Anspruch, sondern die Beklagte selbst. Es sei daher zwischen dem Rechtsanwalt und dem Geschäftsführer zu unterscheiden. Wenn es sich auch um ein und dieselbe Person handle, so sei nur jenes Verhalten von Bedeutung, dass diese Person in ihrer Funktion als Geschäftsführer gesetzt habe, nicht aber jenes, das dem Parteienvertreter zuzurechnen sei. Ob der Geschäftsführer als Parteienvertreter Kenntnis von der Unrichtigkeit des Schriftsatzes gehabt habe, sei daher für den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ohne Bedeutung.

Auch der Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO komme hier nicht zum Tragen, weil die Klage nicht gegen den Rechtsanwalt der Beklagten gerichtet sei.

In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen in einem Prozess seien im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt anzusehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben worden seien. Auf die mangelnde Vertraulichkeit komme es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an. Vorsätzlich falsche Anschuldigungen könnten mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden.

Bei wissentlich falschen Prozessbehauptungen treffe den Kläger die Beweislast für den Vorsatz des Täters, also für dessen Kenntnis der Unwahrheit seiner Äußerungen.

Der Inhalt des Schreibens vom 15. 2. 2004 sei nicht von der Beklagten, sondern vom Kläger selbst öffentlich gemacht worden. Dieses Schreiben sei im Vorprozess vom Kläger zum Beweis der Verspätung neuen Prozessvorbringens der Beklagten vorgelegt worden. Dieses Schreiben könne daher keinesfalls einen Unterlassungsanspruch begründen.

Durch die im Schriftsatz vom 3. 3. 2005 aufgestellten Behauptungen habe die Beklagte ein tatbestandsmäßiges Verhalten iSd § 1330 ABGB gesetzt. Sie habe dieses Vorbringen aber in Ausübung des Rechts auf ungehinderte Prozessführung erstattet. Die Beklagte habe mit ihrem Schriftsatz auf das Klagevorbringen repliziert und dargelegt, warum die Entlassung des Klägers gerechtfertigt sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das inkriminierte Vorbringen von der Beklagten wider besseres Wissen erstattet worden sei. Damit komme der oben erörterte Rechtfertigungsgrund zum Tragen. Bloßes „Wissenmüssen" reiche für dessen Ausschluss nicht aus. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte wissentlich falsche Prozessbehauptungen aufgestellt habe. Die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, er habe keine konkreten Anhaltspunkte für Malversationen des Klägers, reiche dazu nicht aus. Das Klagebegehren sei daher - ohne dass die Frage der Wiederholungsgefahr zu prüfen sei - abzuweisen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.

Die Beklagte beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den nachfolgend angestellten Überlegungen zulässig. Sie ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.

Gegenstand des Verfahrens ist nur mehr der Schriftsatz vom 3. 3. 2005. Auf das vor Einleitung des Vorprozesses ergangene Schreiben der Beklagten vom 15. 11. 2004, dessen rechtliche Relevanz die zweite Instanz verneint hat, kommt der Kläger in seiner Revision nicht mehr zurück.

Die im Schriftsatz vom 3. 3. 2005 enthaltene, den Gegenstand des Klagebegehrens bildende Behauptung verwirklicht - zumal darin dem Kläger letztlich eine strafbare Handlung von beträchtlichem Gewicht vorgeworfen wird - sowohl den Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB als auch den Tatbestand des Abs 2 der zitierten Bestimmung. Schon das Berufungsgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen in einem Prozess im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen werden, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden (RIS-Justiz RS0022784; 6 Ob 184/04h; 6 Ob 103/01t). Das bloße „Wissenmüssen" reicht für den Ausschluss des Rechtfertigungsgrundes nicht aus (6 Ob 137/04x; 6 Ob 50/98s; 6 Ob 210/03f).

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Prozessbehauptung in Kenntnis ihrer Unwahrheit - also wissentlich falsch - erhoben wurde, trifft den Kläger (RIS-Justiz RS0105665; 6 Ob 14/03g). Auch das hat das Berufungsgericht bereits richtig ausgeführt.

Gegen die Auffassung der zweiten Instanz, dieser Beweis sei dem Kläger nicht geglückt, setzt sich der Revisionswerber allerdings zu Recht zur Wehr:

Der Kläger hat in seiner Klage ausdrücklich vorgebracht, dass dem Geschäftsführer der Beklagten die Unwahrheit seiner Behauptung bekannt war. Er hat dazu auch Beweise angeboten.

Das Erstgericht hat zu dieser Behauptung allerdings keine Feststellung getroffen.

Festgestellt hat das Erstgericht lediglich, dass der Geschäftsführer und Rechtsanwalt der Beklagten den von einem Konzipienten vorbereiteten Schriftsatz unterschrieben hat und dass er den Inhalt des Schriftsatzes kannte. Ob er den Inhalt persönlich überprüfte, erachtete das Erstgericht als nicht feststellbar.

Diese zuletzt genannte Feststellung hat der Kläger in seiner Berufung bekämpft. An ihrer Stelle begehrte er die Feststellung, dass dem Beklagtenvertreter (und mit ihm der Beklagten) die Unrichtigkeit der inkriminierten Äußerungen bekannt gewesen sei und dass er sie im Wissen um ihre Unrichtigkeit (neuerlich) erhoben habe. Inhaltlich erweist sich diese Rüge nur zum Teil als Beweisrüge. Sie geht nämlich über die bloße Bekämpfung der in Wahrheit bedeutungslosen Feststellung zur Frage der Überprüfung des Inhalts des Schriftsatzes hinaus (dabei handelt es sich ja um eine bloße Hilfstatsache, der für sich allein ohne Feststellungen des Ergebnisses einer allfälligen Überprüfung keine Aussagekraft zukommt). Vielmehr zielt diese Rüge in ihrem Kern auf eine bislang nicht getroffene (aber für die rechtliche Beurteilung erforderliche) Feststellung über die Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten von der Unwahrheit der inkriminierten Behauptung ab. In Wahrheit machte der Kläger daher mit seiner Rüge das Fehlen einer für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellung geltend. Da eine Feststellung über das dazu erstattete Vorbringen des Klägers tatsächlich fehlt, ist diese Rüge berechtigt; dass sie vom Kläger in der Berufung unrichtig bezeichnet wurde, schadet ihm nicht (RIS-Justiz RS0041851). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, mit denen es begründet, dass ein Eingehen auf die „Beweisrüge" des Klägers entbehrlich ist, können nicht überzeugen. Es ist undenkbar, zwischen dem Kenntnisstand des Geschäftsführers der Beklagten und seinem Kenntnisstand als Rechtsanwalt der Beklagten zu unterscheiden. Es handelt sich um ein- und dieselbe Person mit einem unteilbaren Wissensstand. Wusste diese Person, dass die im Schriftsatz enthaltene Behauptung unwahr ist, kann nicht ernsthaft behauptet werden, sie habe dies in der Eigenschaft als Geschäftsführer nicht gewusst bzw ihr sei das Verhalten, das sie in einer anderen Eigenschaft gesetzt habe, in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer nicht zurechenbar. Hat der Geschäftsführer und Rechtsanwalt daher bei der Unterfertigung bzw Einbringung des Schriftsatzes gewusst, dass die inkriminierte Behauptung unwahr ist, ist dieses Wissen des alleinigen Geschäftsführers der Beklagten letzterer zurechenbar. Damit erweisen sich die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen als ergänzungsbedürftig. Im Sinne der oben angestellten Rechtsausführungen werden klare und eindeutige Feststellungen zur Frage zu treffen sein, ob dem Geschäftsführer der Beklagten bei der Unterzeichnung und Einbringung des Schriftsatzes vom 3. 3. 2005 die Unrichtigkeit des darin erhobenen inkriminierten Vorwurfs bekannt war oder nicht. Erst auf der Grundlage solcher Feststellungen kann über das Klagebegehren abschließend entschieden werden.

Sollte sich dabei herausstellen, dass der Geschäftsführer der Beklagten die inkriminierte Behauptung in Kenntnis ihrer Unwahrheit aufgestellt hat, erweist sich das Klagebegehren als berechtigt. Dass sich die Beklagte, der das Verhalten ihres Geschäftsführers zuzurechnen ist, nicht auf § 9 RAO berufen kann, hat bereits die zweite Instanz ausgeführt. Auch diese Bestimmung kann wider besseres Wissen erhobene, den Gegner herabsetzende Behauptungen nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0114015; SZ 73/117). Auch auf mangelnde Wiederholungsgefahr kann sich die Beklagte nicht berufen. Ihr Geschäftsführer und Rechtsanwalt hat sich geweigert, von ihm geforderte Erklärungen über die Unrichtigkeit bzw den Widerruf der inkriminierten Behauptungen abzugeben. Die Beklagte hat nicht nur keinen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten, sondern überdies keinerlei Erklärungen abgegeben, die im Sinne einer klaren Verpflichtungs- oder Absichtserklärung gedeutet werden könnten, weitere vergleichbare Vorwürfe zu unterlassen. Die vom Erstgericht dazu ins Treffen geführten Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten entsprechen diesen Erfordernissen nicht. Vielmehr hat die Beklagte im Verfahren ihr Verhalten verteidigt und weiterhin behauptet, zu diesem Verhalten berechtigt gewesen zu sein (vgl 1 Ob 227/97g).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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