OGH 5Ob95/93; 5Ob380/97m; 5Ob402/97x; 5Ob297/98g; 5Ob218/00w; 5Ob153/00m; 5Ob207/01d; 5Ob86/03p; 5Ob11/04k; 5Ob306/03s; 5Ob143/04x; 5Ob122/05k; 5Ob250/05h; 5Ob56/07g; 5Ob25/08z; 5Ob173/08i; 5Ob130/08s; 5Ob104/09v; 5Ob241/09s; 5Ob229/09a; 5Ob225/10i; 3Ob148/10a; 5Ob162/10z; 5Ob10/11y; 4Ob109/11z; 5Ob148/11t; 5Ob208/11s; 5Ob40/12m; 5Ob25/13g; 5Ob7/13k; 5Ob204/13f; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob73/14t; 5Ob117/14p; 5Ob86/14d; 5Ob149/14v; 5Ob5/15v; 5Ob53/15b; 5Ob38/15x; 5Ob192/15v; 4Ob25/16d; 5Ob12/16z; 5Ob9/16h; 5Ob105/16a; 5Ob79/18f; 5Ob84/18s; 3Ob4/19p; 5Ob246/18i; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b; 5Ob55/19b; 5Ob154/19m; 5Ob186/19t; 5Ob173/19f; 5Ob216/20f; 5Ob45/21k; 5Ob64/21d; 4Ob18/21g; 5Ob134/22z; 5Ob115/22f; 5Ob78/22i; 3Ob91/23p; 5Ob213/23v; 8Ob70/22k; 4Ob169/23s (RS0083156)

OGH5Ob95/93; 5Ob380/97m; 5Ob402/97x; 5Ob297/98g; 5Ob218/00w; 5Ob153/00m; 5Ob207/01d; 5Ob86/03p; 5Ob11/04k; 5Ob306/03s; 5Ob143/04x; 5Ob122/05k; 5Ob250/05h; 5Ob56/07g; 5Ob25/08z; 5Ob173/08i; 5Ob130/08s; 5Ob104/09v; 5Ob241/09s; 5Ob229/09a; 5Ob225/10i; 3Ob148/10a; 5Ob162/10z; 5Ob10/11y; 4Ob109/11z; 5Ob148/11t; 5Ob208/11s; 5Ob40/12m; 5Ob25/13g; 5Ob7/13k; 5Ob204/13f; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob73/14t; 5Ob117/14p; 5Ob86/14d; 5Ob149/14v; 5Ob5/15v; 5Ob53/15b; 5Ob38/15x; 5Ob192/15v; 4Ob25/16d; 5Ob12/16z; 5Ob9/16h; 5Ob105/16a; 5Ob79/18f; 5Ob84/18s; 3Ob4/19p; 5Ob246/18i; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b; 5Ob55/19b; 5Ob154/19m; 5Ob186/19t; 5Ob173/19f; 5Ob216/20f; 5Ob45/21k; 5Ob64/21d; 4Ob18/21g; 5Ob134/22z; 5Ob115/22f; 5Ob78/22i; 3Ob91/23p; 5Ob213/23v; 8Ob70/22k; 4Ob169/23s26.4.2024

Rechtssatz

Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen (so schon 5 Ob 25/90 MietSlg 42434/31). Tut er dies nicht, oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Miteigentümers hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung (gegebenenfalls auch zur Unterlassung künftiger Änderung) verhalten werden (MietSlg 30/30; MietSlg 30/19; MietSlg 39615; WoBl 1993,61/49 mit Anmerkung von Call) (so schon 5 Ob 1028/92).

Normen

ABGB §523 A
WEG 1975 §13 Abs2
WEG 2002 §16 Abs2

5 Ob 95/93OGH21.12.1993
5 Ob 380/97mOGH11.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Die Genehmigungsfähigkeit ist vom Streitrichter (auch als Vorfrage) nicht zu prüfen. Die Prüfung der vertragsmäßigen Widmung (das heißt der Genehmigungsbedürftigkeit) im Wege der Vertragsauslegung ist dem Streitrichter nicht verwehrt. (T1)

5 Ob 402/97xOGH09.12.1997

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Genehmigungsfähigkeit ist vom Streitrichter (auch als Vorfrage) nicht zu prüfen. (T2)<br/>Beisatz: Vom Streitrichter kann nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen (ob sie überhaupt dem § 13 Abs 2 WEG zu unterstellen sind) als Vorfrage einer Entscheidung über die Berechtigung eines auf § 523 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens und Wiederherstellungsbegehrens betroffener Miteigentümer beurteilt werden (5 Ob 380/97m). (T3)

5 Ob 297/98gOGH23.02.1999

Vgl; Beisatz: Die Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs 2 WEG, die zu einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters führt, ist dem Prozessrichter entzogen (WoBl 1991/53, 64; MietSlg 45.542; ImmZ 1987, 313; 5 Ob 380/97m; 5 Ob 402/97x). (T4)<br/>Beisatz: In einer auf § 523 ABGB gestützten Negatorienklage ist vom Streitrichter grundsätzlich nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung eines Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen. (T5)

5 Ob 218/00wOGH26.09.2000

Vgl auch

5 Ob 153/00mOGH19.12.2000

Auch; Beisatz: Anders als in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG nimmt hier der Prozessrichter keine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Änderung, auch keine Interessensabwägung vor, sondern prüft bloß die verbotene Eigenmacht des Ändernden. (T6)<br/>Beisatz: Ein Wohnungseigentümer, der sein Wohnungseigentumsobjekt ändern und/oder umwidmen will, bedarf hiezu der Zustimmung der anderen Miteigentümer oder der - auch im Nachhinein zulässigen - Ersetzung durch Außerstreitrichterbeschluss, falls durch die beabsichtigte Maßnahme wichtige Interessen eines Miteigentümers verletzt werden können. (T7)<br/>Beisatz: § 13 Abs 2 WEG regelt bloß die Voraussetzungen, unter denen ein Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) berechtigt ist. (T8)<br/>Beisatz: Die Grundlage für die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), die dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung eines Rechtes Dritter dient und auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe berechtigt, liegt nicht in § 13 Abs 2 WEG, sondern in der Bestimmung des § 523 ABGB in Verbindung mit § 829 ABGB. (T9)

5 Ob 207/01dOGH11.12.2001

nur: Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Tut er dies nicht, oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Miteigentümers hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung verhalten werden. (T10)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Es geht nicht darum, einen Wohnungseigentümerbeschluss herbeizuführen, sondern die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigentümers zu einer geplanten Widmungsänderung zu erlangen. Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T11)

5 Ob 86/03pOGH13.05.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5

5 Ob 11/04kOGH10.02.2004

Vgl auch; nur T10

5 Ob 306/03sOGH20.01.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

5 Ob 143/04xOGH29.06.2004

Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 122/05kOGH12.07.2005

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5

5 Ob 250/05hOGH13.12.2005

Auch; Beis wie T11 nur: Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T12)<br/>Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T13)<br/>Veröff: SZ 2005/180

5 Ob 56/07gOGH08.05.2007

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

5 Ob 25/08zOGH14.07.2008

Beisatz: Liegt eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 vor, dann sind die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Änderung vom Streitrichter nicht zu prüfen. Dieser hat nur die Genehmigungsbedürftigkeit zu prüfen. (T14)

5 Ob 173/08iOGH26.08.2008

Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Lehre und Judikatur gestehen jedem einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer zur Abwehr eigenmächtig vorgenommener Änderungen (§ 16 Abs 2 WEG 2002) durch einen anderen Wohnungseigentümer zu, mit der Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend zu machen. (T15)<br/>Veröff: SZ 2008/117

5 Ob 130/08sOGH26.08.2008

nur: Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. (T16) Beisatz: Durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung kann die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 nicht ersetzt werden. Ein dennoch gefasster Beschluss kann unbefristet bekämpft werden. (T17)

5 Ob 104/09vOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Ein Wohnungseigentümer, der ohne Zustimmung der Übrigen genehmigungspflichtige Änderungen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG vornimmt, handelt in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung verhalten werden. (T18)<br/>Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die fehlende Zustimmung anderer Miteigentümer auch im Nachhinein durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann, auch wenn die Änderung bereits durchgeführt wurde. (T19)

5 Ob 241/09sOGH24.11.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Vom Streitrichter ist in einem solchen Fall die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung des Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen; die Genehmigungsfähigkeit ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. (T20)

5 Ob 229/09aOGH27.05.2010

nur T16; Beis wie T14; Beis wie T15

5 Ob 225/10iOGH20.12.2010

Vgl; Beis wie T15; Beis wie T20

3 Ob 148/10aOGH19.01.2011

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T20

5 Ob 162/10zOGH24.01.2011

Vgl; Beisatz: Vertragliche Ansprüche sind mangels Genehmigungspflicht im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG unbeachtlich. (T21)

5 Ob 10/11yOGH09.02.2011

Vgl; Auch Beis wie T21; Beisatz: Eine vertragliche Duldungspflicht muss im Streitverfahren geltend gemacht werden. (T22)

4 Ob 109/11zOGH20.09.2011

Auch; Beis wie T1; Beis wie T20

5 Ob 148/11tOGH14.02.2012

Vgl auch

5 Ob 208/11sOGH24.04.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis auch wie T21; Beis auch wie T22

5 Ob 40/12mOGH09.08.2012

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20

5 Ob 25/13gOGH28.08.2013

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20

5 Ob 7/13kOGH06.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob die Beklagte als Wohnungseigentümerin oder als schlichte Miteigentümerin in Anspruch genommen wird. (T23)<br/>Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20

5 Ob 204/13fOGH27.11.2013

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20

5 Ob 59/14hOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T20

5 Ob 210/13pOGH20.05.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T20

5 Ob 73/14tOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20

5 Ob 117/14pOGH25.07.2014

Vgl auch

5 Ob 86/14dOGH04.09.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20

5 Ob 149/14vOGH26.09.2014

Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20

5 Ob 5/15vOGH27.01.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20

5 Ob 53/15bOGH19.05.2015

Auch; Beis wie T15; Beis wie T20; Veröff: SZ 2015/48

5 Ob 38/15xOGH19.05.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20

5 Ob 192/15vOGH30.10.2015

Vgl auch

4 Ob 25/16dOGH23.02.2016

Auch; Beisatz: Die Eigentumfreiheitsklage setzt Eigenmacht des Störers voraus. (T24)

5 Ob 12/16zOGH23.02.2016

Vgl auch

5 Ob 9/16hOGH23.02.2016

Auch; Beisatz: Hier: Eigenmächtige Wiedereröffnung seinerzeit einvernehmlich zugemauerter, zu allgemeinen Teilen führender Türen. (T25)<br/>

5 Ob 105/16aOGH25.08.2016

Auch; Beis wie T14

5 Ob 79/18fOGH12.06.2018

Auch

5 Ob 84/18sOGH18.07.2018

Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20

3 Ob 4/19pOGH23.01.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T20

5 Ob 246/18iOGH20.02.2019
5 Ob 45/19gOGH21.05.2019

Beis wie T15

5 Ob 72/19bOGH13.06.2019

Auch; Beis wie T15

5 Ob 55/19bOGH31.07.2019

Beis wie T5; Beis wie T20

5 Ob 154/19mOGH22.10.2019

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 186/19tOGH18.12.2019

Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T20

5 Ob 173/19fOGH18.12.2019

Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/125

5 Ob 216/20fOGH21.01.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/4

5 Ob 45/21kOGH20.04.2021

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T20

5 Ob 64/21dOGH20.04.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T20

4 Ob 18/21gOGH27.05.2021

Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T20

5 Ob 134/22zOGH02.11.2022

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20

5 Ob 115/22fOGH08.11.2022

nur T16; Beis wie T20

5 Ob 78/22iOGH21.12.2022
3 Ob 91/23pOGH25.05.2023

vgl; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T19; Beisatz nur wie T20

5 Ob 213/23vOGH14.12.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; nur T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20

8 Ob 70/22kOGH13.12.2023

nur T24

4 Ob 169/23sOGH26.04.2024

nur T24<br/>Anm: hier:

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0050OB00095_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)