OGH 5Ob73/14t

OGH5Ob73/14t25.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H* M*, vertreten durch DDr. Gebhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* B* und 2. Dr. J* B*, beide *, beide vertreten durch Mag. Martin Bican, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Wiederherstellung und Untersagung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2014, GZ 36 R 300/13d‑14, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 15. April 2013, GZ 41 C 503/12g‑8, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:E108379

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 490,40 EUR (darin 81,73 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

 

Begründung:

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur „Frage der Genehmigungspflichtigkeit des Austausches einer ursprünglich desolaten hölzernen Eingangstür durch eine dimensionsmäßig kleinere Sicherheitstür“ fehle.

Die von den Beklagten wegen „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; dies ist gemäß § 510 Abs 3 ZPO ‑ kurz ‑ zu begründen:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beklagten benennen in ihrer Revision zwar den Rechtsmittelgrund der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“, erstatten aber keine Ausführungen, mit denen vermeintliche Mängel des Berufungsverfahrens aufgezeigt werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Die Klägerin ist schlichte Miteigentümerin, die Beklagten sind Wohnungseigentümer. Dass auch in diesem Verhältnis grundsätzlich die Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Änderung im Prozessweg begehrt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits in einem zwischen den auch hier einschreitenden Parteien geführten Rechtsstreit ausgesprochen (5 Ob 40/12m). Im Prozess über die Klage auf Unterlassung oder Beseitigung rechtswidriger Änderungen ist nach überwiegender neuerer Rechtsprechung, die auch der erkennende Senat vertritt (vgl 5 Ob 174/02b mwN; 5 Ob 25/08z; 5 Ob 40/12m), die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit der Änderung zu prüfen (RIS‑Justiz RS0013665 [T15]; RS0083156 [T6, T14, T20]).

3. Es wurde bereits ausgesprochen, dass dem Miteigentümer, dem der physische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, die alleinige rechtliche Verfügungsgewalt über diesen Teil zukommt. Das alleinige Nutzungsrecht umfasst unter gewissen Voraussetzungen auch das Recht zur physischen Veränderung. Dem steht § 828 ABGB, wonach kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, nur dann entgegen, wenn durch die Substanzveränderungen in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen und deren wichtige Interessen berührt werden (RIS‑Justiz RS0013205; 6 Ob 63/98b; 1 Ob 47/04z; 5 Ob 40/12m). Ob ein solcher Fall vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung.

4. Wenn das Berufungsgericht hier den Austausch einer zweiflügeligen Holzwohnungseingangstür mit einer lichten Weite von etwa 1,40 m x 2,60 m durch eine moderne einflügelige Sicherheitstür mit den Maßen von etwa 95 cm x 2,10 m als genehmigungspflichtig erkannt, ist darin angesichts der daraus resultierenden massiven Veränderung im Erscheinungsbild des Wohnungseingangsbereichs jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung zu erkennen (zur Veränderung von Wohnungseingangstüren [wenngleich mit anderem Sachverhalt] vgl auch 5 Ob 82/95).

5. Die zuvor beschriebenen Änderungen, insbesondere jene der lichten Weite und der Bauart der Wohnungstüre, gehen über bloß bagatellhafte Veränderungen hinaus und sind auch nicht als notwendige Erhaltungsmaßnahme zu rechtfertigen.

6. Dass einzelne andere Wohnungseigentümer offenbar genauso eigenmächtig vergleichbare Veränderungen vorgenommen haben, vermag das inkriminierte Vorgehen der Beklagten ebenfalls nicht zu rechtfertigen und begründet auch keine konkludente Zustimmung ‑ aller ‑ übrigen Mit‑ und Wohnungseigentümer.

7. Das stattgegebene Klagebegehren steht ‑ offenbar entgegen der Ansicht der Beklagten ‑ auch sicherheitstechnischen Erneuerungen nicht grundsätzlich entgegen, soweit diese mit den bisherigen baulichen Gegebenheiten und dem Erscheinungsbild der Wohnungseingangstür konvenieren.

8. Im Übrigen betreffen die Ausführungen der Beklagten durchwegs die Genehmigungsfähigkeit der von ihnen vorgenommenen Änderung, die aber im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist.

9.1. Da sich somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellt, ist die Revision unzulässig und zurückzuweisen.

9.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Stichworte