OGH 3Ob291/53; 1Ob310/59; 6Ob419/60; 6Ob302/64; 6Ob205/69; 6Ob32/70; 5Ob65/70; 5Ob86/74; 3Ob193/74; 1Ob564/76; 7Ob729/77; 7Ob736/77; 7Ob659/79; 1Ob768/81; 3Ob71/86; 6Ob678/88; 2Ob523/89; 5Ob150/92; 1Ob11/93; 4Ob2024/96t; 4Ob2229/96i; 5Ob2330/96z; 1Ob242/98i; 6Ob236/00z; 5Ob174/02b; 1Ob267/02z; 6Ob83/06h; 3Ob144/08k; 5Ob40/12m; 5Ob7/13k; 8Ob41/13g; 5Ob73/14t; 5Ob86/14d; 5Ob149/14v; 5Ob38/15x; 1Ob179/21m; 5Ob134/22z; 2Ob56/23h (RS0013665)

OGH3Ob291/53; 1Ob310/59; 6Ob419/60; 6Ob302/64; 6Ob205/69; 6Ob32/70; 5Ob65/70; 5Ob86/74; 3Ob193/74; 1Ob564/76; 7Ob729/77; 7Ob736/77; 7Ob659/79; 1Ob768/81; 3Ob71/86; 6Ob678/88; 2Ob523/89; 5Ob150/92; 1Ob11/93; 4Ob2024/96t; 4Ob2229/96i; 5Ob2330/96z; 1Ob242/98i; 6Ob236/00z; 5Ob174/02b; 1Ob267/02z; 6Ob83/06h; 3Ob144/08k; 5Ob40/12m; 5Ob7/13k; 8Ob41/13g; 5Ob73/14t; 5Ob86/14d; 5Ob149/14v; 5Ob38/15x; 1Ob179/21m; 5Ob134/22z; 2Ob56/23h25.10.2023

Rechtssatz

Die Mehrheit muss, falls sie wichtige Veränderungen gegen den Willen der Minderheit durchführen und die Minderheit nicht aus der Gemeinschaft austreten will, die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken. Haben aber die Mehrheitseigentümer eigenmächtig, das heißt, ohne diesbezügliche Entscheidung des Außerstreitrichters, gegen den Willen der Minderheit eine wichtige Veränderung vorgenommen, dann steht der Minderheit das Recht zu, im Rechtswege die Unterlassung und Beseitigung dieses Eingriffes zu begehren.

Normen

ABGB §833 E
ABGB §835 A
JN §1 DVe1

3 Ob 291/53OGH29.04.1953
1 Ob 310/59OGH02.12.1959

nur: Haben aber die Mehrheitseigentümer eigenmächtig, das heißt, ohne diesbezügliche Entscheidung des Außerstreitrichters, gegen den Willen der Minderheit eine wichtige Veränderung vorgenommen, dann steht der Minderheit das Recht zu, im Rechtswege die Unterlassung und Beseitigung dieses Eingriffes zu begehren. (T1)<br/>Beisatz: Bauführung für eine Tankstelle auf einer Liegenschaft. (T2)<br/>Veröff: EvBl 1960/65 S 130 = HBZ 1960,6,2 = JBl 1960,337 = ImmZ 1960,171

6 Ob 419/60OGH01.02.1961

Veröff: 1961/220 S 295

6 Ob 302/64OGH28.10.1964

Veröff: MietSlg 16020

6 Ob 205/69OGH10.09.1969

Veröff: JBl 1970,525

6 Ob 32/70OGH18.02.1970

nur T1; Veröff: MietSlg 22586

5 Ob 65/70OGH25.03.1970

Veröff: MietSlg 22586

5 Ob 86/74OGH25.04.1974

Veröff: MietSlg 26047

3 Ob 193/74OGH11.10.1974

nur T1; Veröff: MietSlg 26050

1 Ob 564/76OGH07.04.1976

nur T1; Beisatz: Diesen Rechtsstreit beeinflusst nicht, ob die vorgenommene wichtige Veränderung vorteilhaft oder werterhöhend ist. (T3)<br/>Veröff: SZ 49/52 = ImmZ 1976,251 = MietSlg 28487/6

7 Ob 729/77OGH12.01.1978

nur: Die Mehrheit muss, falls sie wichtige Veränderungen gegen den Willen der Minderheit durchführen und die Minderheit nicht aus der Gemeinschaft austreten will, die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken. (T4)<br/>Beisatz: Sistierung des Mehrheitsbeschlusses durch den Widerspruch auch nur eines Miteigentümers. (T5)<br/>Veröff: SZ 51/5 = JBl 1978,541 = MietSlg 30086/10

7 Ob 736/77OGH02.03.1978

Beisatz: WEG 1975 (T6)

7 Ob 659/79OGH05.07.1979

nur T1

1 Ob 768/81OGH16.12.1981

auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Minderheitseigentümer kann auch gegen den Dritten (Vertragspartner der Mehrheit) vorgehen. (T7)<br/>Veröff: MietSlg 33071

3 Ob 71/86OGH19.11.1986

auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Der Mehrheitsgrundsatz gilt auch für wichtige Veränderungen, doch bindet der Mehrheitsbeschluss nicht unbedingt, sondern erst nach der Erwirkung der Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen. (T8)<br/>Veröff: SZ 59/203 = JBl 1987,445

6 Ob 678/88OGH20.10.1988

nur T4; Beisatz: Hier: Einbau eines Liftes. (T9)

2 Ob 523/89OGH23.05.1989

auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7<br/>Veröff: MietSlg XLI/21

5 Ob 150/92OGH16.02.1993

nur T4; Beisatz: Der Mehrheitsbeschluss, eine wichtige Veränderung durchzuführen, muss vor dem angestrebten Gerichtsbeschluss vorliegen. (T10)<br/>Veröff: WoBl 1993,231 (Call) = ImmZ 1993,219

1 Ob 11/93OGH20.04.1993

auch; nur T1

4 Ob 2024/96tOGH16.04.1996

nur T4; Veröff: 69/90

4 Ob 2229/96iOGH15.10.1996

Beis wie T8; Beisatz: Der Richter muss prüfen, ob die Veränderung vom Standpunkt der Eigentümergesamtheit aus offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Es wäre überflüssiger Formalismus, die Frage der Zumutbarkeit aus dem Streitverfahren auszuklammern und erst nach Rechtskraft des Urteiles auf Wiederherstellung und Einleitung der Exekution zu prüfen, ob die Maßnahme nicht doch zu genehmigen ist, wenn sämtliche Miteigentümer am Streitverfahren beteiligt sind und der (Streit-)Richter daher über keine anderen Entscheidungsgrundlagen verfügen wird als der (Außerstreit-)Richter, der im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit der Sache befasst würde. Eine Entscheidung durch den (Streit-)Richter, ob eine Baumaßnahme, die bereits durchgeführt wurde, dem anderen Miteigentümer zumutbar ist, ist daher möglich. (T11)<br/>Veröff: SZ 69/228

5 Ob 2330/96zOGH25.11.1997

Auch; nur T4

1 Ob 242/98iOGH23.02.1999

Vgl

6 Ob 236/00zOGH16.05.2001

Auch; nur T4; Beisatz: Bei einer Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung muss der Minderheit (dem "Überstimmten") Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. (T12)<br/>Beisatz: Die Vertretungsmacht der Mehrheit erstreckt sich nicht auf wichtige Veränderungen. Der Dritte bleibt bis zur Entscheidung des Gerichtes gegenüber der Minderheit titellos. (T13)

5 Ob 174/02bOGH12.09.2002

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Es bedarf einer rechtsgestaltenden Genehmigung des Außerstreitrichters, damit wirksam die Willensbildung der Gesamtheit aller Miteigentümer bewirkt werden kann. (T14)<br/>Beis abweichend zu T11: Ohne Vorliegen einer Entscheidung des Außerstreitrichters und ohne einvernehmliche Regelung liegt ein rechtswidriger Eingriff in das gemeinsame Eigentum der übrigen Miteigentümer vor. Es ist zwar die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Frage der Genehmigungsfähigkeit in einem streitigen Verfahren, das die Maßnahme zum Gegenstand hat, als Vorfrage zu lösen. (T15)

1 Ob 267/02zOGH28.01.2003

nur T4; Beis wie T11 nur: Der Richter muss prüfen, ob die Veränderung vom Standpunkt der Eigentümergesamtheit aus offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. (T16)<br/> Beis wie T12; Beisatz: Die durch den Meinungsaustausch unter den Gesellschaftern zustandegekommene Willensbildung vor der Beschlussfassung über die von der Mehrheit vorgeschlagene wichtige Veränderung ist in ihren Grundlagen von der nachträglichen richterlichen Prüfung dahin, ob die von der Mehrheit eigenmächtig geplante und schließlich auch durchgeführte wichtige Veränderung angesichts der gesellschaftlichen Interessenlage auch den Minderheitsgesellschaftern zumutbar ist, wesensverschieden. (T17) Beisatz: Die der Minderheit einzuräumende Möglichkeit der Äußerung über eine beabsichtigte wichtige Veränderung vor der Beschlussfassung ist durch eine spätere richterliche Prüfung der Zumutbarkeit der von der Mehrheit eigenmächtig veranlassten wichtigen Veränderung für die Minderheit im Regelfall nicht substituierbar. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Wichtige Veränderung: Arbeiten an den Anlagen einer Quelle zur weiteren Ermöglichung des Trinkwasserbezugs und Nutzwasserbezugs. (T19)<br/>Veröff: SZ 2003/7

6 Ob 83/06hOGH21.12.2006

Auch; nur T4; Beis wie T16; Beisatz: Die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit durch einen Dachbodenausbau drängt bei einem Haus in gehobener Wohngegend mit zwei Wohnungen keineswegs die Vermutung auf, dies sei aus der Sicht aller Miteigentümer eine „bessere Benützung des Hauptstammes". Eine solche Maßnahme mag den Wert des Hauses steigern und die Interessen des einen Miteigentümers befriedigen, kann aber nachteilig für die Wohnqualität sein. (T20)

3 Ob 144/08kOGH11.07.2008

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Bis zu einer Genehmigung durch den Außerstreitrichter darf der Mehrheitsbeschluss nicht durchgeführt werden. (T21)

5 Ob 40/12mOGH09.08.2012

Vgl; Beis auch wie T15

5 Ob 7/13kOGH06.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob die Beklagte als Wohnungseigentümerin oder als schlichte Miteigentümerin in Anspruch genommen wird. (T22)<br/>Beis wie T15

8 Ob 41/13gOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T18

5 Ob 73/14tOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T15

5 Ob 86/14dOGH04.09.2014

Auch; Beis wie T15

5 Ob 149/14vOGH26.09.2014

Vgl auch; Beis wie T15

5 Ob 38/15xOGH19.05.2015

Vgl; Beis wie T15

1 Ob 179/21mOGH25.01.2022

Vgl auch; nur T4; Beis wie T13; Beis wie T14

5 Ob 134/22zOGH02.11.2022

Beis wie T15

2 Ob 56/23hOGH25.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße. (T23)<br/>Beisatz: Die antragstellende Partei hat jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die – für die von ihr begehrte Ersetzung der Zustimmung der anderen Miteigentümer erforderliche – Vorteilhaftigkeit der beabsichtigten Maßnahme vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer ergibt. (T24)<br/>Anm: Vgl auch RS0124141.

Dokumentnummer

JJR_19530429_OGH0002_0030OB00291_5300000_002