OGH 5Ob82/95

OGH5Ob82/957.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr.Peter Z*****, wider die Antragsgegnerin Jutta G*****, vertreten durch Mag.Otto Schmied, Funktionär der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, 8010 Graz, Fischergasse 37, wegen § 26 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 13 Abs 2 Z 2 und 4 WEG infolge

Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 4.Oktober 1994, GZ 3 R 110/94-25, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 22.Februar 1994, GZ 8 Msch 57/92-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Sachbeschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Das Begehren des Antragstellers, die fehlende Zustimmung der Antragsgegnerin zum Ansuchen des Antragstellers an die Baubehörde des Magistrates Graz vom 3.2.1992, GZ A/10-KII-709/1987, um Bewilligung des Einbaus einer zusätzlichen Wohnungseingangstüre an der Wohnung top 4 im ersten Stock des Hauses H***** in Graz zu ersetzen, wird abgewiesen

Text

Begründung

Die Parteien dieses Verfahrens sind (neben anderen Personen, die sich nicht durchgehend am Verfahren beteiligten) Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** mit dem Haus H*****, wobei dem Antragsteller das ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung top 4 im ersten Stock und der Antragsgegnerin an der Wohnung top 19 im fünften Stock zusteht. Der Antragsteller (bzw sein Rechtsvorgänger) und andere Wohnungseigentümer haben in den 80er Jahren die Eingangstüren ihrer Wohnungen durch die Anbringung eines zweiten, nach außen ins Stiegenhaus aufgehenden Türblattes zu Doppeltüren umgestaltet, ohne die hiefür nötige Baubewilligung einzuholen. Auf Grund einer Anzeige der Antragsgegnerin beim Baupolizeiamt wurde schließlich den betreffenden Wohnungseigentümern die Beseitigung der Zusatztüren aufgetragen, weil sie die für eine nachträgliche Baubewilligung erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer des Hauses nicht beibringen konnten. Die Antragsgegnerin war die einzige, die diese Zustimmung verweigerte.

Jetzt verlangt der Antragsteller, die fehlende Zustimmung der Antragsgegner zum Baubewilligungsansuchen zu ersetzen. Er begründet dieses Begehren damit, daß er "aus Sicherheitsgründen" (nicht zuletzt in Anbetracht der letzten Einbruchsserien in Graz) ein Interesse am Einbau der zweiten Eingangstür habe und daß ihm die Antragsgegnerin rein mutwillig und schikanös, ohne sachliche Rechtfertigung die Einwilligung versage. Die Baubehörde habe bereits zu erkennen gegeben, im Falle eines ordnungsgemäßen Bauansuchens die Doppeltüren zu genehmigen.

Demgegenüber behauptet die Antragsgegnerin, in ihrer körperlichen Sicherheit gefährdet zu sein, wenn die nach außen aufgehenden Türen das Stiegenhaus und den Gang - etwa als Fluchtweg im Brandfall - verengen. Ihr Ehemann sei schon einmal durch eine aufgehende Tür angestoßen und verletzt worden, was auch der Anlaß für die Anzeige bei der Baupolizei gewesen sei. Den Sicherheitsinteressen des Antragstellers und der übrigen Wohnungseigentümer ließe sich auch durch andere Maßnahmen entsprechen. Die Antragsgegnerin begehrte daher die Abweisung des Sachantrages.

Das Erstgericht gab dem Sachantrag statt, wobei es seiner Entscheidung über den eingangs angeführten Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen zugrunde legte:

Das verfahrensgegenständliche Haus hat fünf Stockwerke, wobei sich in den Stockwerken bzw Halbstockwerken jeweils zwei Wohnungen befinden. Vom Keller bis in den fünften Stock führt ein Aufzug, der allerdings nur in den ganzen und nicht auch in den Halbstockwerken stehenbleibt.

Derzeit (bezogen auf die Befundaufnahme am 18.8.1993) verfügen acht Wohnungen (top 4, 5, 6, 7, 11, 12, 21 und 22) über zusätzliche, nach außen aufschlagende Wohnungstüren. Sie wurden einerseits aus Sicherheitsgründen, andererseits zur Verbesserung der Wärmeisolierung eingebaut. Nicht alle Doppeltüren haben außen ein Guckloch, die des Antragstellers jedoch schon.

Die Treppe, deren Breite 116 cm beträgt, führt außen am Liftschacht entlang. Vor den Lifttüren befindet sich jeweils ein Gang, dessen Breite 135 cm beträgt. Die Wohnung top 4 liegt, wenn man aus der Lifttüre tritt, links in Richtung zum nächsthöheren Stockwerk. Die Lifttüre geht nach rechts auf und läßt im Gang noch eine Durchgangsbreite von ca 75 cm frei. Die Breite der Zusatztür der Wohnung top 4 beträgt 96 cm, die Diagonale von den Türangeln bis zur nächsten Ecke des Liftschachtes etwa 164 cm. Bei geöffneter (zweiter) Eingangstür der Wohnung ist eine Gangbreite von etwa 1,20 cm gegeben; lediglich während des Öffnungsvorganges verengt sich die Durchgangsbreite auf etwa 68 cm. Eine Sicherheitsgefährdung für vorbeigehende Personen bzw im Falle eines Brandes hinsichtlich des Fluchtweges konnte das Erstgericht bei dieser Sachlage nicht feststellen.

Die Baubehörde bejaht die Bewilligungsfähigkeit der zusätzlich eingebauten Wohnungseingangstüren; ausgenommen ist lediglich eine Wohnung im fünften Stock. Als der Antragsteller - mit dem Beseitigungsauftrag der Baubehörde konfrontiert - die Antragstellerin am 28.1.1992 telefonisch fragte, warum sie die Zustimmung zu dieser Baumaßnahme verweigere, antwortete sie ihm, daß man sie geärgert habe, und jetzt ärgere sie die anderen.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß der Einbau einer zweiten Eingangstür wegen der Sicherheitsfunktion und Wärmedämmung im unzweifelhaften Interesse des Antragstellers gelegen sei und daß dadurch auch keinerlei schutzwürdige Interessen von anderen Miteigentümern verletzt oder gefährdet würden. Insbesondere habe sich keine Gefahr für die Sicherheit von Personen feststellen lassen. Die Tür enge zwar während des Öffnungsvorganges (kurzfristig) die lichte Weite des Ganges ein, doch sei die Sicherheit vorbeigehender Personen (so wie bei der Lifttüre) nicht gefährdet, weil kein abruptes Öffnung der Tür zu erwarten sei und sie außerdem über einen Spion verfüge. Auch im Brandfall sei auf Grund der gegebenen Verhältnisse keine Beeinträchtigung des Fluchtweges zu befürchten. Daß die zweite Tür schon seit langem eingebaut ist, stehe einer nachträglichen Genehmigung dieser Veränderung nicht entgegen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß. Es sah keinen Anlaß, die Entscheidungsgrundlagen zu ergänzen, insbesondere nicht in der Richtung, ob die Tochter einmal von einer aufgehenden Tür "erwischt" wurde (weil aus dem diesbezüglichen Vorbringen nicht einmal hervorgehe, ob damit die Tür des Antragstellers gemeint war), und führte rechtlich aus:

Eine Änderung des Wohnungseigentumsobjektes habe jedenfalls zu unterbleiben, wenn sie eine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer zur Folge hat, etwa eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen mit sich bringt. Die betreffende Regelung zähle demonstrativ Kriterien auf, die eine Änderung unzulässig machen, gleichgültig, welche Teile der Liegenschaft davon betroffen sind, und überlasse dem Richter einen weiten Wertungsspielraum. Den Mit- und Wohnungseigentümern sei jedenfalls gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz abzuverlangen.

Durch den Einbau einer Doppeltür bei der Wohnung des Antragstellers würden keine schutzwürdigen Interessen anderer Miteigentümer verletzt oder gefährdet und es sei auch keine Gefahr für die Sicherheit von Personen gegeben. Sicherlich könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß ein Passant von einer (abrupt) geöffneten Tür erfaßt wird; diese Möglichkeit begründe jedoch für sich allein noch kein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin an der Verhinderung der vom Antragsteller begehrten baulichen Veränderung. Da sie nicht empfindlich in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer eingreife, sei sie von der Antragsgegnerin zu tolerieren.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies mit der mangelnden Erheblichkeit der zu lösenden Rechtsfragen.

Im nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Antragsgegnerin im wesentlichen geltend, daß es die Vorinstanzen unterlassen hätten, die im konkreten Fall zu beachtenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 2 WEG zu prüfen. Der Einbau einer zweiten Wohnungstür entspreche weder der Übung des Verkehrs noch sei ein wichtiges Interesse des Antragstellers an dieser Maßnahme zu erkennen. Auf der anderen Seite würden schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerin sehr wohl beeinträchtigt. Daß in letzter Zeit keine konkreten Gefahrensituationen entstanden sind, belege nicht die Zulässigkeit der begehrten Baumaßnahme, weil ja auch bei Brandschutzmaßnahmen nicht darauf abgestellt werde, ob sich in letzter Zeit ein Brand ereignete. Es gehe nicht zuletzt um die Verengung des Fluchtweges durch in den Gang hineinragende Türen, wobei der angestellte Vergleich mit den ebenfalls nach außen aufgehenden Lifttüren versage, weil Vorsorge für den Ernstfall einer Nichtbenützbarkeit des Lifts getroffen werden müsse. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen "aufzuheben", womit - bei der Zielrichtung der Argumentation - offensichtlich auch deren

Abänderung im Sinne einer Abweisung des Sachantrages gemeint ist.

Dem Antragsteller und den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern des Hauses wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt; sie haben sich jedoch am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt die Rechtsmittelwerberin auf, daß durch die vom Antragsteller indirekt begehrte Änderung seines Wohnungseigentumsobjektes auch gemeinsame Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden. Die Verengung des Stiegenhauses oder Geschoßganges durch eine nach außen aufschlagende zusätzliche Wohnungstür läuft nämlich auf eine vom normalen Mitbenützungsrecht des Wohnungseigentümers nicht umfaßte Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft hinaus. Demnach hätte die Antragsgegnerin die verfahrensgegenständliche Umgestaltung der Tür zur Wohnung des Antragstellers unbeschadet anderer Anspruchsvoraussetzungen nur zu dulden, wenn die Änderung der Übung des Verkehrs entspricht (was zu Recht nie in Betracht gezogen wurde) oder einem wichtigen Interesse des Antragstellers dient (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG). Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich im Hinweis auf "Sicherheitsinteressen", denen wohl auch durch andere Maßnahmen als durch den Einbau einer zweiten Tür zu entsprechen wäre; überschießend wurde dazu noch vom Erstgericht die Verbesserung der Wärmedämmung ins Treffen geführt. Ob damit insgesamt ein wichtiges Interesse iSd § 13 Abs 2 Z 2 WEG dargetan wurde, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls (auch) an der allen Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt gemeinsamen Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt, daß schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer nicht beeinträchtigt werden dürfen (arg.

"überdies" in § 13 Abs 2 Z 2 WEG). Eine Abwägung der Interessen

des die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümers gegen jene, die ein

dieser Änderung entgegentretender Wohnungseigentümer geltend macht,

hat dabei nicht stattzufinden (vgl WoBl 1992, 87/68 mit Anm von Call

ua; zuletzt WoBl 1994, 191/46). Außerdem ist zu beachten, daß die

Zulässigkeit der Änderung nach baurechtlichen Vorschriften für sich

allein keine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer

begründet, weil die Genehmigung der Baubehörde (sofern sie

erforderlich ist) zu den selbstverständlichen Erfolgsvoraussetzungen

eines Änderungsvorhabens gehört (EWr II/13/11).

Eine Änderung, die eine Gefahr für die Sicherheit von Personen zur Folge hat, darf nach diesen Grundsätzen nicht genehmigt werden. Sie indiziert nämlich, wie die beispielhafte Erwähnung dieses Versagungsgrundes in § 13 Abs 2 Z 1 WEG beweist, eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer. Die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Einbau (bzw dem Belassen) einer zweiten Eingangstür bei der Wohnung des Antragstellers zuzustimmen, ist demnach zu respektieren und verhindert eine Stattgebung des Sachantrages, wenn die von ihr befürchtete Gefährdung ihrer körperlichen Sicherheit nicht von der Hand zu weisen ist. Nur eine Gefahr im Bagatellbereich wäre ihr zuzumuten.

Tatsächlich hat das Erstgericht (mit Billigung des Rekursgerichtes) "festgestellt", daß der Antragsgegnerin von der Zusatztür am Eingang zur Wohnung des Antragstellers (so wie offensichtlich von den Doppeltüren anderer Mit- und Wohnungseigentümer) keine Gefahr droht. Damit wurde allerdings keine reine Tatfrage, sondern eine der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegende quaestio mixta beantwortet. Die Korrektur dieser Ansicht ist daher keineswegs ausgeschlossen; sie drängt sich im Sinne der Rechtsmittelausführungen sogar auf.

Daß die Verengung der Durchgangsbreite eines allgemein benützten Hausgangs, Hausflur oder Stiegenhauses durch eine nach außen aufschlagende Wohnungstür eine Gefährdung der Hausbewohner mit sich bringt, ist offenkundig. Diese Gefahr mit der vom Bausachverständigen gelieferten Begründung zu bagatellisieren, Wohnungstüren würden "sicher langsam und nicht explosionsartig geöffnet", außerdem sei "ein Spion in der Tür", erscheint lebensfremd, weil sich

Sicherheitsmaßnahmen - zu denen etwa die Freihaltung einer

bestimmten Durchgangsbreite von Hausgängen gehört - gerade in

außergewöhnlichen Situationen bewähren sollen und das sachte Öffnung einer Wohnungstür oder der vorsorgliche Blick durchs Guckloch (so es überhaupt vorhanden ist) schon unter normalen Umständen nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann. Zumindest die Rechtsansicht der Vorinstanzen, nicht einmal im Brandfall sei eine Gefährdung der Hausbewohner durch eine Behinderung des Fluchtweges zu

befürchten, erscheint daher unhaltbar. Auch der Vergleich mit den

(ebenfalls) nach außen aufgehenden (und aus Sicherheitsüberlegungen nicht zu beanstandenden) Lifttüren versagt, weil der Fluchtweg im Brandfall übers Stiegenhaus führt und bereits mit dem allgemeinen Bewußtsein zu rechnen ist, daß ein Lift in Gefahrensituationen nicht benützt werden darf.

Auch im Normalsituationen ist jedoch die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Gefährdung ihrer körperlichen Sicherheit keineswegs zu vernachlässigen. Wie sich aus den beim Akt befindlichen und wegen ihrer unbestrittenen Richtigkeit zur Verdeutlichung des Sachverhalts verwertbaren Lichtbildern ergibt, befindet sich der für Benützer des Stiegenhauses angebrachte Handlauf an jener Wand, in die die Wohnungstür des Antragstellers eingelassen ist (AS 77; gleiches trifft offensichtlich auch auf die Türen anderer Wohnungen zu). Wer dem Handlauf folgt, geht also unmittelbar auf die nach außen aufschlagende Zusatztür der Wohnung des Antragstellers (und wahrscheinlich auch noch auf andere nach außen aufschlagende Türen) zu. Daß damit auf Dauer Kollisionen nur vermieden werden können, wenn sich Stiegenhausbenützer jeweils vom Handlauf lösen, um der (möglicherweise aufgehenden) Tür auszuweichen, und/oder der jeweilige Wohnungsinhaber die Tür - nach einem Blick durch das Guckloch - vorsichtig öffnet, liegt auf der Hand. Ebenso offenkundig ist nach der Lebenserfahrung aber auch, daß derart umfassende Sorgfaltsmaßnahmen nicht immer und von jedermann erwartet werden können. Selbst im Alltagsleben ist damit der vom Antragsteller angestrebte Zustand keineswegs ungefährlich. Von einer mutwilligen oder gar schikanösen Weigerung der Antragsgegnerin, der baubehördlichen Sanktionierung (und ständigen Beibehaltung) dieses Zustandes zuzustimmen, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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