Rechtssatz
Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.
3 Ob 46/93 | OGH | 12.05.1993 |
Veröff: ÖA 1994,29 = RZ 1994/57 S 170 |
3 Ob 5/94 | OGH | 23.03.1994 |
Beisatz: Ein Grundsatz, dass die angemessene Herabsetzung des Freibetrages ihre Grenze findet, wenn nicht einmal der laufende Unterhalt zur Gänze hereingebracht werden könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T1)<br/>Veröff: SZ 67/47 |
10 Ob 83/00d | OGH | 18.04.2000 |
Beisatz: Eine genaue Berechnung dieses Betrages ist nicht möglich, es ist im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Diese Grundsätze eröffnen den Gerichten somit einen Ermessensspielraum. (T2) |
6 Ob 97/00h | OGH | 17.05.2000 |
Beisatz: Unterhaltsforderungen genießen Priorität. Ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner wird seine Kinder im Normalfall an seinen - wenn auch kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. (T3) |
6 Ob 52/06z | OGH | 06.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T4) |
1 Ob 160/09z | OGH | 05.05.2010 |
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: In allen Insolvenzfällen richtet sich die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann. (T5)<br/>Bem: Siehe RS0125931. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/48 |
Dokumentnummer
JJR_19930512_OGH0002_0030OB00046_9300000_001
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