OGH 5Ob187/23w

OGH5Ob187/23w27.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Land Steiermark als Träger der Kinder‑ und Jugendhilfe, Bezirkshauptmannschaft Bruck‑Mürzzuschlag, *, gegen die Antragsgegnerin M* A*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Kostenersatz gemäß § 44 Steiermärkisches Kinder‑ und Jugendhilfegesetz, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 18. August 2023, GZ 2 R 118/23m‑13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 23. Juni 2023, GZ 5 Fam 13/23v‑8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00187.23W.0627.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

 

Begründung:

[1] Die Antragsgegnerin hat vier Kinder, nämlich A*, geboren 3/2002, R*, geboren 3/2004, A*, geboren 12/2005, und A*, geboren 8/2007. Ihre Tochter R* ist seit dem 29. 3. 2021 im Rahmen einer Maßnahme der vollen Erziehung bzw der Betreuung junger Erwachsener in einer sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht. Die drei anderen Kinder leben im Haushalt der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin bezog jedenfalls seit 3/2021 zunächst Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz und dann Sozialunterstützung nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (StSUG).

[2] Die Kosten der Unterbringung R*s trägt das Land Steiermark nach dem Steiermärkischen Kinder‑ und Jugendhilfegesetz (StKJHG). Das Land Steiermark begehrte, die Antragsgegnerin zu einem teilweisen Ersatz dieser Kosten zu verpflichten, und zwar (letztlich) für den Zeitraum vom 29. 3. bis zum 31. 12. 2021 von monatlich 62 EUR, für den Zeitraum vom 1. 1. bis zum 31. 12. 2022 von monatlich 145 EUR und ab dem 1. 1. 2023 von monatlich 143 EUR.

[3] Das Erstgericht gab dem Antrag statt.

[4] Die Antragsgegnerin habe sich zu dem modifizierten Antrag des Landes trotz Aufforderung iSd § 17 AußStrG nicht geäußert, sodass anzunehmen sei, dass sie keine Einwände gegen die Annahme ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit habe.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerinnicht Folge.

[6] In Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin kämen die Säumnisfolgen des § 17 AußStrG nicht zur Anwendung, weil sie diese schon in ihrer ersten Stellungnahme verneint habe. Dieser Verfahrensmangel ändere jedoch nichts am Ergebnis.

[7] Die von den Sozialhilfeverbänden getragenen Kosten der Betreuung junger Erwachsener seien, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet worden sei, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande seien oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande gewesen seien (§ 44 Abs 1 StKJHG).

[8] Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht richteten sich dabei nach den Kriterien des § 231 ABGB. Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählten auch die Leistungen nach dem StSUG. Der diesbezügliche Anspruch der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Antragsgegnerin und den drei in ihrem Haushalt lebenden Kindern setze sich aus den jeweiligen individuellen Höchstsätzen gemäß § 8 Abs 3 Z 1 bis Z 4 StSUG, dem Wohnkostenpauschale und – bei der Antragsgegnerin ab September 2021 – dem Zuschlag für Alleinerziehende zusammen. Dieser Anspruch habe, wie sich aus einer vorgelegten Bestätigung des Landes ergebe, insgesamt durchschnittlich pro Monat gerundet von April bis Dezember 2021 1.920 EUR, von Jänner bis Dezember 2022 2.220 EUR und von Jänner bis August 2023 2.300 EUR betragen. Es gebe keinen Grund, diese Beträge für die Bemessung des Unterhalts um irgend welche Bestandteile zu vermindern, handle es sich dabei doch um tatsächliche Einnahmen der Antragsgegnerin, über die sie zur Deckung des eigenen und des Bedarfs der ihr gegenüber Unterhaltsberechtigten verfügen könne, ohne dass sie effektive Auslagen im Sinn eines Sonderbedarfs zu tragen hätte. Würde man beispielsweise den Höchstsatz für den bereits volljährigen A* abziehen, wäre fraglich, ob und in welchem Ausmaß für ihn eine weitere Sorgepflicht der Antragsgegnerin zu berücksichtigen wäre.

[9] Bemesse man die Unterhaltsansprüche aller vier Kinder in Geld entsprechend der Prozentmethode, so stünden R* pro Monat zwischen April und Dezember 2021 270 EUR, zwischen Jänner und Juli 2022 340 EUR, zwischen August und Dezember 2022 330 EUR und ab Jänner 2023 330 EUR zu, also deutlich mehr als die der Antragsgegnerin tatsächlich abverlangten Beträge.

[10] Wollte man die Formulierung des § 8 Abs 3 Z 4 StSUG so verstehen, dass der Alleinverdienerzuschlag nur den minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft zugute komme, so müsste man pro Monat zwischen rund 200 EUR (2021) und 220 EUR (2023) von der Bemessungsgrundlage abziehen. Auch in diesem Fall wäre aber der R* gebührende Geldunterhalt immer noch deutlich höher als die dem Landzugesprochenen Beträge.

[11] Mangels Bestreitung durch die Antragsgegnerin sei davon auszugehen, dass das Land wie von ihm angegeben pro Monat zumindest rund 1.650 EUR an Betreuungskosten aufbringe. Auch wenn R* im Monatsdurchschnitt rund 775 EUR an Lehrlingsentschädigung beziehe, bestehe zwischen diesem Betrag und den Betreuungskosten eine Deckungslücke von monatlich zumindest rund 875 EUR, sodass sie nicht als selbsterhaltungsfähig angesehen werden könne und weiterhin Anspruch auf Unterhalt habe.

[12] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Es gelte die Rechtsfrage zu klären, auf welche Weise der Geldunterhalt zu ermitteln ist, wenn der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem StSUG bezieht.

Rechtliche Beurteilung

[13] Der – vom Land beantwortete – Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

[14] 1.1. Nach der Grundsatzbestimmung des § 30 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (B‑KJHG 2013) waren die Kosten der vollen Erziehung (§ 26 B‑KJHG 2013) und der Betreuung von jungen Erwachsenen (§ 29 B‑KJHG 2013), soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren.

[15] Nach § 44 Abs 1 des in Ausführung dieses Grundsatzgesetzes erlassenen Steiermärkischen Kinder‑ und Jugendhilfegesetzes (StKJHG) sind die gemäß § 42 Abs 2 StKJHG zunächst von den Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut übernommenen Kosten der vollen Erziehung (§ 28 StKJHG) und der Betreuung von jungen Erwachsenen (§ 31 StKJHG), soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren.

[16] 1.2. Das gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Ersatzes von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen regelt § 43 B‑KJHG 2013. Soweit eine Vereinbarung über den Ersatz dieser Kosten nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des Kinder‑ und Jugendhilfeträgers (KJHT) das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Ersatz der Verfahrenskosten findet nicht statt.

[17] Diese Bestimmungen befinden sich im 2. Teil des B‑KJHG 2013 und sind daher – anders als die Grundsatzbestimmungen des 1. Teils – unmittelbar anwendbares Bundesrecht (1 Ob 263/22s).

[18] 1.3. Mit dem auf diese bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen gestützten Ersatzanspruch macht der KJHT den Ersatz eines Aufwands geltend, den der unterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz hätte erbringen müssen (1 Ob 263/22s; 4 Ob 156/19y; 4 Ob 191/15i; RS0128633). Auch wenn es sich bei diesem Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, haben dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten (4 Ob 191/15i; RS0128633 [T6]).

[19] Die Kostentragung erfolgt somit nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht. Die Höhe der Kostenersatzforderung bemisst sich also nach der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern, und zwar nach den in § 231 ABGB genannten Kriterien (1 Ob 263/22s; 4 Ob 156/19y; 4 Ob 191/15i; RS0113418; RS0078933). Besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt auch die Ersatzpflicht der Eltern gegenüber dem KJHT (4 Ob 191/15i; RS0128633 [T4]).

[20] 2.1. Grundlage für die Bemessung der Unterhaltsverpflichtung des in Anspruch genommenen Elternteils ist in erster Linie dessen Nettoeinkommen, also die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen (RS0003799 [T1]; RS0013386 [T46]). Zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann (RS0003799 [T18]; RS0013386 [T9]; RS0107262 [T21, T29]). Ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (RS0107262 [T9]).

[21] Öffentlich‑rechtliche Leistungen sind grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (RS0047456). Deshalb werden auch Sozialleistungen – sofern sie nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind – als Einkommen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt (RS0047456 [T31]; RS0080395 [T2]). Zu den Sozialleistungen, die als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, zählen etwa die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen (RS0047456 [T11]; RS0080395 [T4]; RS0047465; RS0009550; RS0009500) bzw die – die Sozialhilfe im Wesentlichen ersetzende (8 Ob 88/15x) – Mindestsicherung (RS0107262 [T32, T33]).

[22] 2.2. Das Steiermärkische Sozialunterstützungs-gesetz (StSUG), LGBl Nr 51/2021, wurde zur Herstellung einer den Vorgaben des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe‑Grundsatzgesetz) entsprechenden Rechtslage erlassen. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes trat das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl Nr 113/2020, außer Kraft (§ 33 StSUG). Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StSUG Leistungen gemäß § 10 und § 11 StMSG gewährt wurden, waren diese Leistungen bei befristeter Gewährung bis zum jeweiligen Fristende, sonst längstens bis 31. 12. 2021 weiter zu gewähren, wenn die nach diesen Gesetzen geforderten Voraussetzungen für deren Gewährung weiterhin gegeben waren. Für den Rückersatz und die Kostentragung solcher Leistungen sind die Bestimmungen des StMSG in der Fassung LGBl Nr 113/2020 anzuwenden (§ 31 Abs 1 StSUG).

[23] Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem StMSG wurden grundsätzlich als pauschalierte Geldleistungen erbracht (§ 9 Abs 1 StMSG). Deren Höhe bestimmte sich nach den § 10 Abs 1 StMSG festgelegten Mindeststandards. Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs betrug demnach 1. für volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 EUR; 2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a) pro Person 75 % des Betrags nach Z 1; b) ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt war, 50 % des Betrags nach Z 1, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtete; 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a) für das älteste, zweit‑ und drittälteste dieser Kinder 18 % des Betrags nach Z 1; b) ab dem viertältesten Kind 15 % des Betrags nach Z 1 (§ 10 Abs 1 Z 1 bis Z 4 StMSG).

[24] Vom Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 StMSG betrug der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohnbedarf). Bestand kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder war dieser anderweitig gedeckt, war der jeweilige Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und 2 StMSG entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % (§ 10 Abs 1a StMSG).

[25] Die Beträge der Mindeststandards waren durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen (§ 10 Abs 3 StMSG). Die Mindeststandards gebührten zwölfmal pro Jahr. Minderjährigen Personen gebührte in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß § 10 Abs 1 Z 3 StMSG gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung bestand erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 3 StMSG. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, waren auf die Sonderzahlungen anzurechnen (§ 10 Abs 2 StMSG).

[26] Der Mindeststandard nach § 10 Abs 1 Z 1 StMSG war zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a bb) ASVG anzupassen (§ 10 Abs 3 StMSG).

[27] Leistungen der Sozialunterstützung nach dem StSUG sollen insbesondere zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen und die dauerhafte (Wieder‑)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern (§ 1 StSUG). Diese Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht (§ 8 Abs 1 StSUG).

[28] Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind – auf den von der Landesregierung gemäß § 8 Abs 2 StSUG durch Verordnung festzusetzenden Höchstsatz bezogene – Höchstsätze und Zuschläge zugrunde zu legen (§ 8 Abs 3 StSUG). Die Höchstsätze sind: Alleinstehende und Alleinerziehende 100 % (§ 8 Abs 3 Z 1 StSUG), in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugs-berechtigte a) für die erste und zweite/für den ersten und zweiten 70 %, b) ab der/dem dritten 45 % (§ 8 Abs 3 Z 2 StSUG), in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte a) für die erste, zweite und dritte/für den ersten, zweiten und dritten 21 %, b) ab der/dem vierten 17,5 % (§ 8 Abs 3 Z 3 StSUG). Die Zuschläge sind: Alleinerziehende zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige Bezugsberechtigte a) für die erste/den ersten 12 %, b) für die zweite/den zweiten 9 %, c) für die dritte/den dritten 6 % und d) für jeden weiteren 3 % (§ 8 Abs 3 Z 4 StSUG), zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts je Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigten mit Behinderung 18 % (§ 8 Abs 3 Z 5 StSUG).

[29] Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen: 1. die Höchstsätze gemäß § 8 Abs 3 Z 2 StSUG auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten; 2. die Höchstsätze gemäß § 8 Abs 3 Z 3 StSUG auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden minderjährigen Bezugsberechtigten (§ 8 Abs 4 StSUG).

[30] Der Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 1 und 2 StSUG teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf (§ 8 Abs 5 StSUG).

[31] Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175 % des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs 3 Z 1 StSUG begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (§ 8 Abs 4 Z 1 StSUG) soweit sie 20 % des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs 3 Z 1 StSUG überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs 2 StSUG sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs 3 Z 5 erhalten (§ 8 Abs 8 StSUG).

[32] Eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinn der StSUG‑Bestimmungen bilden zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen (§ 2 Z 1 StSUG). Bezugsberechtigte im Sinn des StSUG sind Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden (§ 2 Z 2 StSUG). Die Bedarfsgemeinschaft im Sinn des StSUG ist die Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft sind (§ 2 Z 3 StSUG). Alleinerziehende im Sinn des StSUG sind Bezugsberechtigte, die mit zumindest einem minderjährigen Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, und keiner volljährigen Person, ausgenommen eigenen volljährigen Kindern, eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden (§ 2 Z 5 StSUG). Minderjährige Bezugsberechtigte im Sinn des StSUG sind minderjährige Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden, insbesondere in Wirtschaftsgemeinschaft mit Bezugs-berechtigten lebende eigene Kinder bis höchstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für die Familienbeihilfe bezogen wird; diesen gleichgestellt sind minderjährige Enkelkinder und minderjährige Pflegekinder (§ 2 Z 6 StSUG).

[33] 2.3. Die der Antragsgegnerin nach diesen Bestimmungen gewährten Leistungen aus der Mindestsicherung und Sozialunterstützung sind – entsprechend dem Grundsatz, dass Sozialleistungen, sofern sie nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sind (s Punkt 2.2.) – in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

[34] Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist bei der Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin aber nur ihr eigener Anspruch, also nur der auf ihrer Berechtigung basierende Bezug als ihr Einkommen zu berücksichtigen, nicht der Anspruch der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Antragsgegnerin und den drei in ihrem Haushalt lebenden Kindern. Aus den dargestellten Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung des StSUG ergibt sich, dass jede Person einer Bedarfsgemeinschaft, unabhängig davon ob sie volljährig oder minderjährig ist, eine bezugsberechtigte Person ist. Gleiches gilt für das StMSG. Anders als bei der in der Entscheidung 8 Ob 88/15x zu beurteilenden bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) wird nach diesen Bestimmungen also nicht lediglich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Leistungsbeziehers im Hinblick auf im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erhöht, sondern diesen Personen ein selbständiger Anspruch gewährt. Eine im Hinblick auf die Bedürfnisse der weiteren im Haushalt lebenden Person gewährte „Mehrleistung“ wäre aber nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn der Unterhaltsschuldner auch der Bezugsberechtigte ist (vgl 7 Ob 152/03h; 3 Ob 250/97d; RS0117834).

[35] Abgesehen von diesem Kriterium der Bezugsberechtigung spricht auch der Zweck der Leistung, der in der Versorgung der jeweils bezugsberechtigten Person liegt, dafür, nur die auf die unterhaltspflichtige Person bezogenen Leistungenin die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen und nicht jene der Bedarfsgemeinschaft. Selbst wenn man aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Antragsgegnerin als Bezieherin zumindest der minderjährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ansehen wollte, käme daher der von der Rechtsprechung zur Familienbeihilfe und zuKinderzuschüssen/‑unterstützungen entwickelte Grundsatz zum Tragen, dass es sachgerecht ist, derartige Erhöhungen und Zuschüsse in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur einzubeziehen, wenn die Leistung auch für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist (RS0047467; vgl RS0111442; RS0119470; RS0112964; 8 Ob 16/19i [Familienzuschläge zur Notstandshilfe]).

[36] Bedeutung hat dieser Grundsatz hier jedenfalls für den der Antragsgegnerin gewährten Alleinerzieherinnen‑Zuschlag nach § 8 Abs 3 Z 4 StSUG, der ausdrücklich nur für minderjährige Bezugsberechtigte zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gebührt. Dieser Zuschlag ist hier daher nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, weil jenes Kind, dessen Unterhalt zu bemessen ist, keiner dieser minderjährigen Bezugsberechtigten ist.

[37] 2.4. Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten: Jene Leistungen, die den weiteren im Haushalt des unterhaltspflichtigen Leistungsbeziehers lebenden bezugsberechtigten Personen nach dem StMSG gewährt wurden und nach dem StSUG gewährt werden, sind (unterhaltsrechtlich) kein Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Nicht die Bezüge dieser Bedarfsgemeinschaft, nur die auf die unterhaltspflichtige Person bezogenen Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; der Alleinerzieherinnen‑Zuschlag nach § 8 Abs 3 Z 4 StSUG auch nur dann, wenn diese Leistung auch für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist.

[38] 3.1. Auf Basis der nach diesen Vorgaben zu bestimmenden Unterhaltsbemessungsgrundlage ist die für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 44 Abs 1 StKJHG maßgebliche Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin zu ermitteln.

[39] 3.2. Unstrittig ist, dass die Minderjährige, deren Unterhalt zu bemessen ist, im antragsgegenständlichen Zeitraum im Rahmen einer Maßnahme der vollen Erziehung bzw der Betreuung junger Erwachsener in einer Einrichtung untergebracht war und seit September 2022 eine Lehrlingsentschädigung bezog. Deren Unterhaltsanspruch ist daher – an und für sich – insbesondere nach folgenden von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl 4 Ob 7/17h):

[40] Lebt ein Kind nicht im Haushalt der Eltern, weil es sich zur Gänze in Drittpflege befindet, sind nach der Grundregel des § 231 Abs 1 ABGB beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig (RS0047403 [T8]). Die Unterhaltsbemessung ist gemäß § 231 Abs 1 ABGB anteilig vorzunehmen. „Anteilig“ bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat (RS0047415). Dabei kann die Unterhaltsbemessung nicht isoliert für einen Elternteil erfolgen, sondern es sind das Einkommen und die Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu überprüfen. Die Methode, den Unterhalt nach Prozentsätzen zu bestimmen (die angemessen wäre, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet), würde dem Grundsatz der anteiligen Tragung des Unterhalts nicht gerecht. Die Gesamtbeurteilung muss vielmehr so erfolgen, dass die Elternteile in etwa in gleichem Maß in die Lage versetzt werden, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen. Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt der Eltern erforderlich ist. Sodann sind die für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen (RS0047403). In jedem Fall darf der Unterhalt nicht höher festgesetzt werden als es der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der Prozentwertmethode entspricht (RS0047415 [T5]).

[41] Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist (§ 231 Abs 3 ABGB). Eigeneinkommen des Kindes vermindert seinen gesamten Unterhaltsanspruch und kommt daher allen Unterhaltspflichtigen zugute (vgl RS0047440). Bezieht ein in Drittpflege befindliches Kind eigene Einkünfte, dürfen diese nicht zu einer einseitigen Entlastung eines Elternteils führen. Gleichzeitig dürfen eigene Einkünfte aber auch nicht dazu führen, dass für den Unterhaltsberechtigten die durch mangelnde Leistungs-fähigkeit des (der) Unterhaltspflichtigen bewirkte eingeschränkte Bedürfnisbefriedigung nur deswegen beibehalten wird, um die geldunterhaltspflichtigen Elternteile zu entlasten. Wie dieses Ergebnis zu erzielen bzw der nicht gedeckte „Restunterhaltsbedarf“ zu ermitteln und auf die Elternteile anteilig aufzuteilen ist, bleibt der jeweiligen Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, weil eine Unterhaltsbemessung immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen hat.

[42] Im Fall der Drittpflege kann sich die Berücksichtigung des Eigeneinkommens nicht an der „Richtwertformel“ orientieren, nach welcher bei einfachen Lebensverhältnissen (bei denen der Regelbedarf höher ist als der nach der Prozentsatzmethode ermittelte Unterhaltsanspruch) das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des Geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen ist. Diese Berechnungsmethode wurde von der Rechtsprechung für den Fall erarbeitet, dass nur ein Elternteil geldunterhaltspflichtig ist, weil der andere Elternteil seinen Anteil durch Betreuungsleistungen erbringt und das unterhaltspflichtige Kind ein Eigeneinkommen erzielt, ohne dabei die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt zu haben. Diese Methode kann aber dort keine Anwendung finden, wo infolge Drittpflege beide Eltern geldunterhaltspflichtig sind und daher die Ausnahme des § 231 Abs 2 ABGB nicht Platz greift. Jedenfalls bedarf es bei der Entscheidung, wie die Eigeneinkünfte eines Kindes bei der Bemessung seiner Unterhaltsansprüche zu veranschlagen sind, regelmäßig einer sorgfältigen Erhebung seiner eigenen Lebensverhältnisse und der seiner Eltern (4 Ob 7/17h mwN).

[43] Da der verringerte (veränderte) Bedarf nur einer der Bemessungsfaktoren für den Unterhaltsanspruch ist, mindern eigene Einkünfte aber nicht immer auch zwingend den Unterhaltsanspruch; dies vor allem dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen seiner geringen Leistungsfähigkeit bisher nur einen Bruchteil des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten decken konnte. Das Eigeneinkommen des Kindes mindert den Unterhaltsanspruch soweit nicht, als es dazu dient, die Differenz zwischen dem konkreten Unterhaltsbedarf und dem tatsächlich geleisteten Unterhalt auszugleichen (RS0047440 [T12]).

[44] Bei der Unterhaltsbemessung ist zudem stets zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre (1 Ob 84/23w; 1 Ob 63/22w; RS0047455). Dem Unterhaltsschuldner hat nach Abzug aller von ihm zu leistenden Unterhaltsbeträge ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (RS0008667; RS0047455 [T14]). Allgemeingültige Formeln oder Berechnungsmethoden für die Belastungsgrenze können nicht aufgestellt werden (RS0047455 [T15]). Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können jedoch als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen (RS0047455 [T10]). Die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich insofern nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann (1 Ob 84/23w; 1 Ob 63/22w; RS0047455 [T1]; RS0013458; RS0125931 [T1]). Unter das – auch als „absolute Belastungsgrenze“ bezeichnete – niedrigste Existenzminimum in Höhe von 75 % des allgemeinen Grundbetrags kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen herabgegangen werden (RS0047455 [T13]; RS0125931 [T3]); denkbar ist das etwa bei ganz geringem Einkommen und zahlreichen Unterhaltsberechtigten (1 Ob 160/09z). Es ist jeweils im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen am ehesten tragfähige Lösung zu finden (1 Ob 63/22w; RS0047455 [T4]; RS0008667 [T2]).

[45] Für die Unterhaltsbemessung im „Normalfall“ bedeutet dies, dass zu prüfen ist, ob dem Schuldner das in § 291b EO geregelte (einkommensabhängige) „Unterhaltsexistenzminimum“ verbliebe, wenn er sämtlichen Unterhaltsberechtigten die jeweils nach der Prozentwertmethode errechneten Unterhaltsbeiträge zukommen ließe. Bei dieser Kontrollrechnung sind auch die Naturalunterhaltsansprüche der im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebenden Unterhaltsberechtigten in Geldansprüche umzurechnen (1 Ob 160/09z).

[46] 3.3. Das Erstgericht hat – ausgehend von der vom Rekursgericht zu Recht als unzulässig abgelehnten Anwendung der Säumnisfolgen nach § 17 AußStrG – dieTatsachengrundlage nicht geschaffen, um die Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin beurteilen zu können. Es ist weder klar, ob die dargestellten, abstrakt maßgeblichen Grundsätze im hier konkret zu beurteilenden Einzelfall auch tatsächlich Relevanz besitzen, noch lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen, ob nicht selbst dann, wenn man hypothetisch von den für die Antragsgegnerin günstigsten Annahmen ausgeht, die vom Land geltend gemachten Beträge ohnedies jedenfalls in deren Unterhaltspflicht Deckung fänden.

[47] 4. Infolge dieser im Rahmen der Rechtsrüge aufzugreifenden sekundären Feststellungsmängel (vgl wiederum 4 Ob 7/17h) sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.

[48] Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die dargestellte Rechtslage mit den Parteien zu erörtern, sie zur Erstattung geeigneten Vorbringens zur Klärung der relevanten Tatsachenfragen anzuleiten und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

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