Rechtssatz
Sozialhilfe ist ebenso wie Notstandshilfe und Ausgleichszulage als Einkommen zu beurteilen.
1 Ob 260/97k | OGH | 14.10.1997 |
Auch; Beisatz: Sozialhilfezahlungen fallen in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dienen nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs. (T1) |
10 Ob 96/05y | OGH | 18.10.2005 |
Auch; Beisatz: Die Sozialhilfe hat ebenso wie eine Ausgleichszulage oder Notstandshilfe subsidiären fürsorgerechtlichen Charakter und soll die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Eine Sozialhilfezahlung fällt in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dient nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs, weshalb sie ebenso wie die Notstandshilfe oder die Ausgleichszulage als Einkommen der Bemessungsgrundlage zugrundezulegen ist. Es ist dabei nicht nur der Richtsatz, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T2) |
3 Ob 160/08p | OGH | 03.10.2008 |
Teilweise abweichend; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG) ist wegen ihres subsidiären, sozialhilfe-ähnlichen Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, rechtfertigt also nicht eine Unterhaltsherabsetzung. (T3); Veröff: SZ 2008/143 |
8 Ob 88/15x | OGH | 25.11.2015 |
Beisatz wie T2 nur: Es ist dabei nicht nur der Richtsatz, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T4)<br/>Beisatz: Auch die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T5) |
6 Ob 93/16v | OGH | 27.06.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Für Kinder gewährte Erhöhungsbeträge nach oö BMSG. (T6) |
10 Ob 1/17w | OGH | 18.07.2017 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dabei ist nicht nur auf den Richtsatz abzustellen, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19940503_OGH0002_0010OB00550_9400000_002
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