OGH 8Ob605/93; 4Ob556/94; 9Ob507/95; 1Ob590/95; 1Ob2233/96f; 10Ob83/00d; 3Ob4/03i; 5Ob48/04a; 1Ob229/04i; 3Ob257/05y; 6Ob184/06m; 4Ob155/06g; 4Ob53/06g; 6Ob200/07s; 3Ob122/08z; 6Ob35/09d; 7Ob163/09k; 1Ob160/09z; 2Ob82/12s; 9Ob72/15a; 4Ob4/17t; 10Ob105/18s; 5Ob187/23w (RS0013458)

OGH8Ob605/93; 4Ob556/94; 9Ob507/95; 1Ob590/95; 1Ob2233/96f; 10Ob83/00d; 3Ob4/03i; 5Ob48/04a; 1Ob229/04i; 3Ob257/05y; 6Ob184/06m; 4Ob155/06g; 4Ob53/06g; 6Ob200/07s; 3Ob122/08z; 6Ob35/09d; 7Ob163/09k; 1Ob160/09z; 2Ob82/12s; 9Ob72/15a; 4Ob4/17t; 10Ob105/18s; 5Ob187/23w27.6.2024

Rechtssatz

Der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag lässt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (§ 291b EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, dass er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach § 291b EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen.

Existenzminimum

 

Normen

ABGB §140 Ba
EO §291b

8 Ob 605/93OGH30.11.1993
4 Ob 556/94OGH04.10.1994

Auch; Veröff: SZ 67/162

9 Ob 507/95OGH22.02.1995

Auch; nur: Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach § 291b EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. (T1)<br/>Beisatz: Auch bei Sonderbedarfsansprüchen. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/38

1 Ob 590/95OGH27.07.1995

Auch

1 Ob 2233/96fOGH22.08.1996

Auch

10 Ob 83/00dOGH18.04.2000

Auch; nur: Der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag lässt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (§ 291b EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, dass er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. (T3)

3 Ob 4/03iOGH26.03.2003
5 Ob 48/04aOGH11.05.2004
1 Ob 229/04iOGH22.02.2005

Auch

3 Ob 257/05yOGH24.11.2005

Vgl auch; nur: Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. (T4)

6 Ob 184/06mOGH31.08.2006

Auch

4 Ob 155/06gOGH28.09.2006

Auch; nur T3

4 Ob 53/06gOGH28.09.2006

Vgl auch

6 Ob 200/07sOGH13.09.2007

Vgl auch; nur T4

3 Ob 122/08zOGH17.12.2008
6 Ob 35/09dOGH26.03.2009

nur T3; Beis wie T2

7 Ob 163/09kOGH27.01.2010

Auch; nur T3; Beis wie T2

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 2010/48

2 Ob 82/12sOGH21.02.2013

Auch; nur T3

9 Ob 72/15aOGH21.12.2015

Auch; nur T3; Beis wie T2

4 Ob 4/17tOGH30.05.2017

Auch

10 Ob 105/18sOGH19.12.2018

Vgl auch; nur T4

5 Ob 187/23wOGH27.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0080OB00605_9300000_001

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