OGH 1Ob547/91; 3Ob558/91; 1Ob626/91; 2Ob586/91; 8Ob1553/92; 7Ob559/92; 1Ob560/92; 1Ob575/92; 8Ob528/93; 2Ob538/93; 7Ob526/94; 5Ob560/94; 1Ob591/95; 2Ob77/97f; 2Ob135/97k; 9Ob118/97m; 8Ob347/97f; 6Ob238/98p; 10Ob28/04x; 10Ob72/09z; 2Ob128/10b; 7Ob72/13h; 4Ob109/14d; 8Ob44/15a; 7Ob99/15g; 4Ob7/17h; 6Ob8/17w; 8Ob72/17x; 4Ob156/18x; 6Ob175/18f; 1Ob107/19w; 6Ob6/20f; 10Ob5/23t; 2Ob44/24w; 5Ob187/23w (RS0047440)

OGH1Ob547/91; 3Ob558/91; 1Ob626/91; 2Ob586/91; 8Ob1553/92; 7Ob559/92; 1Ob560/92; 1Ob575/92; 8Ob528/93; 2Ob538/93; 7Ob526/94; 5Ob560/94; 1Ob591/95; 2Ob77/97f; 2Ob135/97k; 9Ob118/97m; 8Ob347/97f; 6Ob238/98p; 10Ob28/04x; 10Ob72/09z; 2Ob128/10b; 7Ob72/13h; 4Ob109/14d; 8Ob44/15a; 7Ob99/15g; 4Ob7/17h; 6Ob8/17w; 8Ob72/17x; 4Ob156/18x; 6Ob175/18f; 1Ob107/19w; 6Ob6/20f; 10Ob5/23t; 2Ob44/24w; 5Ob187/23w27.6.2024

Rechtssatz

Eigeneinkommen des Kindes vermindert seinen gesamten (in Geld und Betreuung im weitesten Sinn bestehenden) Unterhaltsanspruch; es kommt daher im Zweifel gleichteilig auch dem betreuenden Elternteil zugute, ohne dass es auf die tatsächliche Einforderung oder Zahlung als "Kostgeld" ankommt.

Normen

ABGB §140 Abs2 Ab
ABGB §140 Be
ABGB §140 Abs3 Ab
ABGB §140 Abs2 Ca
ABGB §140 Abs3 Ca
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Cc

1 Ob 547/91OGH10.07.1991

Veröff: SZ 64/94 = EvBl 1991/177 S 778

3 Ob 558/91OGH23.10.1991

Auch; Beisatz: Für die Anrechnung des Eigeneinkommens auf die Unterhaltspflicht beider Elternteile ist die Formel, dass in der Regel, also wenn nicht besondere Umstände ein anderes Verhältnis nahelegen, etwa die Hälfte des Eigeneinkommens dem betreuenden Elternteil und nur die andere Hälfte dem Geldunterhalt schuldenden Elternteil anzurechnen ist, als Zweifelsregel durchaus brauchbar. (T1) <br/>Veröff: ÖA 1992,93

1 Ob 626/91OGH15.01.1992

Auch; Beis wie T1

2 Ob 586/91OGH05.02.1992

Veröff: ÖA 1992,130

8 Ob 1553/92OGH09.04.1992

Auch

7 Ob 559/92OGH25.06.1992

nur: Eigeneinkommen des Kindes vermindert seinen gesamten (in Geld und Betreuung im weitesten Sinn bestehenden) Unterhaltsanspruch. (T2)

1 Ob 560/92OGH26.08.1992

Auch; nur T2; Beisatz: Eigenes Einkommen des Minderjährigen verringert dessen konkreten Bedarf. (T3) <br/>Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61

1 Ob 575/92OGH15.09.1992

Auch; nur T2; nur: Es kommt daher im Zweifel auch dem betreuenden Elternteil zugute. (T4)

8 Ob 528/93OGH22.04.1993

Vgl aber; Beisatz: Da Betreuungsleistungen ihrer Natur nach im allgemeinen nach Art und Umfang Kindern einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von den durch Geldunterhalt zu befriedigenden Bedürfnissen in gleicher Weise erbracht werden, stellt die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem Richtsatz für die Ausgleichszulage im Sinne des § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung (nicht Unterhaltsberechnung!) dar (hier: das Verhältnis von Geldunterhalt zum Wert der Betreuungsleistungen beträgt 2 : 1). (T5)

2 Ob 538/93OGH17.06.1993
7 Ob 526/94OGH29.06.1994

Auch; nur T2

5 Ob 560/94OGH31.01.1995

Auch; nur T2

1 Ob 591/95OGH27.07.1995

Auch; nur T2; nur T4; Beisatz: Eigene Einkünfte des Kindes in der Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren sind auf die Unterhaltsleistungen der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen. (T6)

2 Ob 77/97fOGH10.04.1997

Vgl aber; Beis wie T5 nur: Da Betreuungsleistungen ihrer Natur nach im allgemeinen nach Art und Umfang Kindern einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von den durch Geldunterhalt zu befriedigenden Bedürfnissen in gleicher Weise erbracht werden, stellt die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem Richtsatz für die Ausgleichszulage im Sinne des § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung dar. (T7)

2 Ob 135/97kOGH26.05.1997

Auch; Beis wie T3

9 Ob 118/97mOGH14.05.1997

Auch

8 Ob 347/97fOGH11.12.1997

nur T2; Beis wie T5 nur: Hier: das Verhältnis von Geldunterhalt zum Wert der Betreuungsleistungen beträgt 2 : 1. (T8)

6 Ob 238/98pOGH15.10.1998

Auch; Beis wie T3

10 Ob 28/04xOGH08.06.2004

Beis wie T1; Beisatz: Dasselbe gilt für vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO. (T9)<br/>Veröff: SZ 2004/90

10 Ob 72/09zOGH10.11.2009

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Diese hälftige Anrechnung des Eigeneinkommens muss auch dann gelten, wenn das Kind „doppelt" (aufgrund einer Geldunterhaltspflicht sowohl des Vaters als auch der Mutter beispielsweise bei einer Drittpflege) Richtsatzvorschüsse erhält. (T10)

2 Ob 128/10bOGH11.11.2010

Auch; nur T2; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte hat die Finanzierung eines Sonderbedarfs aus seinen eigenen Einkünften, zu denen auch die Erträgnisse eines Vermögens gehören, zu bestreiten. (T11)<br/>Veröff: SZ 2010/143

7 Ob 72/13hOGH23.05.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T9

4 Ob 109/14dOGH17.07.2014

Auch; Beis wie T3

8 Ob 44/15aOGH27.05.2015

Vgl auch; Beis wie T11

7 Ob 99/15gOGH02.09.2015

Beis wie T3

4 Ob 7/17hOGH21.02.2017

Auch

6 Ob 8/17wOGH27.02.2017

Auch; nur T2; Beisatz: Da der verringerte (veränderte) Bedarf nur einer der Bemessungsfaktoren für den Unterhaltsanspruch ist, mindern eigene Einkünfte aber nicht immer auch zwingend den Unterhaltsanspruch; dies vor allem dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen seiner geringen Leistungsfähigkeit bisher nur einen Bruchteil des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten decken konnte. Das Eigeneinkommen des Kindes mindert den Unterhaltsanspruch soweit nicht, als es dazu dient, die Differenz zwischen dem konkreten Unterhaltsbedarf und dem tatsächlich geleisteten Unterhalt auszugleichen (so bereits 7 Ob 99/15g). (T12); Veröff: SZ 2017/26

8 Ob 72/17xOGH23.02.2018

Auch; Beisatz: Die Differenz zwischen Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG und Eigenverdienst kann verhältnismäßig auf die unterhaltspflichtigen Eltern aufgeteilt werden. (T13)

4 Ob 156/18xOGH23.10.2018

nur T2; Beis wie T11

6 Ob 175/18fOGH24.01.2019

Vgl auch; Beis wie T11

1 Ob 107/19wOGH25.09.2019

Vgl; Beisatz: Die verbleibende Unterhaltspflicht berechnet sich demnach ausgehend von der Mindestpensionshöhe abzüglich des Kindeseinkommens multipliziert mit dem Regelbedarf dividiert durch die Mindestpensionshöhe („Richtwertformel“; so schon 8 Ob 72/17x). (T14)

6 Ob 6/20fOGH20.02.2020

Beisatz: Nicht entscheidend ist dabei, ob der betreuende Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert. (T15)<br/>Beisatz: Bei deutlich überdurchschnittlichen Verhältnissen ist Ausgangspunkt für die Anrechnung des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten nicht der sich rechnerisch ergebende Prozentunterhalt, sondern die „Luxusgrenze“. Dass dem Unterhaltsberechtigten auf diese Weise durch die Summe aus Eigeneinkommen und Restunterhaltsbedarf mehr als der zweieinhalbfache Regelbedarf verbleiben kann, schadet nicht. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Anrechnung des Eigeneinkommens eines erheblich behinderten Kindes. (T17)

10 Ob 5/23tOGH21.02.2023

nur T2; Beisatz wie T14

2 Ob 44/24wOGH23.04.2024

vgl; Beisatz wie T16

5 Ob 187/23wOGH27.06.2024

Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0010OB00547_9100000_001

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