Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes L***** vom 3. März 1987, 1 Sch 12/87, einvernehmlich geschieden. Für die aus der Ehe entstammenden zwei Töchter steht der Mutter die Obsorge zu. Der vom Vater für die minderjährige Christine zu leistende Unterhalt war zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6. März 1991, ON 13, mit monatlich S 3.500,-- festgesetzt worden. Am 13. August 1991 beantragte der Vater, diesen Unterhaltbetrag ab 1. September 1991 auf monatlich S 500,-- herabzusetzen. Die minderjährige Christine beziehe eine Lehrlingsentschädigung von S 3.300,--
Das Erstgericht setzte den vom Vater für die minderjährige Christine zu leistenden Unterhalt ab 1. September 1991 auf monatlich S 2.500,-- herab. Es stellte fest, die minderjährige Christine sei seit 5. August 1991 bei der Firma St***** als Lehrling beschäftigt; unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen betrage ihr monatliches Nettoeinkommen S 3.378,17. Die berufsausbildungsbedingten Kosten eines Lehrlings lägen bei rund S 300,-- bis S 400,-- im Monat, sodaß die anrechenbaren eigenen Einkünfte des Kindes monatlich rund S 3.000,-- betragen. Den Vater treffen außer für die beiden Töchter keine weiteren gesetzlichen Sorgepflichten. Er sei als Maschinenschlosser beschäftigt und erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund S 25.000,- -. Der Vater besitze ein Einfamilienhaus und einen Pkw. Der Regelbedarf für Kinder im Alter von 15 bis 19 Jahren betrage S 3.690,-- monatlich. Die Bedürfnisse eines Lehrlings lägen über diesen Beträgen und könnten mit monatlich rund S 5.500,-- angenommen werden. Rechtlich führte das Erstgericht aus, für die Differenz zwischen dem Betrag von S 5.500,-- und den anrechenbaren eigenen Einkünften des Kindes habe der nichtbetreuende Elternteil aufzukommen. Diese Differenz betrage rund S 2.500,-- monatlich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Es führte aus, die Lehrlingsentschädigung stelle ein eigenes Einkommen des Kindes dar, soweit Teile hievon nicht für einen berufsbedingten Mehraufwand gebraucht werden. Dies ergebe hier einen Betrag von monatlich S 3.000,- -, in diesem Umfang würde der Unterhaltsanspruch des Kindes gemindert. Daß bei einer Lehrlingsentschädigung von S 3.000,-- von Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht gesprochen werden könne, sei evident. Eine Orientierungshilfe für die Selbsterhaltungsfähigkeit bilde nach der Rechtsprechung die Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs 1 lit a alinea bb ASVG. Diesen Richtsatz, der ab 1. Jänner 1992 S 6.500,-- monatlich vierzehnmal jährlich betrage, erreiche die Minderjährige bei weitem nicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Rekursgerichtes betrage der Durchschnittsbedarf eines berufstätigen Minderjährigen der Altersgruppe zwischen 15 und 19 Jahren ca. S 5.000,-- monatlich. Dies folge aus dem höheren Unterhaltsbedarf eines im Berufsleben stehenden Kindes gegenüber anderen nicht am Erwerbsleben beteiligten Minderjährigen. Die vom Erstgericht erfolgte Berücksichtigung weiterer monatlicher Bedürfnisse von S 500,-- aus der Erwägung, daß die Minderjährige an den überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen der Eltern angemessen teilhaben soll, sei gleichfalls unbedenklich. Gehe man aber von monatlichen Bedürfnissen von rund S 5.500,-- aus, dann ergebe sich, wenn man das eigene Einkommen der Minderjährigen von monatlich S 3.000,-- berücksichtige, ein restlicher Geldalimentationsanspruch in der Höhe von S 2.500,- -.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er eine Herabsetzung des von ihm zu leistenden Unterhaltes auf monatlich von S 1.700,-- anstrebt, ist nicht berechtigt.
In seinem Rechtsmittel geht der Vater davon aus, daß die Minderjährige einen Bedarf von monatlich S 5.000,-- habe, und ein solcher Betrag ihm als angemessen geleistet werden könnte. Er zieht aber davon die gesamte Lehrlingsentschädigung von S 3.300,-- ab und gelangt somit zu einer restlichen Unterhaltsverpflichtung von monatlich S 1.700,- -.
Dieser Berechnung kann nicht gefolgt werden.
Es trifft zwar zu, daß alles, was den Kindern als Natural- oder Geldleistung welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist. Nach Lehre und Rechtsprechung (ÖA 1991, 53; SZ 63/101; ÖA 1991, 78 uva zuletzt verstärkter Senat 1 Ob 560/92; Pichler in Rummel 2, Rz 11 a zu § 140 ABGB; Schlemmer-Schwimann, ABGB Rz 104 zu § 140) ist die Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) auf den Unterhalt anzurechnen. Die Lehrlingsentschädigung fällt unter die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigenden Einkünfte des Minderjährigen und ist daher, soweit sie nicht der Deckung berufsbedingter Mehraufwendungen dient, dessen eigenes Einkommen. Es ist daher nur eine monatliche Lehrlingsentschädigung von 3.000,-- als Eigeneinkommen des Kindes zu berücksichtigen.
Das von der Minderjährigen erzielte Einkommen dient entgegen der Ansicht des Rekurswerbers nicht nur zur Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteiles, sondern es kommt sowohl diesem als auch dem betreuenden Elternteil zugute (SZ 63/101 ua). Wie der Oberste Gerichtshof mit Beschluß des verstärkten Senates vom 26. August 1992, 1 Ob 560/92, aussprach, ist bei einfachen Lebensverhältnissen das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuendes Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen. Selbst wenn man, wie der Rechtsmittelwerber von einem Durchschnittsbedarf eines Lehrlings von S 5.000,-- ausginge und nach dem Rechtssatz des verstärkten Senates sodann, die Einkünfte des Kindes von monatlich von S 3.000,-- im Verhältnis 5 zu 2 zugunsten des geldunterhaltspflichtigen Vaters aufteilte, ergebe dies nur eine Minderung des angemessenen Unterhaltsbetrages von S 5.000,-- um rund S 2.150,-- auf S 2.850,-- monatlich.
Haben die Vorinstanzen den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag auf monatlich S 2.500,-- herabgesetzt, kann er sich somit dadurch nicht beschwert erachten.
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