Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Peter H***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil das Eigeneinkommen des Minderjährigen von monatlich S 6.340,-- unter Bedachtnahme auf den nach den Lebensverhältnissen auch des Vaters festzusetzenden Unterhalt sowie auf die teilweise Anrechnung auf die Betreuungsleistungen der Mutter (8 Ob 623/91, 3 Ob 558/91, 1 Ob 626/91 ua) den Zuspruch eines Unterhaltsbetrages von monatlich S 1.800,-- rechtfertigt.
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