Rechtssatz
Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Wäre dies zu bejahen, dann sind die allfälligen Neuerungen auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen ist (JBl 1954,98), handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung.
10 ObS 27/92 | OGH | 11.02.1992 |
Auch; Beisatz: Weshalb angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung als Wiederaufnahmsgrund ausgeschlossen sind. (so schon 10 Ob S 349/90). (T1) |
1 Ob 2038/96d | OGH | 04.06.1996 |
Auch; nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. (T2) |
4 Ob 1/99x | OGH | 04.02.1999 |
Auch; nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen ist (JBl 1954,98), handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung. (T3) |
9 Ob 273/01i | OGH | 14.11.2001 |
nur T2; Beisatz: Bei dieser Prüfung ist von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen. (T4) |
1 Ob 69/02g | OGH | 30.04.2002 |
Vgl; Beisatz: Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sind stets nur abstrakt durchzuführen. (T5) |
1 Ob 26/02h | OGH | 30.09.2002 |
Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmsgrund muss für sich allein der Klage zum Erfolg verhelfen. (T6) |
8 ObA 6/06z | OGH | 30.03.2006 |
nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Wäre dies zu bejahen, dann sind die allfälligen Neuerungen auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. (T7) |
8 Ob 11/09i | OGH | 30.07.2009 |
Auch; Beisatz: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder eine Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein neues Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. (T8) |
6 Ob 230/09f | OGH | 18.12.2009 |
Beis wie T1; Beisatz: Mit der Wiederaufnahmsklage kann nur die Tatfrage, nie die Rechtsfrage von neuem aufgerollt werden (JBl 1954, 98). (T9) |
3 Ob 140/18m | OGH | 14.08.2018 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen. (T10) |
10 Ob 28/22y | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Schlüssigkeitsprüfung ist auch im Verfahren über eine auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage anzustellen. (T11) |
8 Ob 79/23k | OGH | 29.08.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung: Schon nach dem Klagsvorbringen steht der Inhalt der neuen Zeugenaussagen einerseits nicht konkret mit den Feststellungen im aufzunehmenden Verfahren in Widerspruch, andererseits ist er für die Entscheidung als solche irrelevant. (T12) |
2 Ob 115/23k | OGH | 19.09.2023 |
Beisatz: Hier: Zurückweisung, weil kein dem Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO zu unterstellendes Verhalten vorliegt, wenn sich der Erstrichter möglicherweise entgegen seiner ursprünglichen Rechtsansicht der Rechtsansicht des Rekursgerichts angeschlossen hat. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00348_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)