OGH 1Ob2038/96d

OGH1Ob2038/96d4.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr.Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die wiederaufnahmsbeklagten Parteien 1.) Franz S*****, 2.) Aloisia S*****, 3.) Johann S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 1 C 93/89 des Bezirksgerichts Frankenmarkt, infolge Rekurses der wiederaufnahmsklagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels vom 3.August 1994, GZ R 644/94-3, womit der Antrag der wiederaufnahmsklagenden Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 1 C 93/89 des Bezirksgerichts Frankenmarkt zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Sohn der Wiederaufnahmsklägerin ist Eigentümer von vier Liegenschaften, von denen er drei mit Übergabsvertrag vom 15.März 1972 von seinen Eltern und eine mit Kaufvertrag 1980 erwarb. Auf Grund des Übergabsvertrags ist für die Wiederaufnahmsklägerin das Wohnungsrecht betreffend eine Liegenschaft und das Ausgedinge betreffend eine andere Liegenschaft einverleibt. Weiters ließ der Sohn der Wiederaufnahmsklägerin zu ihren Gunsten im November 1988 auf den ihm übergebenen Liegenschaften ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleiben. Zwischen der Wiederaufnahmsklägerin und ihrem Sohn einerseits sowie diversen Grundnachbarn - vor allem den nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten - andererseits war eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig. Deren Gegenstand war der Verlauf der Grundgrenzen und das Bestehen diverser Dienstbarkeiten, in der Folge auch Besitzstörungsverfahren und exekutionsrechtliche Auseinandersetzungen. Im Hauptverfahren AZ 1 C 93/89 des Bezirksgericht Frankenmarkt begehrten die nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten als Kläger gegenüber der nunmehrigen Wiederaufnahmsklägerin als Beklagten die Einverleibung von Zwangspfandrechten auf den dem Sohn der Wiederaufnahmsklägerin - und dortigen Nebenintervenienten - gehörigen vier Liegenschaften zugunsten von Kostenforderungen von insgesamt 32.473,56 S sA ungeachtet der zu ihren Gunsten eingetragenen Belastungsverbote zu dulden. Das Bezirksgericht Frankenmarkt gab dem auf § 2 Z 1 bis 3, § 3 Z 1 AnfO gestützten Klagebegehren im wesentlichen statt, weil die objektive Benachteiligungsabsicht erwiesen sei und die nunmehrige Wiederaufnahmsklägerin weder behauptet noch bewiesen habe, daß ihr die Benachteiligungsabsicht ihres Sohns nicht bekannt war, aber auch nicht hätte bekannt sein müssen. Das (seinerzeitige) Kreisgericht Wels als Berufungsgericht bestätigte mit Urteil vom 18.März 1991, GZ R 342/90-40, diese Entscheidung, verneinte dabei behauptete Verfahrensmängel erster Instanz und billigte die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung des Erstrichters.

Die anwaltlich vorerst nicht vertretene Wiederaufnahmsklägerin beantragte, gestützt auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO und immer wieder alle Verfahren ins Spiel bringend, unter anderem auch die Wiederaufnahme des obgenannten Hauptverfahrens, weil die erkennenden Richter sie „in vorsätzlicher Schädigungsabsicht an ihren staatsbürgerlichen und grundbücherlichen Rechten sowie an den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten, an ihrer Ehre, an ihrem besseren Fortkommen sowie insbesondere finanziell und an ihrer Existenz durch gesetzlich unvertretbare, akten- und faktenwidrige und im Widerspruch zur präjudiziellen Judikatur des Obersten Gerichtshofs und der geltenden Gesetzeslage und der Realität, in Verdacht der wiederholten vorsätzlichen Verletzung der geltenden Gesetze des StGB, ZPO, JN, StGG, B-VG, ABGB, MRK verletzt und geschädigt und ihr auch zum Großteil einen unwiederbringlichen hohen Schaden beweisbar zugefügt“ haben.

Mit Beschluß vom 3.August 1994, GZ R 644/94-3, hat das nach § 532 Abs 1 ZPO zuständige Landesgericht Wels 1) die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 ZPO) und 2) den Antrag der Wiederaufnahmsklägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Den nur gegen Punkt 2) dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin wies der erkennende Senat mit Beschluß vom 23.November 1994, GZ 1 Ob 601/94-8, zufolge § 528 Abs 2 Z 4 ZPO als unzulässig zurück. In der Folge wies das Landesgericht Wels den Antrag der Wiederaufnahmsklägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen die Zurückweisung ihrer Wiederaufnahmsklage ab. Den dagegen erhobene Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin wies der erkennende Senat mit Beschluß vom 30.Jänner 1996, GZ 1 Ob 634/95-13, gleichfalls zufolge § 528 Abs 2 Z 4 ZPO als unzulässig zurück.

Zu Punkt 1) seiner Entscheidung vertrat das Landesgericht Wels im wesentlichen die Auffassung, die Wiederaufnahmsklägerin bzw ihr sie völlig dominierender Sohn stütze die vorliegende und andere Wiederaufnahmsklagen nunmehr auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, indem sie den zuständigen Richtern vorwerfe, bei ihren Entscheidungen ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt zu haben, ohne diesen Vorwurf in irgendeiner Weise zu substantiieren. Der Vorwurf erschöpfe sich darin, daß die Richter die Wiederaufnahmsklägerin bzw ihren Sohn angeblich durch diese Entscheidungen vorsätzlich geschädigt hätten; diesbezüglich handle es sich um Pauschalverdächtigungen, die in allen jüngst - sei es von der Wiederaufnahmsklägerin, sei es von ihrem Sohn - eingebrachten Wiederaufnahmsklagen mit den gleichen Worten und Phrasen wiederholt werden; die beiden seien aber nicht in der Lage, ein konkretes, zeitlich zuzuordnendes Verhalten darzulegen. Aus dem Vorbringen der Wiederaufnahmsklägerin und ihres Sohns in den anderen, praktisch inhaltsgleichen Wiederaufnahmsklagen sei nicht im mindesten zu erkennen, worin jenes strafbare Verhalten der Richter bestünde. Vielmehr zeige sich, daß die Wiederaufnahmsklägerin und ihr Sohn Entscheidungen, die ihren Vorstellungen und Wünschen nicht entsprächen, nicht akzeptierten und solche Verfahren immer wieder neu aufzurollen versuchten. Eine - ins Detail gehende - Zusammenstellung der beim Landesgericht Wels angefallenen Rechtsmittel der Wiederaufnahmsklägerin und ihres Sohns aus den Jahren 1988 bis 1993 zeige, wie einzelne Personen die Gerichte auf Kosten der Öffentlichkeit in einer nicht mehr zumutbaren Weise mit Rechtsmitteln blockierten und dadurch anderen den allseits geforderten „Zugang zum Recht“ erschwerten, weil dadurch hohe Arbeitskapazitäten berechtigten Anliegen der rechtssuchenden Bevölkerung entzogen würden. Aus diesen Erwägungen sei es unvertretbar, iSd § 539 Abs 1 ZPO vorzugehen. Die Befassung der zuständigen Staatsanwaltschaft mit obigen, sich ständig wiederholenden, aus Worthülsen bestehenden Vorwürfen würde zu einem bloßen, sich darin erschöpfenden Formalakt ausarten, daß einer bestimmten Verfahrensbestimmung formal entsprochen werde. Die Pflicht zur Veranlassung der Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens setze das Vorliegen eines genügenden sachlichen Substrats voraus, das der Strafverfolgungsbehörde eine materielle Überprüfung des Sachverhalts ermögliche.

Der Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und rechtzeitig, aber nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorgetragen wird im Rechtsmittel, das Landesgericht Wels habe in mehrfacher Weise Rechtsfragen über die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage nicht nur im Widerspruch zum Klagsvorbringen und zur Beweisführung der Wiederaufnahmsklägerin, sondern auch in Abweichung von Rechtsmeinungen des Obersten Gerichtshofs - wobei nun eine Reihe von Entscheidungen genannt wird - und unter Verletzung des gesetzlichen, materiellen und höchstpersönlichen Rechts gelöst. Weil die Wiederaufnahmsklage ohne Aufnahme der beantragten Beweise zurückgewiesen worden sei, sei dieses Verfahren mangelhaft und der angefochtene Beschluß rechtlich unrichtig. Die Wiederaufnahmsklägerin habe auch einen näher bezeichneten Akt des Landesgerichts Wels als Beweismittel geführt, sodaß zur Ergänzung des Rekurses auf die Ausführungen in den mit Beilagen bescheinigten Rechtsmitteln der Rekurse, Berufungen und Revisionen der Wiederaufnahmsklägerin und ihres Sohns in diesen Verfahren dieses näher bezeichneten Beweisakts zu verweisen sei.

Die im Rechtsmittel angeführten Entscheidungen haben mit Ausnahme der Entscheidung 1 Ob 574/78 - die einen Rechtsfall nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu beurteilen hatte - mit Wiederaufnahmsklagen nichts zu tun: SZ 21/123 befaßte sich mit „überschießenden Feststellungen“. In SZ 63/4 nahm der erkennende Senat im wesentlichen zu § 8 AnfO Stellung und sprach aus, gegen eine Gläubigeranfechtung stünden auch Einwendungen zu, die der Schuldner nicht mehr erheben könne. SZ 53/5 befaßte sich mit exekutionsrechtlichen Problemen (mit der Genehmigung des Freihandverkaufs erwerbe der namhaft gemachte Käufer nicht mehr Rechte als ein Mitbieter; es sei grundsätzlich unzulässig, dem Meistbieter eine Frist zum Erlag des Kaufpreises zu gewähren). Nach EvBl 1955/269 schließt das Veräußerungsverbot das Belastungsverbot in sich. SZ 43/102 erachtete die Finanzprokuratur weder im eigenen Namen noch als Vertreterin des Wohnhauswiederaufbaufonds zum Rekurs gegen die Einverleibung eines zugunsten des Ehegatten eines Wohnungseigentümers begründeten Belastungs- und Veräußerungsverbots am Liegenschaftsanteil des Wohnungseigentümers legitimiert. RZ 1968, 177 bringt drei Entscheidungen, wobei unklar bleibt, welche hier von Bedeutung sein soll. SZ 23/201 erachtete Stiefkinder als nicht zum Personenkreis des § 364c ABGB gehörig. Nach EvBl 1963/66 gehören Ehegatten der Geschwister nicht zum Personenkreis des § 364c ABGB. SZ 6/29 befaßte sich mit „Mutwillen“ iSd § 408 ZPO und abstrakten Schäden. Zu den im Rekurs unvollständig angegebenen Entscheidungen „5 Ob 539/1“ und „3 Ob 259“ kann schon deshalb nicht Stellung genommen werden.

Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (hier: über die Wiederaufnahmsklage) in nicht öffentlicher Sitzung zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im § 230 Abs 2 (ZPO) angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluß zurückzuweisen. Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung nach § 230 ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren iS des § 471 ZPO (6 Ob 506-519/94; JBl 1993, 126 = EvBl 1992/77 = RdW 1992, 248 ua; Fasching IV 540 und Lehrbuch2 Rz 2084). Nach § 538 Abs 1 ZPO kommt dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrunds im Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen läßt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Gemäß § 530 Abs 1 Z 4 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder einer der Entscheidung zugrundeliegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahnenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Die strafbare Handlung muß für das Zustandekommen der Entscheidung kausal sein (RZ 1992/63; Kodek in Rechberger, § 530 ZPO Rz 3). Die in der Wiederaufnahmsklage enthaltenen, gleichfalls unsubstantiierten Vorwürfe gegen Richter in anderen Verfahren sind daher hier bedeutungslos.

Wenn die Wiederaufnahme wegen einer der im § 530 Z 1 bis 4 angeführten strafbaren Handlungen begehrt wird, ohne daß ihretwegen bereits eine rechtskräftige Verurteilung stattgefunden hätte, hat das Prozeßgericht ohne vorgängige mündliche Verhandlung die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des strafgerichtlichen Handlung zu veranlassen (§ 539 Abs 1 erster Satz ZPO). Das Zivilgericht muß somit von Amts wegen die Einleitung des Strafverfahrens veranlassen und darf diese Frage nicht selbst lösen (Fasching IV 545). Voraussetzung dieser zwingenden Unterbrechung ist freilich, daß der strafbare Vorwurf gegen den Richter konkretisiert ist. Aus dem Zusammenhang zwischen § 226 ZPO und § 536 ZPO (nach dessen Z 2 die Wiederaufnahmsklage insbesondere die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrunds enthalten muß) ergibt sich, daß die besonderen Inhaltsvorschriften für Wiederaufnahmsklagen zu den allgemeinen Vorschriften für Klagen hinzutreten und daher die Bezeichnung des Anfechtungsgrunds allein nicht ausreicht. Es sind vielmehr die konkreten Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, kurz und bestimmt zu bezeichnen und nicht bloß vielfach wiederholte, kaum verständliche allgemeine Vorwürfe, die vielfach gar nicht dieses Hauptverfahren betreffen, vorzutragen. Der Sachverhalt, also das tatsächliche maßgebliche Geschehen, das eine strafbare Handlung darstellt und demnach den Anfechtungsgrund darstellt, muß vorgebracht werden (4 Ob 305/84 ua; Fasching IV 538); in Frage kommen bei den gerichtlich strafbaren Amtspflichtverletzungen des Richters der Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB), die Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB), die Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 311 StGB) sowie strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB). Wenn der Kläger seine entsprechenden Anschuldigungen nicht einmal ansatzweise konkretisiert und damit die Klage nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO nicht auf den gesetzlichen Anfechtungsgrund stützt, ist sie nach § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (4 Ob 305/84), ohne daß vorher das Verfahren zu unterbrechen ist. Abgesehen davon, daß es nicht Aufgabe der Zivilgerichte sein kann, ohne konkrete Anschuldigung ein Strafverfahren gegen Richter einzuleiten und dessen Ergebnis dann einem Wiederaufnahmsverfahren zugrunde zu legen, ergibt sich schon aus Text und Sinn des § 539 Abs 1 ZPO, daß die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nur dann stattzufinden hat, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat, somit gerade kein Fall des § 538 ZPO vorliegt, sondern - wäre ein anderer Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht worden - eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen wäre. Es stellt sich damit auch die - aus den Akten nicht zu lösende - Frage nicht mehr, ob die Strafgerichte zu den Vorwürfen nicht ohnehin bereits Stellung genommen haben.

Demnach kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein. Kosten wurden nicht verzeichnet.

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