Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Vorprüfungsverfahren über eine Wiederaufnahmsklage (§ 538 ZPO) ist nur abstrakt zu prüfen, ob die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen geeignet sind, eine Änderung der früheren Entscheidung herbeizuführen. Dabei handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung (RIS-Justiz RS0044631). Die hier gegen die Beweiswürdigung ins Treffen geführten Hilfstatsachen müssten jedenfalls geeignet sein, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411). Die Verneinung dieser von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Frage wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare Fehlbeurteilung.
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