OGH 8Ob67/04t

OGH8Ob67/04t16.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich A*****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Wilhelm E*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 9 Cg 139/98m des Landesgerichtes Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27. Mai 2004, GZ 2 R 101/04t-8, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmegrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu prüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagevoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, nach den Klagebehauptungen gegeben sind (RIS-Justiz RS0036544; zuletzt 5 Ob 30/04d; s. auch Kodek in Rechberger² § 538 ZPO Rz 1). Die Wiederaufnahmsklage ist zurückzuweisen, wenn sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen. Dabei ist von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen (RIS-Justiz RS0044631; zuletzt 8 Ob 45/02d).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die den nunmehr vorliegenden Urkunden des Wiederaufnahmsklägers die abstrakte Eignung abspricht, einen Einfluss auf die Entscheidung im Vorverfahren zu haben, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur: Dabei ist hervorzuheben, dass der Wechselmandatsklage des Wiederaufnahmsbeklagten im Vorverfahren deshalb stattgegeben wurde, weil das Erstgericht in seinem (infolge Versäumung der Berufungsfrist durch die dort Beklagten) rechtskräftigen Urteil feststellte, dass sich der Wiederaufnahmskläger und der Wiederaufnahmsbeklagte am 29. 9. 1996 darüber einigten, dass der Wiederaufnahmsbeklagte sich über Vermittlung des Wiederaufnahmsklägers mit 200.000 Dollar an einer Kapitalanlage beteilige. Der Wiederaufnahmskläger sicherte dem Wiederaufnahmsbeklagten zu, dass er das zu veranlagende Geld erst gegen Erhalt einer Sicherheit jener Bank veranlagen würde, der das Investitionskapital zufließen sollte. Zur Absicherung des Wiederaufnahmsbeklagten akzeptierte ua der Wiederaufnahmskläger am

10. oder 11. 10. 1996 einen Wechsel, um dem Wiederaufnahmsbeklagten zu garantieren, dass der von ihm zu investierende Betrag sichergestellt sei.

Die vom Wiederaufnahmskläger zur Darlegung des behaupteten Wiederaufnahmsgrundes vorgelegten Urkunden belegen lediglich, dass der Wiederaufnahmsbeklagte - was er im Übrigen in seiner Aussage im wiederaufzunehmenden Verfahren gar nicht in Abrede stellte - am 20. Jänner 1997 in Zürich ein Gespräch mit dem "Vizepräsidenten" jener Bank führte, der das Investitionskapital zufloss, wobei ihm ein Kooperationsvertrag in Aussicht gestellt wurde. Auch die weitere vorgelegte Urkunde bezieht sich nicht auf die 1996 zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung.

Inwiefern die in der Klage des Wiederaufnahmsbeklagten gegen den Sohn des Wiederaufnahmsklägers aufgestellten Klagebehauptungen einen Wiederaufnahmsgrund in Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bilden können, ist nicht ersichtlich: Der Wiederaufnahmsbeklagte strebt mit dieser Klage die Anfechtung eines zugunsten des Sohnes des Wiederaufnahmsklägers einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf einer Liegenschaft an.

Auch die im Wiederaufnahmsverfahren ergänzend vorgelegte Strafanzeige lässt keinen Wiederaufnahmsgrund erkennen. Ein Eingehen darauf, ob dieses ergänzende Vorbringen im Hinblick auf die Beschlussfassung des Erstgerichtes im wiederaufzunehmenden Verfahren (7. 5. 2004) überhaupt statthaft war, erübrigt sich somit ebenso wie ein Eingehen darauf, ob den Wiederaufnahmskläger an der verspäteten Urkundenvorlage ein Verschulden trifft.

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