OGH 1Ob69/02g

OGH1Ob69/02g30.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Gottfried I***** und 2.) Dagmar I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 5 C 20/00k des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. Februar 2002, GZ 3 R 41/02z-5, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1112 ABGB wird ein Bestandvertrag aufgelöst, wenn die in Bestand gegebene Sache zugrundegeht. Nach Lehre und Rechtsprechung bewirkt nur die vollständige Zerstörung des Bestandgegenstands die Auflösung des Bestandvertrags. Grundsätzlich ist gemäß § 1096 ABGB ein Bestandgeber verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu gewähren und sie in brauchbarem Zustand zu erhalten (WoBl 1991/150; EvBl 1977/265; EvBl 1966/302). Es muss zwischen der bloßen Unbenützbarkeit und dem Zugrundegehen der Bestandsache als Grund für die Auflösung des Bestandvertrags unterschieden werden (MietSlg 24.157; WoBl 1991/150; Würth in Rummel, ABGB3, Rz 1 zu § 1112). § 1112 ABGB ist dahin einschränkend auszulegen, dass das Bestandverhältnis nicht erlischt, soweit den Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber eine Wiederherstellungspflicht trifft und die Wiederherstellung auch möglich ist (SZ 67/112).

Die Kläger haben in ihrer Wiederaufnahmsklage als neues Beweismittel die Erklärung der Grundeigentümerin in einem unter anderem gegen den Erstkläger als Hauptmieter geführten Räumungsverfahren benannt, die Grundeigentümerin sei nicht bereit, der Beklagten als Untermieterin ihre Zustimmung zum Zuschütten der Baugrube zu erteilen, weil sie mit der Beklagten in keinem Rechtsverhältnis stehe. Dass es den Hauptmietern nicht möglich wäre, auf Grund ihrer Rechtsbeziehung zur Grundeigentümerin eine derartige Zustimmung - sei es auch im Klagswege - zu erlangen, wurde nicht vorgebracht. Die bloße Tatsache, dass der Beklagten nach dem Vorbringen der Kläger im Exekutionsverfahren die Ermächtigung zur Durchführung der an sich den Hauptmietern obliegenden Maßnahmen erteilt wurde, hindert nicht, dass - jedenfalls solange mit der Durchführung der Ersatzvornahme noch nicht begonnen wurde - die Verpflichteten die exequierte Handlung selbst vornehmen (SZ 46/1).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, das Vorbringen der Kläger sei schon abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich (RIS-Justiz RS0044631), ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auf die weitere Frage, inwieweit das stets nur ex nunc wirkendes Zugrundegegehen des Mietgegenstand (RIS-Justiz RS0021025) überhaupt Wirkungen für den Vorprozess zeitigen könnte, nicht einzugehen ist.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 582a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte