OGH 6Ob230/09f

OGH6Ob230/09f18.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei G***** W*****, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die wiederaufnahmsbeklagte Partei G***** W***** GmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 7 Cg 56/08t des Landesgerichts Feldkirch (Streitwert 36.336,42 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. September 2009, GZ 4 R 198/09p-5, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Hinsichtlich des Wertes des Entscheidungsgegenstands im Verfahren zweiter Instanz kann auf die eingehend begründete Entscheidung 6 Ob 199/09x verwiesen werden. Demnach übersteigt der Gesamtentscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts 30.000 EUR, weil die vom Berufungsgericht mit jeweils über 5.000 EUR, jedoch unter 30.000 EUR bewerteten Anfechtungsbegehren gemäß § 55 JN zusammenzurechnen sind.

Allerdings bringt der Revisionsrekurswerber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung:

Bei Unschlüssigkeit ist die Wiederaufnahmsklage nach ständiger Rechtsprechung mit Beschluss zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044620). Im Vorverfahren ist in abstracto zu prüfen, ob sich aus dem Klagsvorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen, sofern man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der früheren Entscheidung führen können. Bei dieser Schlüssigkeitsprüfung ist von der dem früheren Urteil zu Grunde gelegten Rechtsansicht auszugehen (RIS-Justiz RS0044631, RS0044678). Angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung sind daher als Wiederaufnahmsgrund ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0044631 [T1]). Mit der Wiederaufnahmsklage kann nur die Tatfrage, nie die Rechtsfrage von neuem aufgerollt werden (JBl 1954, 98).

Ausgehend von der im Ausgangsverfahren zu Grunde gelegten Rechtsansicht, dass es hinsichtlich der Stimmberechtigung bei Gesellschafterbeschlüssen gemäß § 78 Abs 1 GmbHG auf die Eintragung im Firmenbuch ankommt, kam aber dem Umstand, dass der der Eintragung eines Gesellschafters seinerzeit zu Grunde gelegte Abtretungsvertrag allenfalls schwebend unwirksam ist, keine Bedeutung zu. Außerdem kommt nach § 530 Abs 2 ZPO die Wiederaufnahmsklage aus den Gründen des § 530 Abs 1 Z 6 und 7 ZPO nur dann in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. Im vorliegenden Fall erfolgte zwar die Zustellung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 4. 8. 2009 nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren, aus diesen Bescheiden ergibt sich jedoch, dass die klagende Partei selbst mit Schreiben vom 21. 4. 2009 der Bezirkshauptmannschaft Imst mitgeteilt hat, dass die Käuferin es unterlassen habe, den Abtretungsvertrag der Behörde vorzulegen. Damit war der angebliche Verstoß gegen das Tiroler Grundverkehrsgesetz der klagenden Partei aber bereits während der Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens in erster Instanz bekannt. Ein die Wiederaufnahmsklage ausschließendes Verschulden ist aber von Amts wegen zu berücksichtigen (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 530 ZPO Rz 220; RIS-Justiz RS0044676). Wenn daher die Vorinstanzen die gegenständliche Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet angesehen haben, so ist darin eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

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