Rechtssatz
Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es kommt dabei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt.
3 Ob 1588/91 | OGH | 18.12.1991 |
Vgl auch; nur: Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. (T1) |
9 Ob 519/95 | OGH | 22.11.1995 |
Auch; Beisatz: Hier: wesentliche Änderung der Beweiswürdigung. (T2) |
8 Ob 52/05p | OGH | 30.05.2005 |
Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmsgrund soll der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren. (T3) |
6 Ob 192/05m | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T4) |
8 ObA 74/06z | OGH | 21.09.2006 |
Auch; nur T1; Beisatz: „Hauptsache" ist der Streitgegenstand des Vorprozesses innerhalb seiner Grenzen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00654_8500000_003
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