Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.1. Nach dem den Obersten Gerichtshof bindenden Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes angefochtenen Gesellschafterbeschlusses jeweils 4.000 EUR nicht jedoch 20.000 EUR. Damit kann der Oberste Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision nur dann angerufen werden, wenn die Streitwerte der einzelnen Ansprüche zusammenzurechnen sind.
1.2. Dies setzt nach § 55 Abs 1 JN einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang voraus. In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden (Mayr in Rechberger, ZPO3 § 55 JN Rz 2; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 Rz 255; Gitschthaler in Fasching² § 55 JN Rz 15; EvBl 1999/41). In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr aaO; Rechberger/Simotta aaO; Gitschthaler in Fasching² § 55 JN Rz 20; vgl auch 3 Ob 2084/96h; GesRZ 1990, 41; 2 Ob 113/88 uva).
1.3. Im vorliegenden Fall werden jedoch sechs in der selben Generalversammlung gefasste Beschlüsse angefochten, wobei jeweils die selben Anfechtungsgründe geltend gemacht werden. Damit liegt aber ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang vor, sodass die Streitwerte gemäß § 55 JN zusammenzurechnen sind.
1.4. Anderes würde dann gelten, wenn es sich um völlig unterschiedliche, wenn auch in der selben Generalversammlung gefasste Beschlüsse handeln würde, wie dies in dem der Entscheidung 4 Ob 504/79 zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war. Diese Entscheidung betraf die Anfechtung eines Beschlusses, wonach eine Gesellschafterin aufgefordert wurde, die persönliche Haftung für einen Kredit zu übernehmen, und einen weiteren Beschluss, worin die Gesellschafter aufgefordert wurden, der Gesellschaft ein unkündbares Darlehen in Höhe von 100.000 ATS zu gewähren. Bei dieser Sachlage sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die beiden angefochtenen Beschlüsse in tatsächlicher Hinsicht lediglich in der selben Generalversammlung gefasst worden seien; es handle sich lediglich um gleichartige Klagsansprüche, welche sich auf die behauptete mangelnde Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung von zwei voneinander verschiedenen Leistungen bezögen, die auch nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Ebenso hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 812/77 ausgesprochen, dass das Begehren auf Nichtigerklärung verschiedener Gesellschafterbeschlüsse iSd § 41 GmbHG aus verschiedenen Gründen, die nicht in gleicher Weise alle angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse betreffen, sich auf verschiedene Klagsansprüche bezieht. Dem hat sich der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 2 Ob 584/82 angeschlossen.
1.5. Im vorliegenden Fall übersteigt der Gesamtentscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts somit insgesamt 20.000 EUR, sodass es sich beim Rechtsmittel der klagenden Partei um eine außerordentliche Revision iSd § 505 Abs 4 ZPO handelt.
2. Die außerordentliche Revision ist jedoch nicht zulässig:
2.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in zwei Vorentscheidungen (6 Ob 150/08i und 2 Ob 138/08w) mit der Frage der Gesellschafterstellung der Nebenintervenientin befasst und die behauptete Alleingesellschafterstellung der Klägerin verneint. Was die nunmehr aufgeworfene Frage der angeblichen Nichtigkeit der dem Anteilserwerb durch die Nebenintervenientin zugrundeliegenden Abtretungsverträge anlangt, so wurde ein diesbezügliches Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet, sodass der Geltendmachung dieses Einwands das Neuerungsverbot entgegensteht. Das Fehlen der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung stellt auch eine Tatfrage dar; dass eine derartige Genehmigung fehlt bzw überhaupt nie beantragt wurde, hat die klagende Partei aber im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Auf die diesbezüglichen erstmals in der Revision erhobenen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
2.2. Im Übrigen kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Nebenintervenientin zum maßgeblichen Zeitpunkt als Gesellschafterin im Firmenbuch eingetragen war. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich aber bei § 78 Abs 1 GmbHG um eine Schutzvorschrift zugunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmals bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt (RIS-Justiz RS0059827, RS0060058). Daher können nach ständiger Rechtsprechung auch ausgeschiedene Gesellschafter bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch bei der Generalversammlung mitstimmen (RIS-Justiz RS0117624).
Damit war die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO spruchgemäß zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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