OGH 10ObS335/88; 10ObS250/89; 10ObS310/90; 10ObS151/91; 10ObS198/91; 10ObS100/92; 10ObS75/92; 10ObS197/92; 10ObS245/92; 10ObS341/92; 10ObS44/93; 10ObS118/95; 10ObS280/97t; 10ObS297/97t; 10ObS311/97a; 10ObS279/97w; 8ObS156/97t; 10ObS217/98d; 10ObS272/98t; 10ObS81/99f; 10ObS84/99x; 10ObS130/99m; 10ObS256/99s; 10ObS136/00y; 10ObS69/00w; 10ObS251/00k; 10ObS348/00z; 10ObS155/01v; 10ObS293/01p; 10ObS7/02f; 10ObS31/02k; 10ObS254/02d; 10ObS159/02h; 10ObS314/02b; 10ObS28/03w; 10ObS97/06x; 10ObS22/07v; 10ObS46/08z; 10ObS69/08g; 10ObS70/08d; 10ObS68/08k; 10ObS174/08y; 10ObS16/09i; 10ObS104/09f; 10ObS79/11g; 10ObS134/16b; 10ObS92/17b; 10ObS119/20b; 10ObS49/24i; 10ObS38/24x (RS0042477)

OGH10ObS335/88; 10ObS250/89; 10ObS310/90; 10ObS151/91; 10ObS198/91; 10ObS100/92; 10ObS75/92; 10ObS197/92; 10ObS245/92; 10ObS341/92; 10ObS44/93; 10ObS118/95; 10ObS280/97t; 10ObS297/97t; 10ObS311/97a; 10ObS279/97w; 8ObS156/97t; 10ObS217/98d; 10ObS272/98t; 10ObS81/99f; 10ObS84/99x; 10ObS130/99m; 10ObS256/99s; 10ObS136/00y; 10ObS69/00w; 10ObS251/00k; 10ObS348/00z; 10ObS155/01v; 10ObS293/01p; 10ObS7/02f; 10ObS31/02k; 10ObS254/02d; 10ObS159/02h; 10ObS314/02b; 10ObS28/03w; 10ObS97/06x; 10ObS22/07v; 10ObS46/08z; 10ObS69/08g; 10ObS70/08d; 10ObS68/08k; 10ObS174/08y; 10ObS16/09i; 10ObS104/09f; 10ObS79/11g; 10ObS134/16b; 10ObS92/17b; 10ObS119/20b; 10ObS49/24i; 10ObS38/24x9.7.2024

Rechtssatz

Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmangel (Kuderna, ASGG § 87 Erlass 3), sondern kann auch, wenn nach Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (Fasching, Kommentar IV 210 Anmerkung 6 erster Absatz).

Normen

ASGG §87 Abs1
ZPO §496 Abs1 Z3

10 ObS 335/88OGH20.12.1988
10 ObS 250/89OGH12.09.1989

Veröff: SSV - NF 3/106

10 ObS 310/90OGH25.09.1990

Auch; Veröff: SSV - NF 4/119

10 ObS 151/91OGH11.06.1991
10 ObS 198/91OGH09.07.1991

Auch; nur: Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T1); Beisatz: Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. (T2)

10 ObS 100/92OGH12.05.1992

nur T1

10 ObS 75/92OGH07.04.1992

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 197/92OGH15.09.1992

Auch; nur T1; Beisatz: Medizinisches Leistungskalkül ist von amtswegen vollständig zu erheben. (T3)

10 ObS 245/92OGH13.10.1992

nur T1

10 ObS 341/92OGH12.01.1993

nur T1; Beisatz: Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen. (T4)

10 ObS 44/93OGH18.03.1993

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Hilfsarbeitertätigkeit (SSV - NF 6/46). (T5)

10 ObS 118/95OGH05.07.1995

Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. (T6)

10 ObS 280/97tOGH09.09.1997

Vgl; Beis wie T4 nur: Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen. (T7)

10 ObS 297/97tOGH09.09.1997

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 311/97aOGH30.09.1997

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 279/97wOGH30.09.1997

Vgl auch

8 ObS 156/97tOGH16.10.1997

Auch; nur T1; Beisatz: § 87 Abs 1 ASGG besteht auch in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG (Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien wird sie jedoch durch das Vorbringen begrenzt. (T8) Veröff: SZ 70/214

10 ObS 217/98dOGH23.06.1998

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6

10 ObS 272/98tOGH10.11.1998

Vgl auch; nur T1

10 ObS 81/99fOGH04.05.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T6

10 ObS 84/99xOGH04.05.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6

10 ObS 130/99mOGH30.11.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5

10 ObS 256/99sOGH04.04.2000

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5

10 ObS 136/00yOGH06.06.2000

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Da das Leistungskalkül eines Pensionswerbers von Amts wegen festzustellen ist, muss dieser daher auch nicht alle einzelnen Leiden behaupten. (T9)

10 ObS 69/00wOGH03.10.2000

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 251/00kOGH14.11.2000

Vgl auch; Beis wie T7

10 ObS 348/00zOGH16.01.2001

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5

10 ObS 155/01vOGH10.07.2001

Auch; nur T1

10 ObS 293/01pOGH23.09.2001

Auch; Beisatz: Das Gericht hat die Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben. (T10)

10 ObS 7/02fOGH29.01.2002

Auch; Beis wie T10

10 ObS 31/02kOGH19.03.2002

Auch; Beis wie T10

10 ObS 254/02dOGH18.07.2002

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Liegen entsprechende Anhaltspunkte für einen möglichen Berufsschutz vor, trifft den Versicherten im gerichtlichen Verfahren keine explizite Behauptungslast für die Inanspruchnahme eines Berufsschutzes. (T11)

10 ObS 159/02hOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. (T12)

10 ObS 314/02bOGH22.10.2002

Auch; nur: Das Gericht hat die Pflicht, die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T13); Beis wie T6

10 ObS 28/03wOGH28.01.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T12

10 ObS 97/06xOGH13.06.2006

Auch; Beis wie T6

10 ObS 22/07vOGH17.04.2007

Auch; nur T1; Beis wie T6

10 ObS 46/08zOGH24.07.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. (T14)

10 ObS 69/08gOGH24.07.2008

Auch; nur T1; Beis wie T14

10 ObS 70/08dOGH24.07.2008

Auch; nur T1; Beis wie T14

10 ObS 68/08kOGH09.09.2008

Auch

10 ObS 174/08yOGH22.12.2008

Auch; Beisatz: Nach § 87 Abs 1 ASGG trifft das Gericht die Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben; zu einer solchen amtswegigen Prüfung ist das Gericht dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Umstand ergeben, der für die Entscheidung. (T15); Beisatz: Hier: Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei dem (im Verfahren offen gelegten) Geburtsdatum der Klägerin um einen Umstand handelt, der im Fall der Anwendbarkeit des § 180 ASVG von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung ist. (T16)

10 ObS 16/09iOGH21.04.2009

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T12

10 ObS 104/09fOGH21.07.2009

Auch; Beis ähnlich wie T6

10 ObS 79/11gOGH30.08.2011

Auch; Beis wie T4

10 ObS 134/16bOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Frage überschießender Festellungen. (T17)

10 ObS 92/17bOGH14.11.2017

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 119/20bOGH19.01.2021

Beis wie T14

10 ObS 49/24iOGH09.07.2024

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7

10 ObS 38/24xOGH09.07.2024

Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_010OBS00335_8800000_001

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