Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zu Recht den Nachweis von Krankenständen von jährlich mehr als sieben Wochen durch den Kläger als nicht erbracht angesehen. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Revision ist Folgendes entgegenzuhalten:
Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber schließen einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RIS-Justiz RS0113471). Das Erstgericht stellte fest, dass Krankenstände von über sieben Wochen auch bei kalkülskonformer Tätigkeit nicht auszuschließen sind.
Damit hat das Gericht seiner Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben (RIS-Justiz RS0042477; 10 ObS 118/85), entsprochen. Wie dem Protokoll vom 28. 11. 2000 zu entnehmen ist, war auch die entscheidungswesentliche Tatsache des Krankenstandes Gegenstand der Verhandlung und des mündlichen Gutachtens des Sachverständigen, sodass auch der Kläger die entsprechenden nunmehr in der Revision aufgezeigten ergänzenden Fragen an den Sachverständigen stellen hätte können. Eine Verletzung der Amtswegigkeit ist den Tatsacheninstanzen nicht vorzuwerfen.
Mit der getroffenen Feststellung war aber die von der Judikatur geforderte hohe Wahrscheinlichkeit zu erwartender Krankenstände über sieben Wochen nicht nachgewiesen, sondern nur auf eine unbestimmte Möglichkeit derselben verwiesen worden, was aber nicht ausreichend ist.
Die der ständigen Rechtsprechung folgende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass es zum Nachteil desjenigen ausschlägt, der anspruchsbegründende Tatsachen, wie hier die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Dauer von Krankenständen nicht nachweisen kann (RIS-Justiz RS0086050; SSV-NF 10/133; 12/79; 10 ObS 36/01v) trifft daher auf den vorliegenden Fall zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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